L521 2292216-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. 1363762307-231512292, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2023 gemeinsam mit seinem mitgereisten Bruder XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages brachte er vor, in der Türkei aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten „in Gefahr“ gewesen zu sein.
2. Am 03.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte er im Wesentlichen aus, in der Türkei aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten „laufend bedroht“ worden zu sein. Auf den Sohn eines Onkels sowie einen seiner Brüder sei geschossen worden und es hätten maskierte Männer den Beschwerdeführer und seinen älteren Bruder verfolgt. Von einschlägigen Vorfällen lägen Videoaufnahmen vor. Ein Bruder habe dem Beschwerdeführer schließlich zur Ausreise geraten.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. 1363762307-231512292, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 19.04.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder hilfsweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen sowie jedenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Sache wird nach Wiederholung des im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringens im Wesentlichen vorgebracht, ein Großgrundbesitzer habe sich widerrechtlich Liegenschaften der Familie des Beschwerdeführers angeeignet. Als die Familie des Beschwerdeführers Widerstand geleistet habe, sei ein „Auftragskiller“ engagiert worden. Da die hinter der widerrechtlichen Inbesitznahme stehende Person der AKP nahestehe, könne der Beschwerdeführer keine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesamt habe sich mit der machtvollen Position des Widersachers XXXX sowie dessen Bruder XXXX rechtswidrig nicht auseinandergesetzt. Die Genannten stünden nicht nur der APK nahe, sondern würden auch im dem Islamischen Staat kooperieren. Weiters habe das Bundesamt argumentiert, dass die in dem Video ersichtlichen Personen nicht identifizierbar seien, ohne den Beschwerdeführer mit dem Inhalt der vorgelegten Lichtbilder und Videoaufzeichnungen zu konfrontieren. Im Übrigen hab der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe schlüssig geschildert und mit nachprüfbaren Beweismitteln unterlegt.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 27.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Zur Vorbereitung der für den 07.07.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der seinerzeitigen anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 20.06.2025 aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde in der Folge nicht abgegeben. Die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers teilte vielmehr mit Note vom 24.06.2025 mit, das Vollmachtsverhältnis aufzulösen. Der Beschwerdeführer sei telefonischen Auskünfte zufolge zwischenzeitlich in die Türkei zurückgekehrt.
7. Am 07.07.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprachen Türkisch und Kurmancî in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz geboren und wuchs dort auf. Er absolvierte die Grundschule im Ausmaß von acht Jahren und war in der Folge in der Landwirtschaft sowie in Textilindustrie als angelernter Arbeiter erwerbstätig. Zuletzt übte der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Hausmeister aus.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin und den zwei gemeinsamen Kindern in XXXX in einer Mietwohnung, er hielt sich mit seiner Familie auch öfters im Haus eines Onkels in der Ortschaft XXXX auf.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Seine fünf Schwestern und drei seiner Brüder leben in unterschiedlichen Gegenden der Türkei. Der Beschwerdeführer stand mit seinen Angehörigen auch während seines Aufenthaltes in Österreich in regelmäßigem telefonischen Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ die Türkei am 29.07.2023 legal unter Verwendung seines türkischen Reisepasses im Luftweg von Izmir ausgehend nach Serbien und gelangte anschließend gemeinsam mit dem mitgereisten Bruder XXXX schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 07.08.2023 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Kosten der Schleppung von ca. EUR 7.000,00 finanzierte der Beschwerdeführer im Wege der Aufnahme eines Darlehens.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig, er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung.
1.3. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise keine bestimmte (oppositionelle) politische Gesinnung und auch keine Verwicklung in Straftaten unterstellt. Er hatte auch keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.
Dem Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise nicht in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt. Er wurde weder von Privatpersonen bedroht oder angegriffen, noch erfolgten gegen Angehörige des Beschwerdeführers gerichtete Drohungen oder Übergriffe vor oder nach der Ausreise.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt XXXX einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Er unterliegt auch keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-kurdischen Identität.
1.4. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso unterliegt der Beschwerdeführer keiner anderweitigen individuellen Gefährdung, insbesondere nicht im Hinblick auf eine ihm drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge. Er wird im Fall einer Rückkehr auch nicht der Begehung von Strafrechtsdelikten bezichtigt werden.
Die Stadt XXXX ist im Luftweg mit Linienflügen ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle oder von Übergriffen erreichbar.
1.5. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer mehrjährigen Berufserfahrung in der Landwirtschaft und in der Textilindustrie. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Geschwister sowie seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem der bislang ausgeübten Berufe zur Sicherstellung seines Auskommens ebenso möglich und zumutbar, wie die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Handel, der Gastronomie oder in einem anderen Wirtschaftszweig.
1.6. Der Beschwerdeführer brachte keine türkischen Identitätsdokumente im Original in Vorlage. Zum Zweck der freiwilligen Rückkehr ließ er sich vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg einen Notreisepass mit der Nummer XXXX ausstellen.
1.7. Der Beschwerdeführer hielt sich vom 07.08.2023 an bis zu seiner freiwilligen Rückkehr in die Türkei am 09.01.2025 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, war durchgehend als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügte über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer bezog vom 07.08.2023 an bis zum 26.02.2024 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zunächst eine im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkünfte für Asylwerber in den Gemeinden XXXX . Vom 17.01.2024 an bis zur Ausreise lebte der Beschwerdeführer in der Gemeinde XXXX .
Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 19.02.2024 wurde der XXXX gemäß § 8 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Bewilligung erteilt, den Beschwerdeführer vom 19.02.2024 an bis zum 18.02.2025 als im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche beschäftigen Zimmerburschen zu einem Stundenlohn von EUR 11,25 brutto zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer nahm die Beschäftigung am 19.02.2024 und war aufgrund der ausgeübten Beschäftigung kranken-, unfall- und pensionsversichert.
Der Beschwerdeführer hat keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und nicht die Integrationsprüfung abgelegt und kann dahingehend auch kein Sprachzertifikat vorweisen. Er verfügt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Gastronomie allenfalls über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Der in Österreich alleinstehende Beschwerdeführer war kein Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation.
1.8. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.9. Die Anträge des XXXX auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024 bzw. 15.04.2024 ebenfalls abgewiesen und wieder die genannten Personen eine Rückkehrentscheidung erlassen und deren Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. XXXX erhoben gegen die sie betreffenden Bescheide ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
XXXX kehrte während des anhängigen Beschwerdeverfahrens am 05.03.2025 freiwillig in die Türkei zurück. XXXX kehrte am 02.08.2025 freiwillig in die Türkei zurück. XXXX hält sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in Österreich auf.
1.10. Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
a) Aktuelle Ereignisse
07.07.2025: Laut Medienberichten vom 06.07.25 hat die Generalstaatsanwaltschaft Ankara ein Ermittlungsverfahren gegen den Parteivorsitzenden der Republikanischen Volkspartei (CHP) Özgür Özel eingeleitet. Aufgrund von ihm getätigter Aussagen in einer Pressekonferenz am 05.07.25 werden ihm Präsidentenbeleidigung, Beleidigung und Bedrohung von Amtsträgern sowie die öffentliche Aufforderung zu Straftaten vorgeworfen. Bereits am 02.07.25 hatte das Präsidialamt einen Antrag auf Aufhebung der Immunität Özels und eines weiteren CHP-Abgeordneten ins Parlament eingebracht, welcher zur Prüfung an den gemeinsamen Verfassungs- und Justizausschuss weitergeleitet wurde. Am 01.07.25 versammelten sich Tausende Demonstrierende im Istanbuler Stadtteil Saraçhane um ihre Unterstützung für den suspendierten Oberbürgermeister Ekrem İmamoğlu (vgl. BN v. 24.03. bis 26.05.25) zu zeigen, der sich bis dato seit 100 Tagen in Haft befand. Hierbei wurden laut Innenminister Ali Yerlikaya 42 Personen festgenommen. Am 04.07.25 wurde der Inhalt einer neuen zwanzigseitigen Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul gegen İmamoğlu bekannt. Wegen seines bereits aberkannten Universitätsdiploms wird er der Urkundenfälschung bezichtigt. Gefordert werden bis zu acht Jahre und neun Monate Haft sowie ein politisches Betätigungsverbot. In Izmir, Antalya, Adana und Adıyaman wurden die gewählten (Ober-)Bürgermeister der CHP und ihre Mitarbeitenden festgenommen bzw. inhaftiert. Die Vorwürfe umfassen Korruption und Amtsmissbrauch. Die Rechtsanwaltskammer von Izmir bezeichnete die früh morgentlich durchgeführten Razzien als rechtswidrig, die Unschuldsvermutung werde missachtet und die Großstadtverwaltung von Izmir diskreditiert sowie kriminalisiert. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Istanbul gab nach Gefängnisbesuchen von vierzehn Oppositionellen (nicht ausschließlich CHP-Mitglieder) im Çorlu und Marmara Gefängnis eine Stellungnahme ab. Auch er betonte, dass für die inhaftierten Personen mangels Verurteilung die Unschuldsvermutung gelte. Bereits die Inhaftierung, als auch die Unterbringung in einem Hochsicherheitsgefängnis seien nicht rechtskonform. Die Maßnahmen in Antalya, Adana und Adıyaman bezeichnete er als verfassungs- und rechtswidrig und forderte die sofortige Freilassung der betroffenen Personen. In einer gemeinsamen Pressekonferenz erklärten Özgür Özel (CHP) und die Co-Vorsitzende der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) Tülay Hatimoğulları, dass es sich bei den Maßnahmen gegen die Kommunalpolitiker um einen „Selbstputsch“ und Eingriff in die Souveränität des Volkes handle. Sie forderten die Gründung einer unabhängigen Untersuchungskommission. Diese solle nicht nur die Stadtverwaltungen der Oppositionsparteien, sondern auch die Stadtverwaltungen der Regierungspartei untersuchen. Hatimoğulları zufolge schaden die Maßnahmen der Regierung gegen die Opposition dem Friedensund Demokratisierungsprozess und lenken von wichtigeren Themen wie der Entwaffnung der PKK ab.
