Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
2320581-2/10E 2320577-2/10E 2320579-2/12E 2320578-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über den Antrag von 1. XXXX , am XXXX geb., 2. XXXX , am XXXX geb.,3. XXXX , am XXXX geb., und 4. XXXX , am XXXX geb., der gegen das Erkenntnis vom 15.10.2025, Zlen. L515 2320581-2/3Z, L515 2320577-2/3Z, L515 2320579-2/4Z, L515 2320578-2/3Z, sowie gegen den Beschluss vom 24.10.2025, Zlen. L515 2320581-2/4Z, L515 2320577-2/4Z, L515 2320579-2/6Z, L515 2320578-2/4Z des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis sowie gegen den im Spruch angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:
„Der sofortige Vollzug der angefochtenen Erkenntnis wäre für die Beschwerdeführer mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden, nämlich dem Wegfall ihres Aufenthaltstitels und dem damit einhergehenden Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die Beschwerde ist nach objektiver Einschätzung nicht aussichtslos, sondern wirft substanzielle verfassungsrechtliche Fragen auf, die einer vertieften Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof bedürfen.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erkenntnisses stehen der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Vielmehr spricht das öffentliche Interesse an einem rechtsstaatlichen Verfahren mit vollständiger Prüfung aller relevanten Beweismittel dafür, den Ausgang des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof abzuwarten.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang und steht auf Basis der unbedenklichen Aktenlage fest.
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer
Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses sowie Beschlusses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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