L515 2320581-2/4E
L515 2320579-2/6E
L515 2320578-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter:
A)
Die Einleitungssätze der Sprüche der ho. Erkenntnisse vom 25.10.2025, GZ:
1) L515 2320579-2/4Z
2) L515 2320578-2/3Z
haben zu lauten:
„3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und aktuell StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die RAe BLUM BLUM, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
…
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, aktuell StA der Arabischen Republik Syrien vertreten durch die Kindesmutter XXXX am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die RAe BLUM BLUM, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 125.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
…“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien aktuell StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RAe BLUM BLUM, gegen die Spruchpunkte II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2025, Zahl XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattge-geben und die angefochtenen Spruchpunkt behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX am XXXX ., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, aktuell StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RAe BLUM BLUM, gegen die Spruchpunkte II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2025, Zahl XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattge-geben und die angefochtenen Spruchpunkt behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und aktuell StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die RAe BLUM BLUM, gegen die Spruchpunkte II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattge-geben und die angefochtenen Spruchpunkt behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, aktuell StA der Arabischen Republik Syrien vertreten durch die Kindesmutter XXXX am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch die RAe BLUM BLUM, gegen die Spruchpunkte II ff des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 125.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattge-geben und die angefochtenen Spruchpunkt behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), waren zum Zeitpunkt der Stellung von Anträgen auf interna-tionalen Schutz Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.
Die bP erwarben die armenische Staatsbürgerschaft bereits vor der rechtskräftigen bescheid-mäßigen Erledigung des Asylverfahrens durch die belangte Behörde. Die bP1, bP2 und bP4 legten zwischenzeitig die armenische Staatsbürgerschaft wieder zurück.
I.2. Die volljährigen bP1 und bP2 sind Ehegatten und Eltern der volljährigen, aber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen bP3 und der aktuell noch minderjährigen bP4.
Die bP1 bis bP4 reisten am XXXX .2016 mit dem von Belgrad nach Kiev führenden Flug XXXX mittels armenischer Reisepässe in das Bundesgebiet ein, indem sie in Wien-Schwechat die Reisebewegung abbrachen und stellten bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Schwechat Anträge auf internationalen Schutz.
I.3. In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde den bP in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum damaligen Zeitpunkt mit Bescheiden vom 05.12.2016 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
I.4. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die bP über armenische Reisepässe verfügen, welche bereits vor der Zuerkennung eines Status von Asylberechtigten bzw. vor der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz ausgestellt wurden. Es stünde zweifelsfrei fest, dass die angefragten Personen während des Administrativverfahrens armenische Staatsbürger waren.
In Bezug auf die bP1 wurde festgestellt, dass dieser am 12.8.2013 erstmalig ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde. Am 27.7.2017 wurde ihr von der Passbehörde 001 ein weiterer Reisepass ausgestellt, welcher am 7.11.2024 aufgrund des Austrittes aus dem armenischen Staatsverbandes für ungültig erklärt wurde.
In Bezug auf die bP2 wurde festgestellt, dass dieser erstmals am 5.8.2013 erstmalig ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde. Am 23.8.2017 wurde ihr von der Passbehörde 001 ein weiterer Reisepass ausgestellt, welcher am 4.12.2018 aufgrund des Austrittes aus dem armenischen Staatsverbandes für ungültig erklärt wurde.
In Bezug auf die bP3 wurde festgestellt, dass dieser ein vom 20.7.2016 – 20.7.2018 gültiger Reisepass von der Passbehörde 001 ausgestellt wurde. Unterlagen über ein Ausscheiden aus dem armenischen Staatsverband liegen nicht vor.
In Bezug auf die bP4 wurde festgestellt, dass dieser ursprünglich am 26.7.2016 ein Reisepass ausgestellt wurde. Am 5.8.2023 wurde ihr von der Passbehörde 001 ein weiterer Reisepass ausgestellt, welcher am 7.11.2024 aufgrund des Austrittes aus dem armenischen Staatsverband für ungültig erklärt wurde.
I.5.2. In weiterer Folge wurden die volljährigen bP seitens eines Organwalters der bB nieder-schriftlich einvernommen.
Die bP1, bP2 und bP4 legten Bestätigungen über das Ausscheiden aus dem armenischen Staatsverband vor.
I.5.3. Seitens der bB wurde in weiterer Folge die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 AVG verfügt (Spruchpunkt I). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt und gem. §§ 10 AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Armenien erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach in die Republik Armenien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkte II ff).
I.5.4. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung neben der syrischen auch die armenische Staatsbür-gerschaft besaßen, sie diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen.