30.06.2025: Am 22.06.25 wurden im Laufe der elften Trans Pride Parade mehrere LGBTIQ-Unterstützende im Istanbuler Stadtteil Kadiköy festgenommen. Im Rahmen einer Veranstaltung der sozialistischen Türkiye İşçi Partisi (TİP, Arbeiterpartei der Türkei) hielt der bekannte Journalist und Parteimitglied İrfan Değirmenci am 28.06.25 eine Rede zu seinem Coming-out als Homosexueller und dessen Folgen. Die Istanbuler Polizei unterbrach Değirmenci und nahm ihn sowie weitere 41 Personen fest. Am selben Tag erklärte der Gouverneur von Istanbul Davut Gül (AKP), dass Versammlungen oder Aufmärsche von Randgruppen, die die öffentliche Ordnung gefährden nicht geduldet werden würden, da sie den Frieden der Gesellschaft störten und dem Familienbild sowie den moralischen Werten widersprächen. Infolge dessen sperrten die Behörden am 29.06.25, dem Tag der 23. Istanbuler Pride Parade, einige zentrale Orte wie den Taksim-Platz und öffentliche Verkehrsmittel. Dennoch versammelten sich zahlreiche Personen an verschiedenen Orten in der Stadt, wobei es zu weiteren Festnahmen kam. Per Gerichtsbeschluss vom 26.06.25 wurde der Zugang zur Website der ältesten LGBTIQ-Organisation der Türkei 12 „Kaos GL“ gesperrt. Dieses Vorgehen wurde als Zensur kritisiert.
Medienberichten vom 24.06.25 zufolge wurde gegen den suspendierten Istanbuler Oberbürgermeisters Ekrem İmamoğlu (vgl. BN v. 24.03. bis 26.05.25) eine weitere Anklage erhoben. İmamoğlu hatte am 23.03.25 die Staatsanwälte kritisiert, die ihm Terrorunterstützung vorgeworfen hatten. Dies wurde als Beamtenbeleidigung erachtet. Ihm drohen bis zu vier Jahre und einen Monat Haft sowie ein politisches Betätigungsverbot.
23.06.2025: Medienberichten zufolge wurde der bekannte Journalist Fatih Altaylı am 21.06.25 aufgrund von Aussagen in einem Video in sozialen Medien festgenommen und anschließend inhaftiert. Altaylı hatte in dem Video auf eine Umfrage verwiesen, laut der 70 % der türkischen Bevölkerung gegen eine lebenslange Amtszeit von Präsident Recep Tayyip Erdoğan seien. Er verwies auf historische Beispiele aus der osmanischen Geschichte, in denen sich das Volk unliebsamer Herrscher entledigte. Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul wertete dies als Drohung und tätlichen Angriff gegen den Präsidenten. Die Istanbuler Rechtsanwaltskammer bezeichnete die Inhaftierung in ihrer schriftlichen Erklärung als willkürlich und rechtswidrig. Die Justiz verdrehe strafrechtliche Bestimmungen im Sinne der politischen Machthaber und nutze dies als Druckmittel, um die Gesellschaft, insbesondere Medienschaffende, Juristinnen und Juristen sowie Politikerinnen und Politiker, zum Schweigen zu bringen. Das staatliche Zentrum für die Bekämpfung von Desinformation (DMM) hingegen verteidigte das Vorgehen und wies jegliche Kritik als manipulativ zurück. Altaylıs Aussagen seien nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, die Inhaftierung sei rechtmäßig erfolgt und es liege keine politische Motivation der Justiz vor.
Medienberichten vom 20.06.25 zufolge wurde Mehmet Pehlivan, Rechtsanwalt des suspendierten Istanbuler Oberbürgermeisters Ekrem İmamoğlu (vgl. BN v. 24.03. bis 26.05.25), inhaftiert. Pehlivan wird vorgeworfen, als 8 Mitglied einer kriminellen Vereinigung agiert und Einfluss auf Zeugenaussagen genommen zu haben. Die Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Türkei (TBB) und die Internationale Juristenkommission (ICJ) verurteilten die Maßnahmen scharf. Die ICJ betonte, dass die erhobenen Anschuldigungen legitime berufliche Aktivitäten eines Anwalts beträfen und daher keine Grundlage für strafrechtliche Maßnahmen bieten würden. Es handele sich um eine unrechtmäßige Einmischung des Staates in die Unabhängigkeit der Anwaltschaft sowie die Rechte auf persönliche Freiheit und ein faires Verfahren. Der türkische Staat verstoße damit gegen UNGrundprinzipien zur Rolle von Rechtsanwälten, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Es handele sich hierbei um keinen losgelösten Einzelfall, sondern um ein Muster, bei dem in politisch heiklen Verfahren auch die anwaltschaftlichen Vertretungen in das Visier der türkischen Behörden gerieten.2
16.06.2025: Am 12.06.2025 veröffentlichte die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), eine vom Europarat eingerichtete Institution, ihren sechsten Bericht zur Türkei. Dokumentiert werden ein deutlicher Anstieg von Hasskriminalität gegen Personen alevitischen Glaubens, Kurdinnen und Kurden, LGBTIQ-Personen, Roma, nichtmuslimische Minderheiten sowie geflüchtete Menschen. Auch die Hassrede gegen diese Personengruppen sei sowohl in der medialen Berichtserstattung, als auch in der politischen Rhetorik weit verbreitet. Die staatlichen Schutzmaßnahmen werden als unzureichend und ineffektiv eingeordnet. ECRI verlangt von der türkischen Regierung klare und nachhaltige Reformen, um Menschenrechte und Minderheitenschutz zu gewährleisten.
Presseberichten zufolge wurden am 13.06.25 mehrere Medienschaffende im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Artvin geführten Ermittlungsverfahrens festgenommen und in die Provinzhauptstadt Artvin der gleichnamigen Provinz im Nordosten des Landes verbracht. Auf richterlichen Beschluss führte die Polizei dabei Hausdurchsuchungen durch. Es wird wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation ermittelt. Zu den genauen Vorwürfen ist bislang jedoch nichts bekannt, da für das Verfahren ein Geheimhaltungsbeschluss erlassen wurde. Die beiden NGOs Reporter ohne Grenzen (RSF) und die Konföderation der Revolutionären Arbeitergewerkschaften der Türkei (DISK) kritisierten das Vorgehen. Die Maßnahmen seien willkürlich und Journalismus kein Verbrechen
02.06.2025: Laut Medienberichten vom 31.05. und 02.06.25 wurden insgesamt gegen 30 Stadtbedienstete in von der Republikanischen Volkspartei (CHP) regierten Gemeinden in Istanbul, darunter drei CHP-Bezirksbürgermeister und einen ehemaligen CHP-Abgeordneten, Haftbefehle ausgestellt. Die Haftbefehle beruhten auf vier separaten Korruptionsermittlungen mit dem Schwerpunkt auf Istanbul. Landesweit wurden insgesamt 47 Personen, darunter zwei weitere CHP-Bürgermeister aus der Provinz Adana, verhaftet. Zuvor waren gemäß Presseberichten am 26.05.25 im Rahmen der von der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul eingeleiteten Korruptionsermittlungen gegen die Istanbuler Stadtverwaltung 36 Verdächtige vor Gericht gestellt, wovon für 25 Personen von einem Gericht die Verhaftung angeordnet worden war. Laut Medienberichten vom 27.05.25 leitete die Oberstaatsanwaltschaft von Istanbul eine Untersuchung gegen den amtierenden CHPInterimsbürgermeister von Istanbul, Nuri Aslan, wegen Verhinderung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ein, nachdem er das Sicherheitspersonal im Gerichtsgebäude von Istanbul bedroht haben soll. Ein CHP-naher Fernsehsender berichtete dazu, dass inzwischen neun von insgesamt 39 Bezirksbürgermeistern verhaftet worden seien und sich in Untersuchungshaft befänden. İmamoğlu, Präsidentschaftskandidat seiner Partei für die nächsten Wahlen, wurde am 19.03.25 festgenommen und später wegen Korruptionsvorwürfen verhaftet (vgl. BN v. 24.03. bis 26.05.25).
Gemäß Presseberichten ordnete nach Festnahmen vom 23.05.25 (vgl. BN v. 26.05.25) ein Istanbuler Gericht am 26.05.25 für 61 festgenommene, aktive Militärangehörige die Verhaftung an. Ihnen wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu mutmaßlichen Mitgliederinnen und Mitgliedern der Bewegung gehalten zu haben. Medienberichten zufolge wurden am 27.05.25 insgesamt 23 weitere mutmaßliche Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung festgenommen. Die Operation in der Provinz Samsun konzentrierte sich auf die DönerRestaurantketten Maydonoz und Kral. Beiden wird vorgeworfen, als finanzieller Deckmantel für die GülenBewegung zu fungieren. Darüber hinaus erfolgten laut Presseberichten bei der Dessertkette Antiochia Künefe am 26.05.25 Razzien. Bei dieser Operation wurden 33 Verdächtige in fünf Provinzen festgenommen, denen vorgeworfen wurde, Gelder für 10 die Gülen-Bewegung gesammelt zu haben. Für 13 der Festgenommenen ordnete am 30.05.25 ein Gericht die Verhaftung an.
Medienberichten zufolge wurden am 28.05.25 auf dem Taksim-Platz in Istanbul 18 Personen festgenommen, als sie anlässlich des Jahrestags der Gezi-Park-Demonstrationen von 2013 eine gewaltfreie Gedenkveranstaltung abhielten. So standen die Demonstrierenden ohne Transparente oder Sprechchöre schweigend auf dem Platz. Den Festgenommenen wurde vorgeworfen, gegen das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Demonstrationen verstoßen zu haben. Gemäß Presseberichten vom 01.06.25 hatten sich die Festnahmen auf 87 Personen erhöht, nachdem am 31.05.25 weitere Kundgebungen stattgefunden hatten. Bei der Gezi-Park-Bewegung handelte es sich um eine landesweite Demonstrationswelle im Mai und Juni 2013, die ihren Namen von dem vom Abriss bedrohten Gezi-Park auf dem Taksim-Platz erhalten hat, bei der Millionen Menschen auf die Straße gingen, um die ihrer Meinung nach zunehmende autoritäre Führung durch den damaligen Premierminister und heutigen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan anzuprangern.
26.05.2025: Medienberichten zufolge kam es am 20.05. und 23.05.25 zu erneuten Festnahmen im Umfeld des inhaftierten Istanbuler Oberbürgermeisters Ekrem İmamoğlu. Insgesamt wurden 71 ehemalige und aktuelle Mitarbeitende der Stadtverwaltung von Istanbul festgenommen. Die Vorwürfe der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul umfassen unter anderem Amtsmissbrauch und Bestechlichkeit sowie unrechtmäßige Ausschreibungen und Auftragsvergaben.
In einem Interview vom 22.05.25 rief Präsident Recep Tayyip Erdoğan die Republikanische Volkspartei (CHP) dazu auf, sich an der Ausarbeitung einer neuen Verfassung zu beteiligen. Er verfolge hiermit keine persönliche politische Agenda, denn er beabsichtige nicht, erneut für das Präsidialamt zu kandidieren. Erdoğan bezeichnete die aktuelle, 1982 in Kraft getretene Verfassung als „verfasst von Putschisten“ infolge des Militärputsches von 1980. Sein Ziel sei die Erschaffung einer zivilen, demokratischen und freiheitlichen Grundordnung.
Laut Medienberichten vom 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provinzen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen-Bewegung durchgeführt. Im Rahmen der von der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul durchgeführten Ermittlungen wurden 56 Militärs in Untersuchungshaft genommen. In einer schriftlichen Stellungnahme erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass die „Fethullahistische Terrororganisation (FETÖ)“ die größte Bedrohung für die nationale Sicherheit darstelle. Die Anzahl ihrer nicht identifizierten Mitglieder innerhalb der Streitkräfte sei nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15.07.16 weiterhin hoch und übertreffe sogar die Anzahl der bereits 10 bekannten Beteiligten. Seit dem Putschversuch seien landesweit 1.915 Operationen durchgeführt und dabei 28.194 Verdächtige identifiziert worden. Von diesen seien 25.801 festgenommen, 8.992 inhaftiert, 13.968 unter Auflagen und 2.841 ohne Auflagen freigelassen worden. Flüchtig seien 2.393 Personen. Von den festgenommenen Verdächtigen seien 37 %geständig gewesen. 9.533 der freigelassenen Personen hätten wichtige Informationen zu anderen Mitgliedern bzw. Organisationsstrukturen geliefert, um von den Regelungen zur tätigen Reue zu profitieren.
19.05.2025: Nachdem die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) am 12.05.2025 ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes verkündet hatte (vgl. BN v. 12.05.25), erklärte die türkische Regierung Medienberichten zufolge am 14.05.25, dass sie rechtliche und technische Schritte einleiten wolle, um den jahrzehntelangen Konflikt zu beenden. Am 14.05.25 teilte Staatspräsident Erdoğan außerdem mit, dass genau beobachtet werde, ob die Versprechen der PKK eingehalten würden. Währenddessen geht die Regierung weiterhin militärisch gegen die PKK vor. So werde gemäß Verlautbarung des Verteidigungsministeriums vom 15.05.25 das Militär seine Operationen solange in den Gebieten, in denen die PKK aktiv ist, fortsetzen, bis sicher sei, dass alle Bedrohungen beseitigt sind. Außerdem erklärte der türkische Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) gemäß eines Zeitungsartikels vom 14.05.25, dass er den Waffenniederlegungsprozess der PKK verfolgen und die Schritte zur praktischen Umsetzung des Beschlusses in der Türkei, Syrien und Irak überwachen wird. Dies wird laut MİT voraussichtlich bis Ende Juni 2025 abgeschlossen sein. Dazu wird er die abgegebenen Waffen und die Identität der Kämpferinnen und Kämpfer länderübergreifend in Abstimmung mit den syrischen und irakischen Behörden registrieren. Darüber hinaus forderte am 13.05.25 die pro-kurdische Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) die Regierung auf, vertrauensbildende Maßnahmen, wie die Freilassung politischer Gefangener oder verbesserte Haftbedingungen für den inhaftierten PKK-Gründer Abdullah Öcalan, zu ergreifen. Die Regierung soll laut Presseberichten an einem Vorschlag arbeiten, der die Haftstrafen im Allgemeinen lockern könnte. So soll bis Juni 2025 dem Parlament ein Bericht vorgelegt werden, welcher die bedingte Entlassung aller Personen vorsieht, die sich wegen Straftaten, die vor dem 31.07.23 begangen worden waren, in Untersuchungshaft befinden. Außerdem soll geplant sein, kranke Personen oder Frauen mit Kindern in den Hausarrest zu entlassen, wenn sie eine Strafe von weniger als fünf Jahren verbüßen. Medienberichten zufolge könnten so mehr als 60.000 Menschen von diesen Maßnahmen betroffen sein. Justizminister Yılmaz Tunç erklärte zugleich, dass diese Maßnahmen nicht als eine allgemeine Amnestie interpretiert werden sollten, welche nicht vorgesehen sei.
Gemäß Presseberichten wurden am 13.05.25 insgesamt 97 Personen bei einer von Studierenden organisierten Demonstration an der Istanbuler Boğaziçi-Universität festgenommen. Diese hatten gegen eine CampusVeranstaltung protestiert, bei welcher der islamische Prediger Nureddin Yıldız auftrat. Yıldız wurde zuvor in der Öffentlichkeit für seine Äußerungen in einem Onlinevideo aus dem Jahr 2015 verurteilt, in dem er sagte, dass das islamische Recht kein Mindestalter für die Eheschließung vorschreibe und dass Kinder im Alter von sechs Jahren legal verheiratet werden könnten. Sein Auftritt auf dem Universitätsgelände löste daraufhin Proteste von Studierenden aus, da Yıldız‘ Ansichten ihrer Meinung nach nicht mit den Menschenrechten und Kinderschutzstandards vereinbar wären. Bei den Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften seien nach Angaben des Gouverneursamtes von Istanbul 13 Polizeibedienstete verletzt worden. Nach einer ersten Untersuchung wurden laut Medienberichten 82 der 97 Festgenommenen wieder freigelassen. 15 Personen, darunter auch ein Medienschaffender eines türkischen Nachrichtensenders, wurden am 14.05.25 dem Gericht vorgeführt. Die Staatsanwaltschaft hatte die Verdächtigen beschuldigt, Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben und ihre formelle Verhaftung beantragt. Sechs Studierende wurden daraufhin formell verhaftet, während neun weitere unter richterlicher Aufsicht und mit einem Ausreiseverbot belegt entlassen worden waren. Mehrere Abgeordnete der Republikanischen Volkspartei (CHP) kritisierten das Vorgehen der Sicherheitskräfte unter Einsatz von Tränengas und warfen ihnen ein einseitiges Vorgehen vor.
