L518 2314326-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN und SYRIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer als BF bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie teilte dabei mit, Staatsangehörige von Syrien zu sein.
Die BF brachte in der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen vor, dass Aleppo wegen dem Krieg in Schutt und Asche liegt. Ihre Wohnung liegt im militärischen Sperrgebiet. Am 30.08.2015 sei sie durch einen Raketeneinschlag am Bein und am Arm verletzt worden, ihr Gatte wäre ebenfalls verletzt worden und zu einem späteren Zeitpunkt im Krankenhaus verstorben. Aus Angst habe sie Aleppo verlassen.
I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 28.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zum Fluchtgrund abermals aus, dass in Syrien Krieg herrscht. Aufgrund der heftigen Kriegshandlungen und der prekären Versorgungslage hätte sie keine andere Möglichkeit gesehen, als Syrien Richtung Europa zu verlassen. Gesteigert brachte sie zudem vor, dass sie aufgrund der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und zum armenisch christlichen Glauben in ihrer Heimat Syrien, von den islamischen Gruppen bedroht und einer Verfolgung ausgesetzt gewesen war.
I.3. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des BFA vom 02.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung wurde mit 22.05.2014 rechtskräftig.
Begründend wurde ausgeführt, dass die von der BF geltend gemachten Fluchtgründe, präzise die Verfolgung und die Bedrohung durch islamische Gruppen aufgrund der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und zum armenisch-christlichen Glauben aufgrund des gut nachvollziehbaren Vorbringens glaubhaft ist. Der Staat Syrien sei in der momentanen Situation nicht in der Lage, der BF Schutz zu bieten.
I.4. Am 28.10.2024 ging beim BFA ein anonymer Hinweis ein, dass es „einige Syrer gibt, die im Besitz eines armenischen Passes sind und in Wien einen Asylantrag mit der Erklärung gestellt haben, dass sie keinen armenischen Pass besitzen. Diese Personen besitzen auch Häuser und Grundstücke in Armenien“. In dem Schreiben wurde auch die BF, namentlich mit dem Familiennamen ihres verstorbenen Gatten, genannt.
I.5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.10.2024 wurde Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX als Recherchebeauftragter gemäß § 46 AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.
Die Recherchebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 26.11.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (auch) Staatsbürgerin der Republik Armenien ist:
„Die BF ist Inhaberin eines bis 17.01.2024 gültigen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. XXXX , ausgestellt am 17.01.2014 von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert). Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument XXXX von DXB (Dubai) vom XXXX . Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer.“
I.5. Am 17.04.2025 stellte die BF bei der Botschaft der Republik Armenien einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien.
1.6. Aus den angeführten Gründen wurde die BF am 25.04.2025 über die beabsichtigte Wiederaufnahme niederschriftlich durch einen Organwalter der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihr der armenische Reisepass vom Schlepper ausgestellt worden wäre. Dieser hätte ihr den Pass auch nach der Kontrolle am Flughafen Wien wieder abgenommen. Bei einer Botschaft sei sie nie gewesen. Ende Februar 2025 habe sie sich einen neuen armenischen Reisepass ausstellen lassen. Weiters habe sie bereits einen Antrag auf Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft gestellt.
I.7. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA 07.05.2025, Zl. XXXX , wurde das geführte Asylverfahren hinsichtlich des mit Bescheid vom 02.05.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im Jahre 2014 in Ihrem Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht hat. Sie hat dem Bundesamt verschwiegen, dass Sie Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Der BF wurde der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, weil das BFA davon ausging, dass sie nur die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Wäre dem BFA der Umstand bekannt gewesen, dass sie auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, wäre es naheliegend gewesen, dass ihr der Status einer international Schutzberechtigten mangels Schilderung eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Seitens des BFA hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
I.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde, dass es für die Wiederaufnahme des Verfahrens objektiv unrichtiger Tatsachen bedarf. Fakt ist, dass die BF jedenfalls syrische Staatsbürgerin ist. Die belangte Behörde stützt sich zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich auf das eingeholte Gutachten, welches nicht nachvollziehbar ist, zumal nicht objektiv überprüfbar ist, wie der Sachverständige zu dem Rechercheergebnis gelangt. Aus den Erstbefragungen der BF vor dem BFA vom 10.02.2014 ergibt sich eindeutig, dass die BF keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Es kann in weiterer Folge gar keine Irreführungsabsicht vorliegen. Hätte die belangte Behörde hinsichtlich einer armenischen Staatsbürgerschaft Bedenken gehabt, hätte sie schon damals entsprechende Erhebungen in Armenien anstellen müssen. Jedenfalls hätte die Behörde somit bereits zu Beginn des Asylverfahrens im Jahr 2014 auf diese Daten Zugriff erhalten können.
I.9. Mit Eingabe vom 03.07.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass die BF bereits bei der Erstbefragung am 10.02.20214 angab, im Besitz eines armenischen Reisepasses zu sein. Trotzdem verabsäumte es das BFA, weitergehende Ermittlungen zu veranlassen.
Vom Bundesamt wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die BF während des gesamten Wiederaufnahmeverfahrens in Abrede gestellt hat, über die armenische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Die BF legte im Verfahren ausschließlich syrische Dokumente vor. Am 10.02.2014 fand die Erstbefragung statt und am 28.04.2014 wurde sie vor dem BFA zu ihrem Asylvorbringen befragt. Zu diesem Zeitpunkt war sie im Besitz eines gültigen armenischen Reisepasses, welcher die armenische Staatsangehörigkeit voraussetzt. Dessen ungeachtet verschwieg sie diese armenische Staatsangehörigkeit, bzw. machte Falschangaben um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen.
Dass das BFA bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens in der Lage gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden.
