Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision der A M, vertreten durch Mag. Muna Duzdar, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2026, L518 2314326-1/20E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin stellte am 6. Februar 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), wobei sie angab, aus Syrien zu stammen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte ihr mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 2. Mai 2014 den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2 Mit Bescheid vom 7. Mai 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Revisionswerberin habe sich die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erschlichen, indem sie wissentlich verschwiegen habe, dass sie auch armenische Staatsangehörige sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Das Bundesverwaltungsgericht stellte-soweit hier relevant-fest, die Revisionswerberin habe im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein, und lediglich syrische Dokumente vorgelegt, obwohl sie eine Doppelstaatsbürgerschaft von Armenien und Syrien besitze. Ihre armenische Staatsangehörigkeit ergebe sich aus einem bis 17. Jänner 2024 gültigen Reisepass der Republik Armenien, ausgestellt am 17. Jänner 2014. Sie habe im Asylverfahren die armenische Staatsangehörigkeit absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht verschwiegen.
5 Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 2. März 2026, E 506/2026-5, abgelehnt und diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
6 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10 Die Revisionswerberin wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision der Sache nach gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, sie habe sich durch Verschweigen ihrer Doppelstaatsbürgerschaft im Asylverfahren die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erschlichen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).
12 Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist (vgl. erneut VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).
13 Die Revisionswerberin bringt vor, sie habe bereits im Zuge der Erstbefragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass ihr der Schlepper einen armenischen Pass „besorgt“ habe, dessen Echtheit sie nicht habe beurteilen können. Die Behörde habe dennoch nicht die ihr in diesem Zusammenhang möglichen weiteren Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Damit wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit näherer Begründung davon ausging, dass der Behörde im früher abgeführten Asylverfahren kein maßgeblicher Ermittlungsfehler vorgeworfen werden könne, ohne die Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung darzulegen (zum Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0422, mwN).
14 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, keine Kenntnis von der Existenz einer „echten [armenischen] Staatsbürgerschaft“ und damit keine Irreführungsabsicht gehabt zu haben, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, jedoch wiederum ohne eine Unvertretbarkeit der diesen Feststellungen zugrundeliegenden Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen.
15 Die Revisionswerberin macht schließlich geltend, das von der Behörde eingeholte „Gutachten“ (des MMag. Dr. h.c. M.), demgemäß die Revisionswerberin seit dem Jahr 2014 über die armenische Staatsangehörigkeit verfüge, sei von der Behörde entgegen näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „neu hervorgekommen“ beurteilt worden, obwohl es tatsächlich „neu entstanden“ sei. Aus welchem Grund dies sich aber auf die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgewirkt haben sollte, bleibt anhand der Ausführungen der Revisionswerberin im Dunkeln. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht dieses Beweismittel nicht als „Gutachten im eigentlichen Sinne“, sondern als „Rechercheergebnis“ betrachtete (vgl. zur Stellungnahme einer Vertrauensperson ausführlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101; sowie zu einer vergleichbaren Stellungnahme des MMag. Dr. h.c. M., VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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