12.05.2025: Laut Pressemitteilung hat das Europäischen Parlament (EP) am 07.05.2025 beschlossen, den EU-Beitrittsprozess mit der Türkei nicht wiederaufzunehmen. Bei der EU-Mitgliedschaft gehe es um Demokratie, doch die Türkei bewege sich immer mehr in Richtung einer Autokratie, wie es in einem angenommenen Bericht des EP heißt. Die strategische und geopolitische Bedeutung der Türkei für die Europäische Union könne die grundlegenden demokratischen Mängel, gar Rückschritte, nicht ausgleichen. Die EU-Beitrittskriterien wie Rechtstaatlichkeit, Demokratie, stabile Institutionen, Menschenrechte, Achtung und Schutz von Minderheiten, nachbarschaftliche Beziehungen, Einhaltung des Völkerrechts sowie die Anpassung an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU stünden nicht zur Disposition. Die als unerbittlich bezeichnete Unterdrückung kritischer Stimmen in der Türkei sei sehr besorgniserregend. Dabei wurden die Verhaftung des Istanbuler Oberbürgermeisters Ekrem İmamoğlu als politisch motiviert bezeichnet und das Vorgehen der Sicherheitsbehörden bei den friedlichen 12 Massenprotesten sowie die strafrechtliche Verfolgung von Hunderten Demonstrierenden in übereilten Massenprozessen kritisiert (vgl. BN v. 24.03.- 05.05.2025).
Am 09.05.2025 wurde eine Stellungnahme der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) veröffentlicht. Die PKK habe während ihres Kongresses zwischen dem 05.05. und 07.05.25 historische Entscheidungen getroffen. In einer Rede am 10.05.25 erklärte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan, dass man sich sicheren Schrittes auf dem Weg zu einer „terrorfreien Türkei” befinde. Am 12.05.2025 verkündete die PKK ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes. Im Rahmen einer Friedensinitiative mit der Türkei werde die PKK ihre Waffen abgeben.
05.05.2025: Medienberichten zufolge wurden am 01.05.25 mehr als 400 Menschen in Istanbul festgenommen, als sie versuchten, zum Internationalen Tag der Arbeit auf den Taksim-Platz zu marschieren. Im Vorfeld des Tags der Arbeit hatten Gewerkschaften und NGOs zu Protesten und Märschen in ganz Istanbul aufgerufen. Die Regierung hatte zuvor Versammlungen in dem Gebiet um den Taksim-Platz verboten und einige U-Bahnstationen sowie Straßenbahnhaltestellen gesperrt. Während die Demonstrierenden versucht hatten auf den Taksim-Platz zu gelangen, kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der Polizei, in deren Folge Demonstrierende unter dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Demonstrationen festgenommen wurden. Laut Presseberichten vom 02.05.25 wurden nach einem Tag 372 der 419 festgenommenen Personen nach Aktenlage freigelassen, während 36 noch in Polizeigewahrsam blieben. Unter ihnen befanden sich zehn Minderjährige und elf Anwältinnen und Anwälte. Weitere acht Personen wurden der Anti-Terror-Abteilung übergeben. Landesweit hatten 286.584 Personen in 78 Provinzen an Protesten zum Tag der Arbeit teilgenommen.
Gemäß der am 02.05.25 veröffentlichten internationalen Rangliste der Pressefreiheit für das Jahr 2025 der NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) befindet sich die Türkei auf Platz 159 von 180 Ländern. RSF hebt insbesondere den zunehmenden Druck auf Medienschaffende etwa durch Zensur, Polizeigewalt und willkürliche Festnahmen seit der am 19.03.25 erfolgten Festnahme des ehemaligen Oberbürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu von der Republikanischen Volkspartei (CHP) (vgl. BN v. 24.03., 31.03., 07.04., 14.04. und 28.04.25) hervor. Allgemein werden die anhaltende Zensur, politisch motivierte Verhaftungen und die staatliche Kontrolle über die Medien als Schlüsselfaktoren für den anhaltenden Rückgang der Pressefreiheit in der Türkei genannt. Im Jahr 2024 lag die Türkei auf Rang 158 von 180 Ländern. RSF zufolge würden 90 % der nationalen Medien unter direkter oder indirekter Kontrolle der Regierung stehen. Außerdem ist zu beobachten, dass nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2023 die Behörden ihr Vorgehen gegen kritischen Journalismus verschärften. Polizeigewalt und Massenverhaftungen wurden gegen Medienschaffende eingesetzt, die über politische Kundgebungen und Straßenproteste berichteten. Online-Zensur, politische Gerichtsverfahren und Strafgerichtsurteile seien laut Bericht zu Instrumenten des Staates geworden. So kann es vorkommen, dass Journalistinnen und Journalisten der Presseausweis entzogen wird, insbesondere solchen, die für oppositionelle oder unabhängige Medien arbeiten. Auch würden Medienschaffende, die Regierungsbeamtinnen und -beamte, Richterinnen und Richter oder religiöse Persönlichkeiten kritisieren, wegen „Beleidigung“ angeklagt.
28.04.2025: Die zur Istanbuler Rechtsanwaltskammer gehörenden Zentren für Menschen-, Kinder-, Frauen- und Anwaltsrechte veröffentlichten am 22.04.25 Berichte über Rechtsverletzungen nach der Festnahme des Istanbuler Oberbürgermeisters Ekrem İmamoğlu (vgl. BN v. 24.03.25). Auf den insgesamt 66 Seiten wurden Vorfälle im Zeitraum vom 19.03. bis 29.03.25 zum Nachteil von Demonstrierenden dokumentiert. Es sei unter anderem zu übermäßiger Polizeigewalt, willkürlichen Festnahmen, sexuellen Übergriffen und Versagung des rechtlichen Gehörs gekommen. Schwere Missstände gebe es bei der Polizei, Justiz sowie den Justizvollzugsanstalten. Es handle sich hierbei um keine Einzelfälle, sondern systematische, vielschichtige Rechtsverstöße, die gegen internationale Menschenrechtsstandards und das türkische Verfassungsrecht verstießen.
14.04.2025: Presseberichten vom 09.04.25 zufolge fordert die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul Haftstrafen von bis zu drei Jahren für Medienschaffende, die über die Proteste nach der Festnahme des Istanbuler Oberbürgermeisters Ekrem İmamoğlu (vgl. BN v. 24.03., 31.03. u. 07.04.25) berichteten. Laut Anklage gebe es keine Beweise dafür, dass die Betroffenen lediglich ihrer journalistischen Tätigkeit nachgegangen sind. Sie werden nach Art. 32 des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes Nr. 2911 beschuldigt, an einer unerlaubten Versammlung teilgenommen und sich trotz Aufforderung nicht entfernt zu haben. Ebenso wird gegen zwei bekannte Investigativjournalisten ermittelt. Sie hatten zuletzt von Unregelmäßigkeiten in den Ermittlungsverfahren gegen İmamoğlu und andere Bürgermeister von der kemalistisch-sozialdemokratischen Republikanischen Volkspartei (CHP) berichtet. Reporter ohne Grenzen und Journalismusverbände sprechen von einem gezielten Angriff auf die Pressefreiheit.
Medienberichten vom 08.04.25 zufolge wurden wegen Verstoßes gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz Nr. 2911 insgesamt 139 Personen, meist Studierende, angeklagt. Sie hätten Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet, Beamte behindert und den Präsidenten beleidigt. Es wurden Haftstrafen von bis zu drei Jahren gefordert. Daneben drohen ihnen Sanktionen gemäß Art. 53 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs, wie beispielsweise die Verweigerung des Zugangs zum öffentlichen Dienst oder die Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts. Laut einer Verteidigerin mehrerer angeklagter Studierender sei die Anklage selbst rechtswidrig, da sie auf der Annahme eines rechtmäßigen Demonstrationsverbots beruhe. Die Angeklagten hätten von ihrem Grundrecht auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit gemäß Art. 34 der türkischen Verfassung Gebrauch gemacht. Ein Mitglied der Großen Nationalversammlung für die CHP, ebenfalls Jurist, argumentierte, dass Art. 42 der türkischen Verfassung und Art. 75 des türkischen Strafvollzugsgesetzes, welche das Recht auf Bildung schützen, verletzt worden seien. Für die Studierenden bestehe nun keine Möglichkeit, an Vorlesungen teilzunehmen oder die anstehenden Zwischenprüfungen abzulegen.