Weitere Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertretung wurden am 16.07.2025 und 12.08.2025, von der belangten Behörde am 21.07.2025 und 19.08.2025 in Vorlage gebracht.
I.10. Am 07.07.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der BF die Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt umfassend darzulegen.
I.11. Am 18.07.2025 übermittelte Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX eine Anfragebeantwortung, in welcher er sich mit den von der belangten Behörde übermittelten Fragen (seit wann verfügt die BF über die armenische Staatsangehörigkeit, wurde vor dem 17.01.2024 auch schon ein armenischer Reisepass ausgestellt, Aufenthalt der BF in Armenien im 16. Lebensjahr, Prozess der Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft) umfangreich auseinandersetzte.
I.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX , Syrien, geboren.
Die BF gab in der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2014 bekannt, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein. Tatsächlich handelt es sich bei der BF jedoch um eine Person mit einer Doppelstaatsbürgerschaft von Armenien und Syrien.
Die BF legte im Asylverfahren ausschließlich folgende syrische Dokumente vor: einen Grundbuchauszug der Wohnung an der ersten Adresse im Original vom Grundbuchamt in XXXX , Familienregisterauszug im Original vom XXXX ausgestellt vom Einwohneramt in XXXX , Kündigungsbestätigung von der Direktion der XXXX Schule ( XXXX ) in XXXX , ausgestellt vom XXXX im Original, Diplom der Agrarwirtschaft vom XXXX in Kopie, Bestätigung in Kopie von der Verletzung durch den Raketenangriff, ausgestellt vom Militär – lt. Dolmetsch, Bestätigung der Militärbehörde vom XXXX , ausgestellt am Tag des Todes des Mannes, Bestätigung über die Zerstörung der Wohnung, in Kopie vom XXXX , Militärbehörde, Bestätigung der Kirche im Original vom XXXX , Bittschreiben, dass die Witwe des… in die Wohnung darf um Foto und Diplom abzuholen, ausgestellt von der Kirche Gregor der Erleuchterer, armenisch apostolische Kirche in XXXX , Sterbebestätigung vom Gatten im Original vom XXXX vom Amtsarzt in XXXX , Kopie des Personalausweises des verstorbenen Mannes, Sterbeurkunde im Original, Geburtsurkunde im Original von Sohn XXXX und der BF, Kopie des syrischen Reisepasses, syrischer Personalausweis im Original.
Die BF hielt sich zuletzt im Jahr 2021 in Armenien auf, wo sie in einem Apartment in Jerewan aufhältig war. Sie traf sich dort mit einer Arbeitskollegin und weit entfernten Verwandten.
Der Bruder der BF ist in Armenien, Provinz XXXX , Gemeinde XXXX , Eigentümer von sechs Liegenschaften, teilweise bebaut, teilweise Agrarflächen.
Die armenische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus einem bis XXXX gültigen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX . Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von DXB (Dubai) vom XXXX Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer. Weiters beantragte die BF Ende Februar 2024 einen neuen armenischen Reisepass und stellte am 17.04.2025 bei der Botschaft der Republik Armenien einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien.
Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg die BF absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren, sohin seit dem Jahr 2014.
Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich ziehen könnte, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden.
Der BF wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damals zu Recht davon ausging, dass sie ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürgerin ist, wäre ihr dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es der BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihr auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne führte. Auch gelang ihr dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallbezogen durch die Verschweigung der armenischen Staatsangehörigkeit, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, ihren Status als Asylberechtigte erschlichen hat und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bewusst falsche Angaben über ihre Nationalität und Identität machte. So verschwieg sie jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien und leugnete zudem noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich ihre armenische Staatsbürgerschaft.
Aus den angeführten Gründen ist auch das mit Bescheid des BFA vom 02.05.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, welches mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar.
In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass die BF ihre armenische Staatsbürgerschaft kannte und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwieg.
Die BF brachte nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gab dabei an, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein, wobei sie die in den Feststellungen genannten syrischen Dokumente zum Beweis ihrer Identität in Vorlage brachte. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2014 teilte sie mit, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige ist. Die beschwerdeführende Partei wurde hinsichtlich sämtlicher Personaldaten durch den Dolmetscher befragt, wobei die BF keine Änderungen und Ergänzungen bzw. Berichtigungen vornahm (AS 75). Darüber hinaus wurde die BF ausdrücklich auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und im Falle der Verletzung derselben die daraus resultierenden Rechtswirkungen aufmerksam gemacht.
Aufgrund dieser Ausführungen, in Verbindung mit ihrem glaubwürdigem Fluchtvorbringen, wurde dem Antrag der BF folglich mit Bescheid des BFA vom 02.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 28.10.2024 ging bei der belangten Behörde ein anonymer Hinweis ein, dass es einige Syrer gibt, die im Besitz eines armenischen Passes sind und in Wien einen Asylantrag mit der Erklärung gestellt haben, dass sie keinen armenischen Pass besitzen. Diese Personen besitzen auch Häuser und Grundstücke in Armenien. In dem Schreiben wurde auch die BF, namentlich mit dem Familiennamen ihres verstorbenen Gatten, genannt.
Aufgrund dieses Hinweises wurde Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX , mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.10.2024 zum Recherchebeauftragten bestellt und ihm aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF (auch) über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.
Die Recherchebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 26.11.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF (auch) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. So ist sie Inhaberin eines bis am XXXX gültig gewesenen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert). Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von XXXX ) vom XXXX . Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer.
