Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 26.09.2025, Zl. WF 2025-0566-9-035649, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seiner in einer Angelegenheit des § 9 AlVG erhobenen Beschwerde, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 14.11.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 14.08.2025 GZ VSNR XXXX ,AMS 965-Wien Schönbrunner Straße hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS = belangte Behörde) ausgesprochen, dass bezogen auf den nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz die Notstandshilfe ab dem 31.07.2025 eingestellt werde. Das AMS legte dem BF nach mehreren über ihn gem. § 10 AlVG verhängten Sanktionen Arbeitsunwilligkeit zur Last.
Der BF erhob gegen diesen Bescheid mit 15.09.2025 Beschwerde.
Mit dem hier gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.09.2025, WF 2025-0566-9-035649, sprach das AMS aus, dass die aufschiebende Wirkung der vom BF mit 15.09.2025 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.08.2025 ausgeschlossen werde.
Zur Begründung führte das AMS nach Auflistung der beim BF zwischen 27.09.2010 und 17.10.2024 vorliegenden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten (Gesamtausmaß 1.867 Tage) aus, dass über den BF seit der letzten Erfüllung der Anwartschschaft auf Arbeitslosengeld dreimal eine Sanktion gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verhängt worden sei. Mit Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution (Beschluss BG Liesing vom 06.08.2021, GZ 3E1798/21z) sei das AMS dazu verpflichtet worden, das Pfandrecht der betreibenen Partei XXXX GmbH an den dem BF zustehenden Bezügen gem. § 290a EO zu berücksichtigen und nach dem Bestimmungen der EO die gepfändete Geldforderung an die betreibende Gläubigerin zu überweisen, wobei bis dato noch keine Überweisungen an die Gläubigerin erfolgt seien, da das Einkommen des BF den nach der EO unpfändbaren Betrag nicht überschritten habe. Gegen den BF bestehe ferner aktuell aufgrund eines in der Vergangenheit geführten Verfahrens gem. § 25 AlVG eine offene Rückforderung in Höhe von € 816,54. Mit dem vom BF angefochtenen Bescheid vom 14.08.2025 sei festgestellt worden, dass sein Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit einzustellen sei. Eine aufschiebende Wirkung der vom BF erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2025 würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der §§ 9 und 10 AlVG unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem vom BF verfolgten Einzelinteresse. Aufgrund der gerichtlich bewilligten Gehaltsexekution wäre die spätere Einbringlichkeit eines vorläufig (im Rahmen der aufschiebenden Wirkung) zur Auszahlung gebrachten Leistungsbezugs erheblich gefährdet. Da der BF offenkundig seit geraumer Zeit über kein Einkommen verfüge, das den unpfändbaren Freibetrag nach den Bestimmungen der EO übersteige, hätten bis dato aufgrund der Gehaltsexekution keinerlei Überweisungen an die Gläubigerin erfolgen können. Vor dem Hintergrund der festgestellten Arbeitsunwilligkeit des BF sei jedenfalls davon auszugehen, dass entsprechende Forderungen schlicht uneinbringlich wären. Auch die aktuell bereits bestehende Rückforderung iHv € 816,54 habe der BF bis dato nicht an das AMS überwiesen, was ebenfalls gegen die Einbringlichkeit zusätzlicher Rückforderungen spreche. Somit würden im konkreten Fall die berührten öffentlichen Interessen den vorzeitigen Vollzug der Entscheidung vom 14.08.2025 rechtfertigen und sei Gefahr im Verzug gegeben.
Der BF erhob gegen diesen Bescheid vom 26.09.2025 fristgerecht Beschwerde, mit der er vorbrachte, keinen wie immer genannten Sanktionsgrund gesetzt zu haben, sondern ständig alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt zu haben. Der BF beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung der Leistung in gesetzlicher Höhe.
Das AMS legte die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor (VwGH Ra 2017/08/0065 vom 07.09.2017).
Zu A):
Gegenstand dieser nun getroffenen Entscheidung ist die Frage der Rechtsmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der gegen den einleitend genannten Bescheid des AMS vom 14.08.2025 erhobenen Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, 10.10.2014, Ro 2014/02/0020).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra2014/03/0028).
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführerin) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001; vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu § 13 VwGVG).
§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018).
Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56).
Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Wie das AMS in der hier angefochtenen Entscheidung zutreffend angeführt hat, liegen klare Entscheidungsgrundlagen dafür vor, dass der disziplinierende Zweck der mit Bescheid vom 14.08.2025 gegen den BF verfügten Einstellung der Notstandshilfe gem. § 9 AlVG im vorliegenden Einzelfall nicht unterlaufen werden soll. Aufgrund der darüber hinaus vorliegenden Exekutionsbewilligung und der weiteren Rückforderung des AMS gegen den BF wie unter Punkt I., Verfahrensgang, näher dargelegt, ist von einer Gefährdung der Einbringlichkeit des aufgrund aufschiebender Wirkung gewährten Überbezuges auszugehen. Anhaltpunkte dafür, dass die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen würden, liegen nicht vor.
Zusammenfassend besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Unter Berücksichtigung der zu § 13 Abs 2 VwGVG ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018) besteht Gefahr im Verzug im Sinne der obigen Gesetzesbestimmung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.