07.04.2025: In verschiedenen türkischen und ausländischen Medienberichten wird über menschenrechtswidrige Haftbedingungen von Personen berichtet, die im Zusammenhang mit der Festnahme des Istanbuler Oberbürgermeisters Ekrem İmamoğlu (vgl. BN v. 24.03. u. 31.03.25) verhaftet worden sind. Der stellvertretende Generalsekretär der Stadtverwaltung von Istanbul, Mahir Polat von der kemalistischsozialdemokratischen Republikanischen Volkspartei (CHP), wurde wie İmamoğlu am 23.03.25 verhaftet. Polats Anwalt zufolge bestehe für seinen Mandaten das permanente Risiko eines Herzinfarkts oder einer Hirnblutung. Angesichts des sich in der Haftzeit verschlechternden Gesundheitszustandes und mehreren Hospitalisierungen 12 forderte sein Anwalt am 04.04.25 die sofortige Freilassung Polats. Die Anschuldigungen wurden noch am selben Tag vom Justizminister zurückgewiesen. In einem weiteren Fall würde laut der Stellungnahme eines Rechtsanwalts vom 03.04.25 einem im Gefängnis von Silvri inhaftierten Studenten, welcher an Demonstrationen teilnahm, lebenswichtige Medikamente verweigert werden. Außerdem könnten die Grundbedürfnisse seines Mandanten in der Haftanstalt nicht eingehalten werden. Zudem sei es während eines Gefangenentransports zu gewalttätigen Übergriffen an dem Betroffenen gekommen. Die türkische Ärztevereinigung betonte indes, dass es ein Verbrechen sei, Gefangenen ihr Recht auf Gesundheit vorzuenthalten.
Die staatliche Medienaufsicht RTÜK (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu) soll gemäß Medienberichten vom 20.03.25 und 27.03.25 mehrere Sender mit Geldstrafen und Sendeverboten belegt haben, da diese von den Demonstrationen nach der Verhaftung Ekrem İmamoğlus (vgl. BN v. 24.03.25) berichtet hatten. Außerdem sollen seit der Inhaftierung İmamoğlus Presseberichten zufolge einige Konten von Journalistinnen und Journalisten sowie Oppositionellen in den sozialen Medien auf Anordnung der türkischen Regierung durch den Internetkonzern Meta gesperrt worden sein. Meta sei am 01.04.25 dennoch eine Geldstrafe auferlegt worden, da nicht alle von der türkischen Regierung zur Sperrung geforderten Benutzerkonten berücksichtigt worden waren.
31.03.2025: Die landesweiten Proteste nach der Verhaftung und Absetzung von Ekrem İmamoğlu (vgl. BN v. 24.03.25) dauern weiter an. Ein Gericht kam dem Antrag der Staatsanwaltschaft, İmamoğlu wegen Terrorismusunterstützung, konkret die Unterstützung der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zu verhaften, jedoch nicht nach. Über eine Kooperation zwischen İmamoğlus kemalistisch-sozialdemokratischer Republikanischen Volkspartei (CHP) und der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie (DEM) hätte die PKK laut Generalstaatsanwaltschaft versucht, ihren Einfluss auszuweiten. İmamoğlu wurde jedoch wegen Gründung und Leitung einer kriminellen Vereinigung, Bestechung, Erpressung, unrechtmäßiger Aufzeichnung persönlicher Daten und Manipulation einer Ausschreibung verhaftet. Gemäß Presseberichten erfolgte am 29.03.25 eine von der CHP organisierte Kundgebung in der Istanbuler Stadtgemeinde Maltepe, auf welcher u. a. der CHP-Parteivorsitzender Özgür Öcel eine Rede hielt. Er rief dazu auf, dass es regelmäßig mittwochs und samstags Demonstrationen geben solle. Außerdem sollen regierungsnahe Firmen und TV-Sender boykottiert werden. An der Kundgebung sollen laut Veranstalterin mehr als zwei Mio. Personen teilgenommen haben. Die Angaben lassen sich unabhängig nicht überprüfen. Dem Innenministerium zufolge sollen bis zum 29.03.25 fast 1.900 Personen im Rahmen der Proteste festgenommen worden sein. Medienberichten zufolge wurden 260 der Festgenommenen anschließend in Untersuchungshaft genommen, während Hunderte unter Auflagen wieder freigelassen wurden. Auch kam es bei den landesweiten Demonstrationen erneut zu gewaltsamen Aufeinandertreffen von Polizei und Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmern. Einige Demonstrierende warfen den Sicherheitskräften Misshandlungen und sexuelle Belästigungen vor. Die Vorwürfe wurden u. a. von der Menschenrechtsorganisation İHD und der Anwaltskammer in Izmir in Berichten bestätigt. Die Anwaltskammer kündigte an, Anzeige zu erstatten. Je nach Medienberichten wurden gegen mind. 74 Personen eine Anklageschrift vorbereitet, die am 23.03.25 an den Protesten in Istanbul teilgenommen haben. In ihr werde den Verhafteten vorgeworfen, trotz des Verbots der Istanbuler Stadtverwaltung an der Demonstration teilgenommen und sich trotz Warnungen nicht aufgelöst zu haben. Die Staatsanwaltschaft forderte bis zu drei Jahre Haft.
Presseberichten zufolge befanden sich unter den im Zuge İmamoğlus Verhaftung festgenommenen Demonstrantinnen und Demonstranten auch zahlreiche Medienschaffende. Neben der Festnahme von einheimischen Medienschaffenden (vgl. BN v. 24.03.25), wurde am 27.03.25 ein für eine schwedische Tageszeitung arbeitender schwedischer Journalist festgenommen und am 28.03.25 verhaftet. Ihm wurde die Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation sowie der Beleidigung von Staatspräsident Erdoğan vorgeworfen. Zuvor wurde ein Journalist der BBC am 26.03.25 festgenommen und am 27.03.25 wegen mutmaßlicher Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus der Türkei abgeschoben, nachdem dieser für die BBC über die Proteste berichtet hatte.
24.03.2025: Am 19.03.25 wurde Ekrem İmamoğlu von der kemalistisch-sozialdemokratischen Republikanischen Volkspartei (CHP), Oberbürgermeister der Großstadtkommune Istanbul, zusammen mit über 100 weiteren Personen aus der Politik, dem Journalismus und der Wirtschaft festgenommen. Ihm werden Korruption und Unterstützung der verbotenen PKK vorgeworfen. Am 23.03.25 kam er in Untersuchungshaft und wurde als Bürgermeister suspendiert. Zuvor hatte die Universität Istanbul am 18.03.25 seinen Abschluss aberkannt, wodurch er nicht mehr als Präsidentschaftskandidat antreten dürfte. Seine Anwälte kündigten rechtliche Schritte an. Zudem wurde ein Bauunternehmen, an dem er beteiligt ist, beschlagnahmt. Trotz seiner Verhaftung wurde İmamoğlu am 23.03.25 von der CHP mit großer Mehrheit als Präsidentschaftskandidat für 2028 gewählt. Die Regierung verhängte in Istanbul und anderen Städten Demonstrationsverbote, sperrte Straßen und schränkte soziale Medien ein. Dennoch kam es seit dem 19.03.25 zu Massenprotesten. Bis zum 23.03.25 wurden laut Behörden über 700 Personen festgenommen. Die Polizei setzte Tränengas und Wasserwerfer ein, zahlreiche Demonstrierende und Polizisten wurden verletzt. Medien berichteten von Gewalt gegen Journalistinnen und Journalisten. Sicherheitskräfte führten Razzien durch, bei denen elf Medienschaffende, darunter ein AFPKorrespondent, verhaftet wurden. İmamoğlu wies die Vorwürfe als politisch motiviert zurück und erklärte, das Volk habe „genug“ von Erdoğan. Der Staatspräsident wiederum verurteilte die Proteste und warf der CHP vor, das Land zu spalten. Ein Jahr nach den Kommunalwahlen vom 31.03.24 sind nun sechs der 27 CHP-Bürgermeisterinnen und -Bürgermeister im Großraum Istanbul verhaftet.
17.03.2025: Medienberichten zufolge wurden zwischen dem 10. und 12.03.25 fünf Frauen von ihren männlichen, teils ehemaligen, Partnern getötet. Die Frauenrechtsorganisation We Will Stop Femicide Platform äußerte in diesem Zusammenhang, dass im Februar 2025 landesweit 21 Frauen von einem männlichen Verwandten oder Bekannten, darunter vier von ihren Ehemännern, getötet worden waren. Frauenrechtsorganisationen haben wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regierung mit der Ausrufung des Jahres 2025 zum Jahr der Familie die traditionellen häuslichen Rollen stärken will, anstatt gesellschaftliche Herausforderungen wie häusliche Gewalt anzugehen.
Gemäß Presseberichten hat am 12.03.25 die Große Nationalversammlung ein umstrittenes Cybersicherheitsgesetz verabschiedet. Oppositionspolitikerinnen und -politiker sowie Rechtsexpertinnen und -experten hatten gewarnt, dass es eine umfassende Überwachung ermöglichen, die Meinungsfreiheit einschränken und zu möglichem Machtmissbrauch führen könnte. Das 21 Artikel umfassende Gesetz, das mit 246 zu 102 Stimmen angenommen wurde, führt neue staatliche Überwachungsmechanismen ein und erweitert die Befugnisse der im Januar 2025 eingerichteten Direktion für Cybersicherheit. Kritikerinnen und Kritiker äußerten sich im Vorfeld besorgt darüber, dass das Gesetz der Exekutive übermäßige Befugnisse einräumt, die möglicherweise die Privatsphäre aushöhlen. Das Gremium für Cybersicherheit, das die Umsetzung des Gesetzes überwachen soll, wird sich aus Regierungsvertretern zusammensetzen, darunter der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter der wichtigsten Ministerien und Sicherheitsbehörden. Oppositionsmitglieder argumentieren, dass diese Struktur die Cybersicherheitspolitik unter die direkte Kontrolle des Präsidenten stellt und eine unabhängige Aufsicht ausschließt. Das Gesetz sieht Haftstrafen von bis zu fünf Jahren für Personen vor, die falsche Informationen über Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit erstellen oder verbreiten, um Angst zu schüren oder Institutionen oder Einzelpersonen ins Visier zu nehmen. 12 Außerdem müssen Anbieter von Cybersicherheitsdiensten die von der Regierung genehmigten Vorschriften einhalten und den Behörden Sicherheitsverletzungen melden, wobei die Nichteinhaltung hohe Geldstrafen und eine mögliche strafrechtliche Haftung nach sich zieht. Eine der umstrittensten Bestimmungen, Artikel 8, sah ursprünglich vor, dem Leiter des Gremiums für Cybersicherheit weitreichende Befugnisse zur Durchführung von Durchsuchungen, zur Beschlagnahme von Daten und zur Vervielfältigung digitaler Aufzeichnungen zu erteilen. Als Reaktion auf Einwände überarbeitete die regierende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) den Gesetzentwurf und strich diese Klausel vollständig. Eine weitere wichtige Änderung wurde an Artikel 16 vorgenommen, der ursprünglich die Verbreitung falscher Informationen über Datenlecks unter Strafe stellte. Nachdem Bedenken geäußert wurden, dass dies dazu verwendet werden könnte, Whistleblower und Medienschaffende zum Schweigen zu bringen, wurde die Formulierung angepasst, um konkret auf Datenlecks im Zusammenhang mit Cybersicherheit einzugehen. Trotz dieser Änderungen bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der potenziellen Auswirkungen des Gesetzes. Kritikerinnen und Kritiker verweisen auf die vage Formulierung, die eine rechtmäßige Berichterstattung über Cybersicherheitsvorfälle kriminalisieren könnte, während die größte oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) sich darauf vorbereitet, das Gesetz vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Der CHP-Abgeordnete für Bursa, Orhan Sarıbal, kritisierte das Gesetz während einer Pressekonferenz im Parlament und sagte, es ziele auf die Pressefreiheit und das Recht auf Privatsphäre sowie auf andere demokratische Rechte ab. Die Türkische Journalistenvereinigung (TGC) kritisierte ebenfalls die weitreichenden Befugnisse, die dem Gremium für Cybersicherheit eingeräumt werden, sowie die vage Formulierung des Gesetzes und argumentierte, dass dessen Hauptzweck darin bestehe, die Wahrheit zu vertuschen und Medienschaffende zum Schweigen zu bringen. Auch der Juraprofessor Bahadır Erdem kritisierte die neue Verordnung und warnte davor, dass sie zur Inhaftierung von Personen führen könnte, die die Regierung kritisieren würden.
10.03.2025: Festnahme von mutmaßlichen Anhängerinnen und Anhängern der Gülen-Bewegung Laut Presseberichten hatten im Rahmen von Ermittlungen gegen eine große Restaurantkette bereits am 21.02.25 Sicherheitskräfte 353 Personen in 31 Provinzen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden laut Innenminister Ali Yerlikaya sechs Geschäftspartner von MaydonozDöner, darunter auch der Gründer und Eigentümer Ömer Şeyhin, dessen Angestellte und zehn Staatsbedienstete festgenommen. Das im Jahr 2018 von Şeyhin gegründete Unternehmen besitzt ca. 400 Filialen in der Türkei und in weiteren Ländern. Yerlikaya teilte mit, dass die Festgenommenen beschuldigt werden, über die Restaurantkette Gelder an die Gülen-Bewegung zu verteilen. Nach Angaben des Ministers arbeite das Unternehmen nach einem Franchise-System, das es Personen, gegen die zuvor wegen ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung ermittelt worden war, erlaube, gegen Bezahlung inoffizielle Geschäftspartnerschaften einzugehen. Das Unternehmen solle auch nur neue Partner mit Referenzen aus der Gülen-Bewegung zulassen. Außerdem sollen die FranchiseNiederlassungen dazu dienen, der Bewegung nahestehende Personen zu beschäftigen und finanziell zu unterstützen, wobei ein Teil der Einnahmen mutmaßlich an die Gülen-Bewegung geht. Von den 353 Festgenommen waren 83 zuvor aus dem öffentlichen Dienst entlassen und gegen 197 war bereits ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung eingeleitet worden. Außerdem wurde bei 102 Personen festgestellt, dass sie die Smartphone-App ByLock benutzt haben sollen. Yerlikaya zufolge seien auch einige Franchise-Niederlassungen für geheime Treffen genutzt worden, an denen Personen teilnahmen, die von der Regierung wegen ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung gesucht werden. Weitere Ermittlungen der Behörde für die Untersuchung von Finanzkriminalität (MASAK) ergaben, dass das Unternehmen durch Personen finanziert wurde, welche Finanzüberweisungen als sogenannte Produktkäufe getarnt haben sollen, um Geld an angebliche Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung zu überweisen. Außerdem soll das Unternehmen ein Transaktionsvolumen von rd. 220 Mio. TRY (rd. 5.570.400 EUR, Stand: 10.03.25) mit Personen gehabt haben, die als Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung bekannt sein sollen. Die Regierung hat nach den Festnahmen ein Vorstandsmitglied der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) als Treuhänderin für Maydonoz-Döner eingesetzt, welche das Unternehmen nun verwaltet.
Medienberichten zufolge erklärte am 07.03.25 das Büro des Beyoğlu-Bezirksgouverneurs in Istanbul, dass im zentralen Stadtbezirk Beyoğlu und seiner Umgebung Demonstrationen oder Aufmärsche anlässlich des Internationalen Frauentags am 08.03.25 für 24 Stunden verboten seien. So hätten keine Versammlungen, Proteste, Sitzstreiks, Märsche, Flugblattverteilungen oder Demonstrationen an Orten oder auf Straßen in diesem Gebiet, einschließlich des Taksim-Platzes und des Gezi-Parks, abgehalten werden dürfen. Außerdem war laut des Büros der geplante Marsch zum Frauentag aus Sorge um die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit sowie zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer verboten worden. Frauenrechtsorganisationen, die den Marsch bereits organisiert hatten, erklärten, sie seien entschlossen, die Kundgebung trotz des Verbots, so wie sie es jedes Jahr tun würden, abzuhalten. Es versammelten sich trotz Verbots am 08.03.25 in Istanbul 3.000 Personen, welche durch das Stadtzentrum zogen. Der Marsch endete ohne Zwischenfälle, dennoch sollen gemäß Veranstalterinnen und Veranstaltern die Sicherheitskräfte 200 Demonstrierende zusammengetrieben und 112 Personen davon festgenommen haben, wovon am 09.03.25 alle Personen bis auf eine nach Verhören freigekommen waren. Im Istanbuler Staddteil Kadiköy ist es Medienberichten zufolge auch zu einer Kundgebung gekommen, bei welcher neun Teilnehmerinnen festgenommen worden sind. Es kam auch in anderen Städten wie etwa Ankara und Diyarbakir zu Demonstrationen, welche gemäß Presseberichten weitestgehend friedlich abgelaufen sein sollen. Seit dem Jahr 2003 marschieren Demonstrierende am Abend des 8. März die İstiklal-Straße entlang, um die Gewalt gegen Frauen anzuprangern und um gleiche Rechte für Frauen zu fordern.