Am 25.04.2025 wurde die BF zur beabsichtigten Wiederaufnahme bzw. zu Ihrem Asylantrag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte sie zu ihrem im Rechercheergebnis angeführten armenischen Reisepass mit, dass ihr dieser vom Schlepper besorgt worden sei. Obwohl er ihr bekannt gab, nicht in den Pass zu sehen, habe sie trotzdem den Pass begutachtet und dabei ihren Namen im Pass festgestellt. Dem Schlepper habe sie in Syrien ihre Daten und Fingerabdrücke gegeben. Eine Stunde vor dem Flug habe sie dann den Pass erhalten, dieser sei ihr dann, bevor sie in das Bundesgebiet einreiste, wieder vom Schlepper abgenommen worden. Auch habe sie sich Ende Februar 2025 auf der armenischen Botschaft einen neuen armenischen Pass ausstellen lassen. Am 17.04.2025 hat die BF bei der Botschaft der Republik Armenien einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien gestellt.
Mit dem Rechercheergebnis konfrontiert, gestand die BF zum ersten und einzigen Mal in über elf Jahren, dass sie (auch) armenische Staatsbürgerin ist, indem sie in ihrer Stellungnahme dazu explizit ausführte „Ich weiß das, ich habe aber bereits einen Antrag auf Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft gelegt“.
Zum Verbleib des armenischen Reisepasses mit der Nummer XXXX war es der BF nicht möglich, gleichlautende Angaben zu tätigen. Am 28.04.2014 teilte die BF mit ein eigenes Reisedokument besessen zu haben. Dies sei ihr vom Schlepper abgenommen worden (S 6 der NS vom 28.04.2014). Insoweit die BF lediglich die Kopie eines syrischen Reisedokumentes in Vorlage brachte, musste die belangte Behörde davon ausgehen, dass es sich um diesen Reisepass gehandelt hat. Am 25.04.2025 gab die BF durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen an, dass ihr der armenische Pass in einem arabischen Land abgenommen worden sei. Über weiteres Nachfragen gab die BF an, dass sie vom Schlepper den Pass erhalten habe, in das Flugzeug gestiegen sei und der Schlepper ihr den Pass nach der Passkontrolle in Österreich abgenommen habe (S6 der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.04.2025). Nach weiterer Nachfrage, ob der Schlepper im selben Flugzeug nach Wien gesessen sei, wie die BF gab diese nunmehr an, dass es ein Mann vom Schlepper gewesen sei, der ihr das Reisedokument hier in Wien abgenommen habe.
Dezidiert dazu befragt, ob sie im Rahmen der Passkontrolle den armenischen Reisepass vorwies, teilte sie mit „Ja natürlich, aber ich erinnere mich nicht mehr so gut“.
Im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dieser Themenbereich neuerlich angesprochen. Am 07.07.2025 gab die BF an, dass ihr in Dubai der syrische Pass abgenommen und der armenische Pass ausgehändigt worden sei. Über Nachfrage vermeinte die BF, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wo ihr der syrische Pass abgenommen und der armenische Pass ausgehändigt worden sei, aber sie glaubt, es sei am Flughafen in Dubai gewesen (S6 der Verhandlungsschrift).
Die Frage, wer den Pass anlässlich der Kontrollen den BeamtInnen bzw. dem Bordpersonal beim Boarding vorgewiesen hat, beantwortete die BF dahingehend, dass ihr nach der Passkontrolle von einem Komplizen des Schleppers der armenische Pass abgenommen und zu schweigen befohlen wurde. Die BF vermochte jedoch nicht mehr angeben, ob ihr das Reisedokument unmittelbar nach der Passkontrolle oder bereits im frei zugänglichen Raum abgenommen worden sei. Im Widerspruch dazu gab die BF am 10.02.2014 an, dass sie von Aleppo bis Dubai mittels Schlepper reisten. Am 06.02.2014 seien sie folglich vom Schlepper zum Flughafen Dubai gebracht worden. Folglich seien sie ohne Schlepper nach Österreich geflogen (AS151 Pkt. 9.9.)).
Bei der Frage, ob sie mit einem Reisedokument aus Syrien ausreiste (Pkt. 9.3. der Erstbefragung) teilte sie zudem mit, dass sie ihren syrischen Reisepass dabeihatte, dieser war aber beim Schlepper. Die Fragen 9.5. und 9.6. der Erstbefragung, ob sie ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsausweise bei sich hatte, bejahte sie und gab an, einen syrischen Reisepass und eine syrische ID-Karte gehabt zu haben. Der syrische Reisepass sei beim Schlepper geblieben. Angaben bezüglich eines armenischen Reisepasses tätigte sie im erstinstanzlichen Verfahren lediglich einmal am Rande bei der Frage zur Reiseroute (Pkt. 9.9). Sohin gab sie an, dass der Schlepper einen armenischen Reisepass besorgte, sie könne nicht angeben, ob dieser echt oder falsch war. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine mündliche Information, die mangels Vorlage eines armenischen Reisepasses nicht untermauert werden konnte. Sonst führte die BF in allen Themenbereichen, ob Lebenslauf, Schulbildung, Leben, etc., gleichlautend aus, ausschließlich syrische Staatsangehörige zu sein.
Konträr zum Vorverfahren teilte sie zudem am 25.04.2025 vor der belangten Behörde mit, dass sie zur Volksgruppe der Syrer gehöre (S 4 der NS). Bis zu diesem Zeitpunkt führte sie gleichlautend aus, der armenischen Volksgruppe anzugehören.
Gegen eine dauerhafte Rückkehr nach Armenien spreche jedenfalls, dass sie keine Ahnung von Armenien hat, wie sie noch bekannt gab.
In der mündlichen Verhandlung teilte sie dem erkennenden Richter anfangs – zu ihren personenbezogenen Daten, insbesondere ihrer Staatsbürgerschaft(en) befragt - mit, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach Erinnerung an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und neuerlich nach den Staatsbürgerschaft(en) befragt, gab sie abermals an, dass sie nur die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Sie habe aber in den letzten sechs Monaten erfahren, dass der Schlepper für sie eine andere Staatsangehörigkeit organisiert habe, sie wisse aber nicht, welche. Als sie im Flugzeug saß, wusste sie zudem nicht, was sie in der Hand hielt. Bereits diese Aussagen der BF entsprechen jedoch nicht der Wahrheit. Sie hat nicht erst vor sechs Monaten erfahren, dass sie die armenische Staatsangehörigkeit besitzt und sie wusste auch auf dem Flug nach Österreich, dass sie einen armenischen Reisepass in ihren Händen hielt. So gab sie vor der belangten Behörde bekannt, dass sie während des Fluges in den Pass sah, was nur bedeutet, dass sie über den armenischen Reisepass und wohl auch die armenische Staatsangerhörigkeit Kenntnis hatte. Weiter führte sie aus, dass sie bei der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Jahr 2014 die Wahrheit gesagt habe und angab, ausschließlich syrische Staatsbürgerin zu sein. Die armenische Staatsangehörigkeit habe sie nicht angegeben, es wäre ja nur ein Reisedokument gewesen. Auch ihre anfänglichen Erinnerungslücken und falschen Angaben besserte sie sohin nun aus, indem sie wahrheitsgemäß ausführte, dass sie beim Flug nach Österreich in das Reisedokument gesehen hat. Nach abermaliger Erinnerung an die Wahrheitspflicht gab sie ausweichend an, dass sie im Stress gewesen sei und nicht wusste, was ihr der Schlepper gegeben habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Flug nach Österreich, wie sie selber angab, mehrere Stunden in Anspruch nahm und das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen kann, inwiefern die BF dabei in einem über mehrere Stunden anhaltenden Stress gewesen wäre.
In Armenien hätte sie sich zuletzt im September 2021 aufgehalten. Sie habe dort 13 Tage Urlaub gemacht. Familienangehörige in Armenien verneinte sie nun im Gegensatz zu ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2025. Dort gab sie bekannt, dass sie sich mit Arbeitskollegen und entfernten Verwandten traf. Weiters teilte sie mit, dass sie die armenische Sprache in Wort und Schrift beherrscht, weil zuhause westarmenisch gesprochen wurde. Auch unterrichtete sie in einer armenischen Schule in Aleppo Mathematik und Arabisch.
Zum Erhalt des armenischen Reisepasses befragt teilte sie mit, dass der Schlepper die Unterlagen und einen Laptop bei sich hatte. Der Schlepper habe die Unterlagen für sie ausgefüllt und sie habe auch einen Fingerabdruck abgegeben. Der BF wurde abermals zur Kenntnis gebracht, dass die Ausstellung eines armenischen Reisepasses die armenische Staatsbürgerschaft voraussetzt. Dazu befragt, wann und wie sie diese erworben habe, gab sie inhaltslos bekannt, dass sie nicht bei der Botschaft war, weil sie bettlägerig gewesen wäre. Nach Wiederholung der Frage teilte sie abermals mit, dass sie bettlägerig war. Nach der zweiten Wiederholung der Frage führte sie schließlich aus, dass sie vom Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit nichts wusste, sie habe nur den Pass erhalten. Abermals gab sie an, dass sie dem Schlepper zur Ausstellung des armenischen Reisepasses Vorname, Familienname, Wohnadresse und Geburtsdatum bekannt gab. Deswegen wurde ihr vorgehalten, dass es nicht plausibel ist, dass der Schlepper zur Herstellung eines gefälschten Dokumentes die wahren personsbezogenen Daten verwenden würde. Dazu gab sie zu Protokoll, dass der Schlepper ihr mitteilte, dass sie die Daten wahrheitsgemäß anzugeben hat, wenn sie nach Österreich möchte. Sie selbst war jedenfalls nicht bei der Passbehörde, ob sie dem Schlepper eine Vollmacht gegeben hat oder nicht, wisse sie nicht. Abermals zum Grund dafür befragt, warum ihr der Schlepper die Reisepässe abgenommen hat, teilte sie die Frage negierend mit, dass der Schlepper ihr den armenischen Reisepass im letzten Moment übergeben hätte und sie keine Möglichkeit hatte, diesen anzusehen. Die BF wechselt demnach wieder ihre Versionen nach Belieben aus. Schon am Anfang der Verhandlung teilte sie wahrheitswidrig mit, dass sie den armenischen Reisepass im letzten Moment erhalten habe und keine Möglichkeit hatte, sich den Reisepass genau anzusehen (S8 des Verhandlungsprotokolls). Dessen ungeachtet teilte sie vor der belangten Behörde und an anderer Stelle der mündlichen Verhandlung mit, dass sie selbstverständlich in den armenischen Reisepass sah (S4 des Verhandlungsprotokolls). Sie sei zwischen 5 bis 8 Stunden geflogen.
Hinsichtlich des damaligen Reiseweges teilte die BF mit, dass ihr vom Schlepper am Flughafen in Dubai der syrische Reisepass abgenommen und der armenische Reisepass ausgehändigt wurde. Dazu befragt, wer den Pass anlässlich der Kontrollen vorgewiesen hat, führte sie aus, dass ihr nach der Passkontrolle in Wien von einem Komplizen des Schleppers der armenische Reisepass abgenommen worden wäre. Sie könne sich aber nicht erinnern, ob das Reisedokument unmittelbar nach der Passkontrolle oder im frei zugänglichen Raum abgenommen wurde. Diesbezüglich bot die BF bereits vor der belangten Behörde vier Versionen an, was abermals massiv gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht. Der BF wurde deswegen vorgehalten, dass es nicht plausibel ist, wenn sie nicht angeben könne, ob ihr er armenische Reisepass noch im gesicherten Bereich oder in der allgemein zugänglichen Flughafenhalle abgenommen wurde. Sichtlich ertappt gab sie dazu an, dass sie das erste Mal im Ausland auf einem Flughafen gewesen wäre. Auch diese Ausführungen entsprechen abermals nicht der Wahrheit, teilte sie doch bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit, dass sie von Syrien in die Türkei reiste, weiter in ein arabisches Land flog und von dort nach Wien weiterreiste. Wien bzw. Österreich war sohin bereits das dritte Land bzw. der zweite Flughafen auf ihrem Reiseweg. Wenige Fragen später führte sie dessen ungeachtet ohnehin wieder aus, dass sie es nicht weiß, ob der Schlepper im Flugzeug saß oder nicht. Der BF ist es sohin nicht möglich, nachvollziehbare und gleichlautende Angaben zu tätigen. Dazu muss festgehalten werden, dass es sich bei ihr um eine vernunftbegabte Person mit zwölfjähriger Schulbildung handelt, die zudem als Lehrerin in Syrien beruflich tätig war. Derart massiver Widersprüche und Erinnerungslücken weisen deswegen auf rein gedankliche Konstrukte hin, die nicht der Wahrheit entsprechen.
Dezidiert zum Rechercheergebnis befragt teilte die BF ausweichend mit, dass sie als sie von der armenischen Staatsangehörigkeit erfuhr zur Botschaft ging um die armenische Staatsangehörigkeit zurückzulegen. Dazu habe sie einen neuen armenischen Reisepass beantragt. Zum Zeitpunkt des Erhalts der armenischen Staatsbürgerschaft befragt gab sie abermals wahrheitswidrig bekannt, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft nicht bekommen hat. Abschließend wurde der BF deswegen bekannt gegeben, dass eine Zurücklegung der Staatsbürgerschaft bedeutungslos wäre, wenn man diese Staatsbürgerschaft ohnehin nicht besitzt. Die BF teilte daraufhin mit, dass sie nicht weiß, wie sie die armenische Staatsangehörigkeit erworben hat (S9 des Verhandlungsprotokolls).
Festzuhalten bleibt abschließend, dass die BF weiterhin beharrlich ihre armenische Staatsbürgerschaft in Abrede stellt. Nimmt man die Ausführungen der BF ernst, wäre es demnach möglich, dass syrische Staatsbürger per Zufall und ohne Vorlegen von entsprechenden Nachweisen die armenische Staatsbürgerschaft erlangen. Aufgrund dieser zufällig erhaltenen Staatsbürgerschaft wäre in weiter Folge ein biometrischer, armenischer Reisepass mit zehn Jahren Gültigkeitsdauer ausgestellt worden, der zudem in den staatlichen Registern vermerkt ist. Konträr dazu hat die BF jedoch für die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft einen Antrag gestellt. Dies demonstriert, dass armenische Staatsbürgerschaften selbstverständlich nicht nach Zufall und ohne Anspruchsberechtigung vergeben werden. Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Ausführungen der BF deswegen nicht im Ansatz glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Selbstverständlich war der BF ihre armenische Staatsbürgerschaft bekannt. Auch bleibt festzuhalten, dass die Ausführungen der BF aufgrund der teils massiven Widersprüche und Erinnerungslücken nicht glaubhaft sind, zudem gibt sie nur Umstände zu, welche ohnehin schon bekannt sind.
Zudem ist der Anfragebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX vom 18.07.2025 unter anderem zu entnehmen, wie der Prozess der Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft für (ethnische) Armenier aus Syrien abläuft: Das Staatsbürgerschaftsrecht der Republik Armenien vom 28.11.1995 sieht in Art.13 vor, dass Personen über 18 Jahren die sich entweder legal in Armenien oder aber in einem fremden Land aufhalten um die armenische Staatsbürgerschaft ansuchen können, sofern sie sich
a) Während der letzten drei Jahre legal in Armenien wohnhaft waren.
b) Die armenische Sprache beherrschen.
c) Kenntnisse über die Verfassung der Republik Armenien haben.
Für ethnische Armenier mit syrischer Staatsbürgerschaft wurde das Anerkennungsverfahren mit Dekret vom 23.11.2007 N 1390-N vereinfacht. Die Anerkennung als ethnischer Armenier kann entsprechend diesem erfolgen durch a) Einen Passvermerk im entsprechenden Pass des Landes über die Zugehörigkeit zur Armenischen Ethnie (Anmerkung des SV: wie z.B. in Reisepässen der UdSSR bzw. RF üblich).
b) Einen entsprechenden ethnischen Vermerk auf der Geburtsurkunde.
c) Eine Meldebestätigung oder ein anderes Reisedokument mit entsprechendem ethnischem Vermerk.
d) Eine Taufurkunde sofern sie von einer im Anhang 4 N 1390-N angeführten Kirche stammt (konkret: Armenische Apostolische Kirche, Armenische Apostolische Kirche von Kilikien, Armenische Evangelische Kirche, Armenische Katholische Kirche; jeweils mir den Patriarchaten und Diözesen).
Zum Ablauf für den Antragsteller:
1) Die Antragstellung ist mit den entsprechenden Papieren (auf diese wird hier nicht im Detail eingegangen, z.B. 6 Passfotos, Notarielle Beglaubigungen, ergänzende Unterlagen bei Eheschließungen und Kindern, Apostillen…) bei der für Staatsbürgerschaften zuständigen Stelle des Innenministeriums oder aber bei der Armenischen Botschaft in Syrien abzugeben. In weiterer Folge findet eine Prüfung des Antrages und eine Weiterleitung an die Sicherheitsbehörden statt. Bei positivem Ergebnis wird der Antrag an die Präsidentschaftskanzlei weitergeleitet. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vereidigung entweder in Armenien oder aber in der Botschaft bzw. im Konsulat der Botschaft (hier Syrien).