In Bezug auf den aktuellen Zeitpunkt geht die bB sichtlich davon aus, dass die bP1, die bP2 und bP4 aufgrund des Umstandes, dass sie aus dem armenischen Staatsverband ausschieden, ausschließlich über die syrische Staatsbürgerschaft verfügen. In Bezug auf die bP3 ging sie davon aus, dass diese nach wie vor sowohl syrischer als auch armenischer Staatsbürger ist.
I.6.1. Mit ho. Erkenntnis vom 15.10.2025, L515 2320581-2/3Z, L515 2320577-2/3Z, L515 2320579-2/4Z, L515 2320578-2/3Z wurden die Beschwerden gegen die verfügten amts-wegigen Wiederaufnahmen der Verfahren abgewiesen.
In Bezug auf die bP3 und bP4 erfolgte im Gegensatz zu den bP1 und bP2 im Einleitungssatz der Sprüche nicht die sprachliche Klarstellung, dass sie die genannten Erkenntnisse 15.10.2025, L515 2320579-2/4Z, L515 2320578-2/3Z ausschließlich auf die Spruchpunkte I beziehen, aus der Begründung der Erkenntnisse und einer Gesamtschau ist der normative Wille des ho. Gerichts jedoch dahin klar erkennbar, dass seitens des ho. Gerichts ausschließlich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide erledigt wurde.
I.7. Mit ho. Schreiben vom 13.10.2025 wurde die bB zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht, aufgrund welcher Umstände sie trotz der armenischen Staatsbürgerschaft der bP3 davon ausgehe, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Drittstaat iSd § 4 AsylG in Bezug auf die bP3 handeln könnte.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2025 teilte die bB dem ho. Gericht mit, dass die Qualifizierung der Republik Armenien als sicherer Drittstaat aufgrund eines Versehens erfolgte und sich diese Annahme in Bezug auf die bP3 aufgrund des Umstandes, dass es sich beim genannten Staat um einen Herkunftsstaat der bP3 handle, als unrichtig darstelle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:
Die bP waren zum Zeitpunkt der Antragstellung und der jeweiligen Zuerkennung des genannten Status sowohl armenische als auch syrische Staatsbürger. Aktuell sind die bP1, bP2 und bP4 aufgrund der Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft ausschließlich syrische Staatsbürger. Die bP3 legte die armenische Staatsbürgerschaft nicht zurück weshalb sie nach wie vor armenischer und syrischer Staatsbürger ist.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, amtswegige Berichtigung
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
In den in diesem Zusammenhang genannten Erkenntnissen befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler, weshalb dieser gem. der leg. cit. in im Spruch genannten Umfang berichtigt wurde.
Der gegenständliche Beschluss wurde letztlich, auch wenn er zu keiner Änderung des normativen Inhaltes der genannten ho. Erkenntnisse führt, im Sinne der Rechtssicherheit und zur Klarstellung zu erlassen.
II.3.2. § 4 AsylG lautet:
§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist der Herkunftsstaat eines Fremden der Staaten dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder -im Falle der Staatenlosigkeit- der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Gem. § 20 leg. cit. ist ein Drittstaat jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens und der Schweiz.
Der Prüfungsmaßstab der §§ 3 und 8 AsylG bezieht sich auf den Herkunftsstaat der bP, jener des § 4 AsylG auf einen vom Herkunftsstaat eines fremden verschiedenen Staates, sofern nicht die Spezialnormen der §§ 4a und AsylG zum Tragen kommen.
Im gegenständlichen Fall sind die P1, P2 und P4 ausschließlich syrische Staatsbürger, weshalb die Annahme der Drittstaatsicherheit der Republik Armenien durch die bB nicht im Vorhinein ausscheidet.
Die bP3 Staatsangehöriger der Republik Armenien, weshalb die Annahme der Republik Armenien als sicherer Drittstaat bereits per definitionem ausscheidet.
Der angefochtene Bescheid in Bezug auf die bP3 hätte somit nicht ergehen dürfen. Gemäß § 28 Abs. 1 (iVm Abs. 5) VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zuGebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsan-schauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich – im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG - um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4]).
Aufgrund der im Vorabsatz getroffenen Ausführungen war der angefochtene Bescheid in Bezug auf die bP3 im hier beschriebenen Umfang im Rahmen einer inhaltlichen Entscheidung zu beheben.
Da die bP3 zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig war, und aufgrund der Wiederaufnahme der Verfahren die entsprechenden die bP betreffenden positiven Asylbescheide ex tunc außer Kraft traten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6), gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung der außer Kraft getretenen Bescheide in Bezug auf die bP herrschte. Es liegt aktuell somit ein Familienverfahren in Bezug auf sämtliche bP vor, zumal die bP3 zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig war (z. B. VwGH 23.12.2024, Ra 2022/20/0335).
In Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur schlägt eine behebende Entscheidung im Familienverfahren auch auf die anderen Erkenntnisse durch, weshalb diese ebenfalls zu beheben sind (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368).
II. 4. Für das bei der Behörde fortzusetzende Verfahren erlaubt sich das ho. Gericht auf nachfolgende Umstände hinzuweisen:
II.4.1. Wenn sich die belangte Behörde in den bisherigen Erkenntnissen gem. § 4 AsylG auf die seitens der Staatendokumentation der bB zur Verfügung gestellten Ausführungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien stützt, greift sie in ihren Feststellungen zu kurz. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits zum Asylgesetz 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101) erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaat-sicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahin lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284). An dieser Rechtsprechung ist - mangels diesbezüglicher Änderung der maß-geblichen Rechtsvorschriften - auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten. Entscheidend ist weiterhin, ob die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar ist (vgl. in diesem Sinn auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 194f, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20054, 129, Schrefler-König/Gruber, Asylrecht (Stand 1.1.2010) § 4 Anm. 9; zur Rechtslage nach der AsylG-Novelle 2003: vgl. etwa Rohrböck, Fragen der Drittstaatsicherheit (1. Teil), migralex 2004, 54, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung; VwGH 6.10.2010, 2008/19/0483) und geht das ho. Gericht davon aus, dass diesen Ausführungen nach wie vor Gültigkeit zukommt.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen greifen die Ausführungen, welche sich überweigend auf Fälle beziehen, in denen es sich bei der Republik Armenien um den Herkunftsstaat des Fremden handelt, in den angefochtenen Bescheiden der bB zu kurz, zumal sich die zu treffenden Feststellungen ihrem Wesen nach zu unterscheiden haben, je nach dem ob die bB Armenien als Herkunftsstaat oder sicheren Drittstaat in Bezug auf einen Fremden qualifiziert. Soweit sie sich auf das armenische Asylrecht beziehen, beantworten sie nicht sämtliche von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgeworfenen Fragen (seihe Punkt II.4.1.; vgl. zur Drittstaatssicherheit der Republik Armenien auch das ho. Erk. L515 2305906-1/22E und L515 2305908-1/22E vom 28.4.2025).
II.4.2. Ebenso stellt sich aufgrund des Umstandes, dass ein Familienverfahren zu führen ist, die Frage, in welchem Umfang und in welcher konkreten Ausgestaltung dieses Familienverfahren bei der Behörde zu führen ist. In seinen Erkenntnissen vom 16.8.2016, Ra 2016/01/0039 stellte der VwGH in einem Verfahren gem. § 5 AsylG fest, dass im Familienverfahren sämtliche Anträge entweder ab- oder zurückzuweisen sind. Dies stellte er in seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153 ebenso in einem Familienverfahren im Zusammenhang mit § 68 Abs. 1 AVG fest. So weit ersichtlich konnte das ho. Gericht keine Entscheidung vorfinden, in der sich das Höchstgericht zu dieser Frage konkret in einem Verfahren gem. § 4 AsylG geäußert hätte, insbesondere in jener Fallkonstellation, in welcher sowohl die inhaltlichen als auch die zurückweisenden Entscheidungen mit einer sich in Bezug auf sämtliche Familienmitglider aufden selben Staat beziehenden Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung verbunden sind.
Ob aus den im Vorabsatz genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen abzuleiten ist, dass auch im hier vorliegenden Fall sämtliche Anträge entweder ab- oder zurückzuweisen sind, oder ob in einem Verfahren gem. § 4 AsylG in der hier vorliegenden Form Spezifika zu berücksichtigen sind, welche die teilweise Ab- und teilweise Zurückweisung der Anträge zur Folge haben, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben und ist die Beantwortung dieser Frage nicht Beschwerdegegenstand.
II.5. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint und die angefochtenen Bescheide im Rahmen einer Stattgabe der Beschwerde im angefochtenen Umfang zu beheben waren
Komplexe Rechtsfragen, zu deren Klärung es einer weiteren Verhandlung bedürfte waren ebenfalls nicht zu beurteilen. Diese sind allenfalls erst im fortgesetzten Administrativverfahren zu lösen.
II.5. Aufgrund der auf Basis der Verweildauer im Bundesgebiet der erwartbaren Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere Sprache unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffes des Herkunftsstaates und des Drittstaates, sowie des Familienverfahrens und der Feststellung der Voraussetzungen zur Erlassung eines aufhebenden Erkenntnisses abgeht und orientiert sich das ho. Gericht an der hierzu einheitlichen und exemplarisch genannten höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.