03.03.2025: Gemäß Presseberichten rief am 27.02.25 Abdullah Öcalan, der seit dem Jahr 1999 inhaftierte Gründer und Führer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), in einer verlesenen Erklärung dazu auf, die Waffen niederzulegen und die u.a. in der EU und der Türkei als terroristische Vereinigung eingestufte und verbotene Organisation aufzulösen. Die Erklärung wurde von einer Delegation von Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM), welche Öcalan am 27.02.25 zum dritten Mal seit dem 28.12.24 in Haft besucht hatte, sowohl auf Kurdisch als auch auf Türkisch in einem Istanbuler Hotel verlesen. Konkret erklärte Öcalan, dass alle bewaffneten Gruppen ihre Waffen niederlegen und die PKK sich auflösen müsste. Außerdem übernehme er die historische Verantwortung für seinen Aufruf und er dankte Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan und Erdoğans Koalitionspartner in der sogenannten Volksallianz, dem Vorsitzenden der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, für ihre Unterstützung bei der Erreichung eines Friedens. Öcalan forderte in der Erklärung die PKK dazu auf, freiwillig einen Kongress einzuberufen und formell die Niederlegung der Waffen und Auflösung der PKK zu beschließen. In seiner Botschaft ging Öcalan auch auf die Gründe für den bewaffneten Kampf der PKK ein, darunter die Weigerung des Staates, eine kurdische Identität anzuerkennen, und fügte hinzu, dass es keinen Grund mehr für einen bewaffneten Konflikt gebe. Er führte aus, dass es keine Alternative zur Demokratie gebe, wenn man ein politisches System anstreben und verwirklichen wolle. Der demokratische Konsens sei der grundlegende Weg. Öcalan teilte nicht mit, welche Schritte die Regierung gegebenenfalls unternehmen sollte, um auf die kurdischen Forderungen nach umfassenderen politischen und kulturellen Rechten einzugehen. Er nannte auch keine Vorbedingungen, unter denen die PKK ihre Waffen niederlegen müsste. Ein Delegationsmitglied, welcher auf der Pressekonferenz am 27.02.25 die Eröffnungs- und Schlussworte sprach, erklärte, Öcalan habe der Delegation am Ende ihres Treffens in Haft einen Zettel übergeben. Darin stehe, ohne, dass Öcalan näher darauf eingegangen wäre, dass der Verzicht auf Waffen und die Auflösung der PKK zweifellos die Anerkennung der demokratischen Politik und ihres rechtlichen Rahmens erfordern würde. Laut Medienberichten fielen die Reaktionen auf Öcalans Aufruf größtenteils positiv aus. So etwa in der mehrheitlich kurdisch besiedelten Stadt Diyarbakır im Südosten des Landes. Dort hatten sich rd. 3.000 Menschen auf einem Platz versammelt, um eine Audioübertragung von Öcalans Aufruf zu hören und einige Personen brachen in spontanen Applaus oder in Tränen aus. Auch Politikerinnen und Politiker, beispielsweise der Vorsitzende der Republikanischen Volkspartei (CHP), begrüßten den Aufruf, betonten jedoch auch die Notwendigkeit eines transparenten und demokratischen Prozesses und Dialogs. Am 28.02.25 äußerte sich Präsident Erdoğan zu Öcalans Aufruf und bezeichnete diesen als eine historische Chance, dem Ziel einer Türkei ohne Terrorismus näher zu kommen. Weiter erklärte Erdoğan, die Türkei werde die Lage genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Gespräche zur Beendigung des Aufstands zu einem erfolgreichen 9 Abschluss gebracht würden. Außerdem warnte er vor Verzögerungen bei dem Friedensprozess und auch davor, dass das Militär den Kampf gegen die PKK fortsetzen würde, falls Zusagen nicht eingehalten würden. So äußerte er, dass kein Mitglied der türkischen Nation, ob Türke oder Kurde, jemandem verzeihen würde, der diesen Prozess durch ambivalente Reden oder Handlungen blockieren werde, wie es in der Vergangenheit geschehen sei. Ebenso gab am 28.02.25 der Sprecher der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) von Präsident Erdoğan eine Erklärung ab. In dieser legte er dar, dass alle mit der PKK verbundenen Gruppierungen, einschließlich der Volksverteidigungseinheiten (YPG) und der Partei der Demokratischen Union (PYD), aufgelöst werden müssten. Dazu gehöre auch, die Präsenz der PKK sowohl in der Türkei als auch in ihren Nachbarregionen, insbesondere im Irak und in Syrien, zu beenden. Er stellte fest, dass es keinen Raum für Verhandlungen über die Eigenschaften des Staates gebe und fügte hinzu, dass es im Friedensprozess keine Kompromisse geben werde. Das PKK-Exekutivkomitee verkündete am 01.03.25 als erste Reaktion einen sofortigen und einseitigen Waffenstillstand mit der Türkei. Damit würden sie den Weg für die Umsetzung des Aufrufs von Öcalan zu Frieden und einer demokratischen Gesellschaft ebnen. Darüber hinaus seien sie mit dem Inhalt des Aufrufs einverstanden und sie würden diesen befolgen und umsetzen. Keine der „Streitkräfte“ werde außerdem bewaffnete Maßnahmen ergreifen, es sei denn, sie würden angegriffen
24.02.2025: Gemäß Presseberichten vom 18.02. und 19.02.25 wurden bei großangelegten Razzien in einem Zeitraum von fünf Tagen 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zu der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) festgenommen. Konkret werde den Festgenommenen laut Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK propagiert, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten. Von den Festnahmen seien sowohl Personen, die dem politisch linken Spektrum angehören als auch Medienschaffende und Politikerinnen und Politiker betroffen. So befänden sich unter den Festgenommenen der Aktivist und Co-Vorsitzende der Revolutionären Sozialistischen Arbeiterpartei (DSİP) Senol Karakas, die Menschenrechtsanwältin Nurcan Kaya, der LGBTIQ-Aktivist Yildiz Tar und auch Mitglieder weiterer linker, sozialistischer und prokurdischer Organisationen und Parteien, wie etwa der Sozialistischen Neugründungspartei (SYKP). Medienberichten zufolge waren alleine am 18.02.25 insgesamt 52 Personen im Rahmen einer Untersuchung des Demokratischen Kongresses der Völker (HDK), einer Dachorganisation linker und prokurdischer Gruppierungen 8 und Parteien, festgenommen worden. Zu den Festgenommenen gehören Semiha Şahin und Mehmet Saltoğlu, Mitglieder des Zentralen Exekutivkomitees der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM), Sema Barbaros, Vorsitzende der Provinz Istanbul der Partei der Arbeit (EMEP) sowie die politisch aktive Sängerin Pınar Aydınlar. Die Staatsanwaltschaft wirft der HDK vor, dass diese eine legale Tarnorganisation wäre, die als eine alternative, außerparlamentarische Versammlung zur türkischen Nationalversammlung agieren würde. Außerdem würde die HDK den Anweisungen der PKK und der ebenfalls verbotenen Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) folgen. Die Behörden beriefen sich auf ein Urteil des obersten Berufungsgerichts aus dem Jahr 2019, das den Kongress der Demokratischen Gesellschaft (DTK), eine prokurdische Organisation mit engen Verbindungen zur HDK, als terroristische Organisation bezeichnete. Des Weiteren wurde seitens der Behörden erklärt, dass HDK-Mitglieder auch bei Protesten eine Rolle gespielt hätten; so etwa bei den Protesten in Kobane im Jahr 2014 und den Unruhen im Südosten der Türkei im Jahr 2015 nach dem Scheitern der Friedensgespräche zwischen Ankara und der PKK. Die DEM, die größte prokurdische Partei, wie auch die EMEP und weitere Parteien verurteilten die Festnahmen und kritisierten sie als eine willkürliche und demokratiegefährdende Vorgehensweise seitens der Regierung.
Medienberichten vom 17.02. und 18.02.25 zufolge wurden bei Razzien in zehn Provinzen 17 Ärzte festgenommen. 14 von ihnen sollen an öffentlichen und drei an privaten Krankenhäusern gearbeitet haben. Die Festnahmen waren Teil einer von der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul geführten Untersuchung, die sich gegen Mediziner richtete, die verdächtigt wurden, Verbindungen zu einem Gülen-nahen Wohnheim zu haben, das Vorbereitungskurse auf die medizinische Facharztprüfung (TUS) angeboten haben soll. Außerdem wird den Festgenommen vorgeworfen, Geldbeträge bei der mit der Gülen-Bewegung verbundenen Bank Asya eingezahlt, sowie die Kommunikationsapplikation ByLock und Münztelefone benutzt zu haben, über welche sie Kontakt zu anderen mutmaßlichen Mitgliedern der Gülen-Bewegung gehabt haben sollen. Laut einem Pressebericht vom 15.02.25 waren bereits Anfang Februar 2025 insgesamt 103 Personen in 39 Provinzen wegen eines mutmaßlichen Bezugs zur Gülen-Bewegung festgenommen worden. Den Festgenommenen wird vorgeworfen, an Aktivitäten der Gülen-Bewegung an Universitäten und im Militär teilgenommen zu haben und an der Neustrukturierung der Organisation beteiligt gewesen zu sein. Darüber hinaus wird den Festgenommen vorgeworfen, dass sie sich in sogenannten „geheimen“ Häusern aufgehalten hätten, in denen sich mutmaßliche Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung versteckt haben sollen, um einer Verhaftung zu entgehen. Auch sollen sie Kontakte mit anderen angeblichen Mitgliedern der Bewegung via Münztelefone gehabt und ByLock benutzt haben, welches laut Behörden mutmaßlichen Anhängerinnen und Anhängern der Gülen-Bewegung als verschlüsseltes Kommunikationsmittel gedient haben soll.