2) Die Dauer des Verfahrens liegt bei Vorliegen aller Unterlagen bei durchschnittlich 90 Tagen. Die Kosten betragen 1.000 AMD (rund 2 €), wobei für Armenier aus Kriegsgebieten (hier Syrien) eine gänzliche Gebührenbefreiung besteht. Diese bezieht sich selbstverständlich nicht auf Vorkosten wie notarielle Beglaubigungen, Apostillen etc.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft für ethnische Armenier aus Syrien relativ rasch, kostengünstig und, von üblichen bürokratischen Abläufen abgesehen, unkompliziert erfolgt. Die Zugehörigkeit zur armenischen Ethnie ist über eine Reihe von Nachweisen möglich. Bei Relevanz allfälliger Details mögen diese bei Bedarf beim SV nachgefragt werden.
Sohin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallgegenständlich die Verschweigung der armenischen Staatsbürgerschaft, damit verbunden natürlich auch einer falschen Identität, ihren Status der Asylberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen hat und dieser nicht auf ihre wahre und vollständige Nationalität und Identität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bis dato bewusst und absichtlich falsche Angaben über ihre Doppelstaatsbürgerschaft und Identität tätigte.
Die BF verwendete bei ihrer Reise den armenischen Reisepass mit der Nr. Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX , gültig bis 17.01.2024. Die Nummer des Reisepasses deckt sich zudem mit den Daten von Flug XXXX von DXB (Dubai) vom XXXX . Aus diesem Grund war festzustellen, dass sich die BF im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere ist der Bescheid durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass sie (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sonst wie erschlichen worden. Zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben wird und die BF ihr Reisedokument bereits 2014 erhalten hat. Wenn die BF sich leugnend verantwortetet und meinte, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige ist, so war dies als nicht glaubwürdig zu beurteilen.
Wenn die BF über konkrete Nachfrage vermeinte, keine armenische Staatsangehörige zu sein und die armenische Staatsbürgerschaft ohne Wissen und per Zufall erhalten zu haben, so war dies als Schutzbehauptung zu beurteilen. Auch diese Behauptung dokumentiert, dass die BF bewusst die armenische Staatsangehörigkeit vor der belangten Behörde zu verschweigen suchte.
Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 03.07.2025 wurde vorgebracht, dass die BF bereits bei der Erstbefragung am 10.02.2014 vor der LPD Niederösterreich angegeben hat, im Besitz eines armenischen Reisepasses zu sein. Dieser sei ihr vom Schlepper besorgt worden; sie könne jedoch nicht beurteilen, ob es sich dabei um ein echtes oder gefälschtes Dokument handle. Dem BFA war sohin dieser Umstand bereits im behördlichen Verfahren bekannt, doch wurden keine dahingehenden weiteren Ermittlungen veranlasst. Dass solche ohne besondere Schwierigkeiten auch in den gegenständlichen Verfahren nicht möglich gewesen wären, geht aus der Aktenlage nicht hervor und wurde seitens des BFA auch nicht vorgebracht. Das BFA hat sohin trotz vorhandener Anhaltspunkte Ermittlungsschritte bezüglich einer allfälligen armenischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen. Dem BFA war sohin bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Besitz des armenischen Reisepasses bekannt. Weitere Ermittlungen wurden in dem vorliegenden Fall jedoch trotz bestehender Anhaltspunkte in Form der Angaben der Beschwerdeführerin einen armenischen Reisepass zu besitzen im gesamten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht durchgeführt.
In einer Stellungnahme der belangten Behörde vom gleichen Tag wurde ausgeführt, dass die BF im Rahmen der Erstbefragung (und nur im Rahmen der Erstbefragung) angeführt hätte mit einem armenischen Reisepass nach Österreich eingereist zu sein. Dem BFA kann nicht angelastet werden, dass es nicht die mögliche Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers in jedem von diesem angegebenen Transitland nachforscht. Es sei in diesem Zusammenhang erneut auf die kongruente und schlüssige Schilderung des Reiseweges durch zwei Einvernahmen bzw. Befragungen hinzuweisen. Zweifellos steht fest, dass die BF während der Einvernahmen am Flughafen und beim BFA in Irreführungsabsicht handelte, da sie ihre echten Staatsangehörigkeiten bzw. Staatsbürgerschaften kannte und diese im Rahmen der offenen Fragestellung offenkundig verschwieg bzw. dazu Falschangaben machte, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Die nicht getätigten Ermittlungen, ob die BF zum Zeitpunkt der Einreise über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen hätte können, stelle lediglich einen Erkundungsbeweis dar.
In der Stellungnahme vom 16.07.2025 führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass die Behörde verpflichtet ist, auch solchen Hinweisen nachzugehen, die sich aus dem Akteninhalt oder dem Vorbringen der Partei ergeben, selbst wenn diese nicht in der Lage ist, die volle rechtliche Tragweite dieser Hinweise zu erkennen oder zu konkretisieren. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Ausforschung, sondern um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Dass die Partei selbst nicht von der Richtigkeit des Sachverhalts überzeugt ist, ist dabei unbeachtlich, solange ein konkreter, rechtserheblicher Anhaltspunkt vorliegt, der eine weitere Ermittlung durch die Behörde erforderlich macht. Das Vorbringen der BF ist daher nicht als Erkundungs- oder Ausforschungsbeweis zu qualifizieren, sondern als Hinweis auf eine unterlassene amtswegige Ermittlungspflicht. Die Behörde hätte aufgrund der konkreten Angaben zu Reisedokumenten und Reisedaten Anlass gehabt, den Sachverhalt im Hinblick auf eine mögliche armenische Staatsangehörigkeit näher zu prüfen.
