IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch Mag. Muna Duzdar, Rechtsanwältin in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA bzw. belangte Behörde) vom 02.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Das BFA stellte der Beschwerdeführerin am 10.06.2021 einen Konventionspass mit einer Gültigkeitsdauer vom 10.06.2021 bis 09.06.2026 aus.
Das BFA nahm mit Bescheid vom 07.05.2025 das Verfahren hinsichtlich der Verleihung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AsylG wieder auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnis vom 07.01.2026, Zl. L518 2314326-1/20E ab. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit dg. Beschluss vom 02.03.2026, Zl. E 506/2023-5 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.03.2026 entzog das BFA gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz den ausgestellten Konventionsreisepass und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin den Konventionsreisepass unverzüglich dem BFA vorzulegen habe (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid schloss das BFA gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
Begründend führte das BFA aus, das Verfahren zur Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens wurde rechtskräftig wiederaufgenommen und erwuchs der Bescheid mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.01.2026 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführerin komme damit nicht mehr der Status einer Asylberechtigten zu, weswegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verleihung eines Konventionsreisepasses weggefallen seien. Es sei ein nachträglicher Passversagungsgrund eingetreten.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2026 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte nicht gewusst, dass sie armenische Staatsbürgerin sei. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin kein Asylstatus mehr zukomme, setze voraus, dass der Wegfall bereits in materieller Rechtskraft erwachsen sei. Dies sei nicht der Fall. Einerseits sei das Erkenntnis über die Wiederaufnahme nicht in materieller Rechtskraft erwachsen, da fristgereicht der Abtretung an den VwGH erfolgen werde. Die Frage der Wiederaufnahme sei daher immer noch eine offene Vorfrage, die nicht abschließend geklärt sei. Basierend auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 07.01.2026 sei bereits über den Asylantrag mit Bescheid des BFA vom 26.02.2026 abgesprochen worden, gegen den ebenso Beschwerde erhoben worden sei (Anm.: prot zu hg. Zl. L525 2314326-2). Unstrittig sei gegenständlich bloß, dass ein neuer Bescheid an Stelle des alten Bescheids trete, strittig sei aber nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, ob das Außerkrafttreten des ursprünglichen Bescheids (des Bescheids über die Wiederaufnahme, Anm. des erkennenden Gerichtes) ex-tunc oder ex-nunc wirke. Bislang liege kein rechtskräftiger Bescheid vor, der an Stelle des ursprünglichen Bescheides treten solle. Neu auftretende Tatsachen, die eine Entziehung des Konventionsreisepasses rechtfertigen ließen, lägen daher nicht vor. Solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, fehle es an einer tragfähigen rechtlichen Grundlage für die Entziehung des Konventionsreisepasses. Der angefochtene Bescheid enthalte außerdem keine ausreichende und konkrete Begründung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Besondere Umstände würden nicht vorliegen, die den Ausschluss erforderlich machen würden. Durch die Entziehung des Konventionsreisepasses verfüge die Beschwerdeführerin über kein gültiges Reisedokument.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das BFA verlieh der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 02.05.2014 der Status der Asylberechtigten und stellte ihr am 10.06.2021 einen Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX und einer Gültigkeitsdauer vom 10.06.2021 bis zum 09.06.2026 aus. Mit Bescheid vom 07.05.2025 nahm das BFA das rechtskräftig mit Bescheid vom 02.05.2014 abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wieder auf. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnis vom 07.01.2026, Zl. L518 2314326-1/20E ab. Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 07.01.2026 per Web-ERV zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten. Dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 07.01.2026 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ergibt sich aus dem hg. Verfahrensakt zur oben abgeführten hg. Zl.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (WV), idgF lautet auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."
Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:
"Entziehung eines Fremdenpasses
§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
Die Beschwerde bringt zunächst vor, das Verfahren zur Wiederaufnahme sei nicht rechtskräftig abgeschlossen, zumal nach Ablehnung der Beschwerde gegen das hg. Erkenntnis vom 07.01.2026 die Beschwerde zur Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden sei. Die Revision werde noch ausgeführt.
Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes mit seiner Erlassung rechtskräftig wird und eine dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof daran nichts zu ändern vermag (vgl. unter vielen VwGH vom 28.02.2022, Zl. Ra 2020/12/0042, mwN).
Daraus folgt, dass der Bescheid des wiederaufgenommenen Verfahrens, nämlich die Asylverleihung an die Beschwerdeführerin, außer Kraft tritt und die Behörde in weiterer Folge auf Basis der neuen Rechtslage zu entscheiden hat (vgl. die in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 617f angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der Beschwerdeführerin kommt daher derzeit nicht mehr der Status einer Asylberechtigten zu, sondern wieder einer Antragstellerin im zugelassenen Verfahrensstand. Wiederum daraus folgt, dass – wie auch die belangte Behörde richtig festhält – ein wesentlicher Ausstellungsgrund für einen Konventionsreisepass, nämlich die Innehabung des Status einer Asylberechtigten, nicht mehr vorliegt.
Da der Beschwerdeführerin nicht mehr der Status einer Asylberechtigten zukommt, war die Einziehung des Konventionsreisepasses berechtigt, zumal sie als Asylwerberin über keine Voraussetzung für die Innehabung eines Konventionsreisepasses verfügt. Durch die Entscheidung in der Sache konnte der Abspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.) entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise