Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revisionen 1. der S A und
2. der B M, beide in G, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016, Zlen. W144 2121957- 1/3E und W144 2121958-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige des Iran. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweitrevisionswerberin. Sie stellten im Bundesgebiet am 28. September 2015 Anträge auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden vom 2. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) die Slowakei zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerberinnen gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.
3 Die dagegen von den Revisionswerberinnen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht wird, das BVwG weiche mit seiner Entscheidung von dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2009, 2008/19/0532 ab. Es sei bereits einer weiteren (Anm: erwachsenen) Tochter der Erstrevisionswerberin und Schwester der Zweitrevisionswerberin die Flüchtlingseigenschaft in Österreich zuerkannt worden. Diese könne als Zeugin entsprechend das Fluchtvorbringen der Revisionswerberinnen bestätigen. Auf Grundlage des zitierten Erkenntnisses wäre damit ein effektiver Zugang zu dem Verfahren der Revisionswerberinnen gewährleistet und eine inhaltlich korrekte Erledigung der gestellten Anträge möglich gewesen. Selbst unter Zugrundelegung des Umstandes, dass es sich nicht um Familienangehörige handeln würde und die oben genannte Entscheidung sich nur auf derivative Asylanträge stütze, fehle Rechtsprechung dahin gehend, "ob die dort entwickelten Grundsätze nicht auch auf originäre Anträge von Familienangehörigen mit identem Fluchtgrund anwendbar seien".
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revision gelingt es mit dem unter Rz 4 wiedergegebenen Vorbringen nicht, eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.
8 Hervorzuheben ist, dass verfahrensgegenständlich zu prüfen ist, ob die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung rechtskonform angewendet wurden.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach - auch im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren - ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0192 bis 0195, mwN).
Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, unter welchen Bedingungen das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben ist (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Juli 2015, Ra 2015/18/0143, mwN). Dass mit diesen in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Leitlinien fallbezogen nicht auszukommen wäre oder das BVwG davon abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
10 Unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des BVwG über familiäre Bezüge der Revisionswerberinnen zu Personen in Österreich ist nicht zu erkennen, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrung der Familieneinheit (im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren) abgewichen wäre.
Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich bei den Revisionswerberinnen nicht um Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge im Sinne der Dublin III-Verordnung. Schon aus diesem Grund ist das von den Revisionswerberinnen ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0532 nicht einschlägig, weil der dortigen Rechtssache ein Familienverfahren zu Grunde lag.
11 Abschließend ist anzumerken, dass die Revision in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit nicht behauptet, das Verwaltungsgericht wäre im Rahmen seiner Beurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK von der Rechtsprechung abgewichen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nur im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang erwähnt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie - was hier gegeben ist - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0249, mwN).
12 Die Revision war daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 16. August 2016