Am 21.07.2025 nahm die belangte Behörde dazu Stellung. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF der genannte Status zuerkannt wurde, weil das BFA aufgrund des Verschweigens der armenischen Staatsbürgerschaft davon ausging, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Es wird seitens des BFA als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sogenannter Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verborgenen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Dokumente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise, insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten, gefälschte bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens der BF zeigt sich auch, dass diese einerseits bestrebt ist, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und andererseits bereit ist, ihr Vorbringen aus Opportunitätsgründen zur Erreichung des angestrebten Zwecks jederzeit abzuändern und ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Das BFA führte auch eine ausreichende Befragung der BF zu diesen Umständen durch und hätten weitere Erhebungen aus der damaligen Kenntnislage der Opportunitätsmaxime widersprochen und in einem unzulässigen Erkundungsbeweis geendet.
In der Stellungnahme vom 12.08.2025 teilte die rechtsfreundliche Vertretung noch mit, dass die genannten Angaben im behördlichen Verfahren aktenkundig wurden, jedoch das BFA keine weiteren Ermittlungen zur Frage der armenischen Staatsangehörigkeit veranlasst hat. Es wurde insbesondere nicht geprüft, ob der vorgelegte Pass echt war oder ob eine Registrierung im armenischen Staatsverband vorlag.
Soweit die rechtsfreundliche Vertretung sohin moniert, dass das BFA im Asylverfahren der BF keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, die darauf gerichtet gewesen wären, zu klären, warum die BF, die der armenischen Volksgruppe angehört, als armenische Staatsangehörige unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in Österreich eingereist ist, bleibt festzuhalten, dass es dafür keine stichhaltigen Indizien gab. Die BF gab sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme an, als syrische Staatsbürgerin mit einem vom Schlepper überlassenen armenischen Reisepass eingereist zu sein. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine mündliche Information, die mangels Vorlage eines armenischen Reisepasses nicht belegt werden konnte. Zum Beweis ihrer syrischen Staatsbürgerschaft legte sie zudem ein Konvolut von, in den Feststellungen angeführten, syrischen Dokumenten vor. Auch sämtliche anderen Bereiche, wie Schulbesuch, berufliche Tätigkeit, usw. handelten ausschließlich von Syrien. Es gab deswegen keinen einleuchtenden Grund, warum die belangte Behörde seinerzeit an der – einzig bekanntgegebenen – syrischen Staatsbürgerschaft der BF hätte zweifeln sollen. Vielmehr wäre es an der beschwerdeführenden Partei gelegen sämtliche in ihre Sphäre fallenden Umstände bekannt zu geben. Dazu zählen jedenfalls auch korrekte und vollständige Angaben betreffend sämtlicher personenbezogenen Daten. Dementsprechend kann der belangten Behörde Untätigkeit hinsichtlich weiterer Erhebungen nicht vorgeworfen werden.
Darüberhinausgehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein weiterer notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war; insbesondere wurde die BF zu ihrem Herkunftsstaat, zum Reiseweg, sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich sichtlich keine verdichteten Hinweise, dass die Angaben der BF falsch wären und es deshalb weiterer Ermittlungen bedürfe. Die belangte Behörde musste auch nicht per se davon ausgehen, dass die BF ihre sich aus § 15 AsylG ergebende Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 4 – 6 leg. cit.), von der sie durchentsprechende Belehrungen in Kenntnis war, missachtet und wider besseres Wissen falsche Angaben macht.
Erst nach Änderung der Kenntnis- und Verdachtslage stellte sich auf Basis der bereits getroffenen Ausführungen heraus, dass die BF auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnte und stelle sich in Folge im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegen-ständliche Sachverhalt heraus. Dass das Bundesamt bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens in der Lage –in dem Sinne, dass des ihr im Lichte der herrschenden Opportunitätsmaxime zumutbar gewesen- wäre, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dem BFA nur vorgehalten werden kann, zumutbare Ermittlungen unterlassen zu haben (vgl. hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016 mwH, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungstatbestand iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG qualifizierte, obwohl dieser Umstand der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung die Kenntnisnahme dieses Umstandes möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass das Höchstgericht im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt), was hier nicht der Fall ist.
Das ho. Gericht erlaubt sich auf den Beschluss des VwGH vom 8.9.2025, Ra2025/0353 bis 0355/7 hinzuweisen, wo in einem vergleichbaren Verfahren seitens des Höchstgerichts bei beinahe identischer Beweis- und Kenntnislage der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Stauts eines Asylberechtigten die Revision zurückgewiesen wurde. Ebenso sei hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], sowie den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und die BF hier die Rechtsordnung zweifelsfrei missachtete, indem sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Förderung des Verfahrens (vgl. hier insbesondere auch §§ 15 AsylG, 39 Abs. 2a AVG) und kann die BF daher ihr rechtswidriges Verhalten nunmehr nicht zu ihrem Vorteil einwenden.
Wenn von der rechtsfreundlichen Vertretung zudem angenommen wird, dass insbesondere der vorgelegte armenische Pass nicht auf Authentizität überprüft wurde oder ob eine Registrierung im armenischen Staatsverband vorgenommen wurde, so handelt es sich dabei um eine höchst hypothetische Annahme, die nicht der Aktenlage entspricht. Die rechtsfreundliche Vertretung verkennt in Unkenntnis der Sachlage offenbar vollkommen, dass von der BF kein Reisepass vorgelegt wurde, weder ein syrischer und schon gar kein armenischer. Auch die mittlerweile bekannten Reisepassdaten wurden der belangten Behörde zudem erst mit Erhalt des Rechercheergebnisses des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX am 26.11.2024 bekannt. Die BF selbst gab bereits im damaligen Verfahren und auch noch in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass ihr sowohl der syrische, als auch der armenische Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sind. Dass sie dabei mehrere Varianten verwendete und ihre Angaben durch die massiven Widersprüche und Erinnerungslücken nicht glaubhaft sind, sei dabei nur noch am Rande erwähnt. Welcher Reisepass dann im Jahr 2014 hätte überprüft werden sollen, bzw. überprüft hätte werden können, erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht.
Bezüglich dem Rechercheergebnis des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX ist noch anzuführen, dass sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüro in Armenien bediente und dabei keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend einem etwaigen Verfahrensausgang zu unterstellen und zeigte die BF Gegenteiliges auch nicht auf.
Wenn von der rechtsfreundlichen Vertretung die Qualifikation des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX angezweifelt wird, führt sich diese Darstellung von selbst ad absurdum. So wird in der dritten Stellungnahme vom 12.08.2025 vom Rechtsvertreter selbst ausgeführt „Herr Mag. XXXX ist seit 1996 in vielfältiger Weise beruflich, wirtschaftlich und persönlich mit den Nachfolgestaaten der UdSSR bzw. den GUS-Staaten verbunden und verfügt über besondere Landeskenntnisse. Seine Expertise wird regelmäßig von der Wirtschaftskammer Österreich, dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, sowie dem Außenministerium der Republik Moldau in Anspruch genommen“.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 69 AVG lautet:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).
Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das, die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)
Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).
Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).
Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).
Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.
Die BF war im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Reisepass der Republik Armenien mit der Nr. XXXX . Aus diesem Grund war festzustellen, dass sich die BF im gegenständlichen Fall auf Umstände berief, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde.
Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass die BF objektiv und in voller Irreführungsabsicht unrichtige, weil unvollständige, Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat. Die BF verschwieg bis dato nicht nur ihre armenische Staatsbürgerschaft, sondern versuchte auch, eine solche wissentlich und absichtlich in Abrede zu stellen. Auch gab sie vollkommen lebensfremd bekannt, dass sie nicht wusste, überhaupt die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Es steht deswegen für das Bundesverwaltungsgericht zweifellos fest, dass die BF in Irreführungsabsicht handelt, da sie ihre armenische Staatsangehörigkeit selbstverständlich kannte und diese offenkundig jahrelang beharrlich verschwieg und in Abrede stellte. Dies deswegen, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürgerin ist, wäre ihr dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis der wahren Identität eines Fremden.
Schließlich wurde seitens der Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage bzw. faktischen und rechtlichen Recherchemöglichkeiten im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die BF auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, auf Basis des damaligen Wissensstandes solche Ermittlungen in einen Erkundungsbeweis geendet hätten und die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln hat; viel mehr ergibt sich der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren gem. § 37 AVG primär aus der Begründung des Antrages.
Erst nach Änderung der Kenntnis- und Verdachtslage stellte sich auf Basis der bereits getroffenen Ausführungen heraus, dass die BF auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnte und stelle sich in Folge im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegen-ständliche Sachverhalt heraus. Dass das Bundesamt bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens in der Lage –in dem Sinne, dass des ihr im Lichte der herrschenden Opportunitätsmaxime zumutbar gewesen- wäre, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dem BFA nur vorgehalten werden kann, zumutbare Ermittlungen unterlassen zu haben (vgl. hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016
mwH, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungstatbestand iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG qualifizierte, obwohl dieser Umstand der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung die Kenntnisnahme dieses Umstandes möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass das Höchstgericht im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt), was hier nicht der Fall ist.
Das ho. Gericht erlaubt sich auf den Beschluss des VwGH vom 8.9.2025, Ra2025/0353 bis 0355/7 hinzuweisen, wo in einem vergleichbaren Verfahren seitens des Höchstgerichts bei beinahe identischer Beweis- und Kenntnislage der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Stauts eines Asylberechtigten die Revision zurückgewiesen wurde. Ebenso sei hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], sowie den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und die BF hier die Rechtsordnung zweifelsfrei missachtete, indem sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Förderung des Verfahrens (vgl. hier insbesondere auch §§ 15 AsylG, 39 Abs. 2a AVG) und kann die BF daher ihr rechtswidriges Verhalten nunmehr nicht zu ihrem Vorteil einwenden.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch hinsichtlich des am 17.04.2025 gestellten Antrages auf Entlassung aus dem armenischen Staatsverband des BF festzuhalten, dass dies in casu – auch bei Entsprechung des Antrages – zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Auch wurde entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 (Anm: bilateral zwischen Österreich und Armenien umgesetzt mit dem Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in Kraft getreten idgF am 1.5.2024, innerstaatlich umgesetzt mit BGBl. III Nr. 59/2024) rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden. Auch wurde bis dato kein Bescheid der armenischen Botschaft in Vorlage gebracht, dass die BF aus dem Staatsverband entlassen wurde. Aber selbst bei Vorlage eines solchen Bescheides darf nicht übersehen werden, dass die Entlassung aus dem Staatsverband ohnehin nur in Kraft tritt, wenn die BF einen Nachweis über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates bei der zuständigen Behörde in Armenien in Vorlage bringt. Dies wurde von der BF weder behauptet, noch wurde ihr eine Einbürgerung im Bundesgebiet zugesagt.
Aus den angeführten Gründen ist das mit Bescheid des BFA vom 02.05.2014 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren, dass mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung des genannten Bescheides in Bezug auf die BF herrschte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 69 AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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