17.02.2025: Medienberichten zufolge hat ein Gericht in Istanbul am 13.02.25 die Verhaftung von zehn Kommunalangestellten verschiedener Stadtgemeinden Istanbuls angeordnet, nachdem diese am 11.02.25 wegen Terrorismusvorwürfen festgenommen worden waren. Unter den Verhafteten befinden sich die stellvertretenden Bürgermeister der Bezirke Kartal und Ataşehir sowie acht Mitglieder des Stadtrats, die alle der Republikanischen Volkspartei (CHP) angehören. Konkret wird ihnen vorgeworfen, Mitglieder oder Sympathisanten der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) rekrutiert zu haben. So hatten bei den Kommunalwahlen vom 31.03.24 die CHP und die prokurdische Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) in den westtürkischen Provinzen zusammengearbeitet. Die DEM unterstützte Bürgermeisterkandidaten, deren Nominierungen im Konsens mit anderen Parteien beschlossen wurden. In einigen Gebieten wurden bestimmte CHP-Kandidaten mit Unterstützung der DEM gewählt. Nach Angaben der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul, die die Ermittlungen leitet, soll das Ziel dieser Kooperation darin bestanden haben, den Kurdinnen und Kurden bei Entscheidungen des Stadtrats eine Stimme zu geben, ihre Beteiligung an der Kommunalverwaltung zu fördern und ein politisches Gleichgewicht in den westlichen Provinzen und Bezirken herzustellen. 8 Die Verhaftungen vom 13.02.25 folgen auf eine Welle von Ermittlungen und Verhaftungen gegen CHP-regierte Gemeinden in Istanbul, in deren Folge zwei Bürgermeister der Partei aus den Stadtgemeinden Esenyurt und Beşiktaş ihres Amtes enthoben und verhaftet worden waren (vgl. BN v. 20.01.25). Ebenso wurde laut Presseberichten am 11.02.25 Abdullah Zeydan, DEM-Bürgermeister der Stadt Van, zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation und Propaganda für eine terroristische Organisation über die Medien verurteilt. Am 15.02.25 wurde der Gouverneur von Van vom Innenministerium zum treuhänderischen Bürgermeister der Stadt Van ernannt und Zeydan abgesetzt. Das Ministerium begründete die Ernennung des Treuhänders mit dem ergangenen Gerichtsurteil gegen Zeydan. In der Folge der Absetzung kam es zu Protesten in Van, bei welchen die Polizei 127 Personen festgenommen hatte, darunter auch den Bürgermeister von Diyarbakır, welcher jedoch wieder freigelassen worden ist. Darüber hinaus verabschiedete am 13.02.25 das Europäische Parlament eine Resolution, in der es die Entlassung und Verhaftung von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Opposition in der Türkei verurteilt und Sanktionen gegen die Treuhänder und Staatsangestellte fordert, die für die Einsetzung der Treuhänder verantwortlich sind. In der Resolution wurde auch die Freilassung, der Freispruch und die Wiedereinsetzung aller gewählten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gefordert, sofern keine glaubwürdigen, gerichtlich bestätigten Beweise für ein Fehlverhalten vorliegen und auch wurde zu Justizreformen aufgerufen, um das Treuhandsystem abzuschaffen. Seit den Kommunalwahlen vom 31.03.24, bei denen Oppositionskandidatinnen und -kandidaten in mehreren Städten, darunter Istanbul, gewonnen hatten, hat die Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) von Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan zehn oppositionelle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entlassen und sie durch von der Regierung ernannte Treuhänder ersetzt.
03.02.2025: In einem Beschluss vom 22.01.25 hat das türkische Verfassungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den ehemaligen Lehrer Hasan Sarıcı angeordnet, der nach dem Putschversuch im Jahr 2016 per Regierungserlass aus seinem Amt entlassen und wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Die Verurteilung Sarıcıs vor dem Ersten Hohen Strafgerichtshof in Kırklareli basierte auf seiner Mitgliedschaft in einer Gülen-nahen Gewerkschaft, Finanztransaktionen bei der inzwischen geschlossenen Bank Asya und einem Abonnement der mittlerweile eingestellten Zeitung Zaman. Als Begründung für die Wiederaufnahmeanordnung hat das Gericht Verstöße gegen Verfassungsrechte und unzureichende Beweise angegeben. In der Entscheidung wurde betont, dass Sarıcıs angebliche Aktivitäten zum Zeitpunkt seiner Verurteilung kein Verbrechen darstellten. Das Gericht konnte demnach keinen direkten Zusammenhang zwischen Sarıcıs Handlungen – wie seiner Nutzung einer legal operierenden Bank und seiner Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft – und einer mutmaßlichen aktiven Teilnahme an kriminellen Aktivitäten herstellen. Darüber hinaus stellte das Gericht Verfahrenslücken fest. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht ausreichend auf Sarıcıs Aussage eingegangen, dass seine finanziellen und beruflichen Entscheidungen in keinem Zusammenhang mit der Bewegung gestanden hätten. Das Verfassungsgericht betonte, dass für die strafrechtliche Verantwortlichkeit klare Beweise für Vorsatz und aktive Teilnahme an organisatorischen Aktivitäten erforderlich seien. Als Teil des Urteils sprach das Gericht Sarıcı eine Entschädigung für die entstandenen Prozesskosten in Höhe von 30.000 TRY (rd. 810 EUR, Stand: 03.02.25) zu.
27.01.2025: Laut Medienberichten wurde Ümit Özdağ, der Vorsitzende der ultrarechten Zafer-Partei, am 20.01.25 aufgrund seiner Aktivitäten in sozialen Medien wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft in der Öffentlichkeit“ und seiner mutmaßlichen öffentlichen Beleidigung von Präsident Erdoğan in Ankara festgenommen. Die Ermittlungen der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft waren Presseberichten zufolge wegen Özdağs Äußerungen während eines Treffens der Provinzvorsitzenden seiner Partei am 19.01.25 eingeleitet worden. In seiner Rede verglich der Vorsitzende den Schaden der Kreuzzüge, die sie unter muslimischen Personen und dem Osmanische Reich angerichtet hätten, mit dem Schaden, den die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) von Staatspräsident Erdoğan verursacht haben soll. Außerdem soll er Erdoğan beschuldigt haben, den Staat mit Spionen unterwandert, dem Glauben der türkischen Nation geschadet und Menschen vom Islam entfremdet zu haben. Erdoğan soll auch den Staat unter religiösen Sekten und Gemeinschaften aufgeteilt und die türkische Kultur zerstört haben, indem er Millionen von Flüchtlingen ins Land gelassen habe. Es handle sich laut Özdağ um einen „AKP-Faschismus“. Nach Einleiten der Ermittlungen betonte Özdağ, dass er seine Rede wiederholen würde. Er wurde von der Polizei nach Istanbul gebracht und ein Gericht ordnete am 21.01.25 seine Verhaftung an, jedoch nicht wegen Präsidentenbeleidigung. So leiteten die Behörden eine Untersuchung seiner Äußerungen ein und klagten ihn zunächst wegen Beleidigung des Präsidenten an, jedoch wurde er aufgrund des separaten Vorwurfs der Aufstachelung zum Hass verhaftet. Das Gericht berief sich dabei auf Beiträge in den sozialen Medien aus den letzten fünf Jahren. Die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul führte in ihrer Anklageschrift elf Tweets, die Özdağ auf der sozialen Medienplattform X geteilt hatte, als Beweis an. Die Behörden argumentierten, dass seine Äußerungen, die sich häufig gegen Flüchtlinge sowie Migrantinnen und Migranten richten, zur Vertiefung der sozialen Spaltung beitragen und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würden. Politikerinnen und Politiker anderer Parteien kritisierten das Vorgehen der Justiz. İstanbuls Bürgermeister Ekrem İmamoğlu der Republikanische Volkspartei (CHP)) verurteilte etwa den Schritt als Beispiel für die Einmischung der Politik in die Justiz. Gegen İmamoğlu selbst wird ermittelt, weil er am 20.01.25 den Oberstaatsanwalt Istanbuls beleidigt und die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz kritisiert haben soll. Der Generalstaatsanwalt beaufsichtigt mehrere Verfahren gegen CHP-Mitglieder. İmamoğlu wird seitens des Büros des Generalstaatsanwalts vorgeworfen, er habe Beamte, die sich im mutmaßlichen Kampf gegen den Terrorismus befinden würden, ins Visier genommen und den Staatsanwalt bedroht. Die Ermittlungen waren eingeleitet worden, nachdem İmamoğlu am 20.01.25 die Verhaftung des Vorsitzenden der CHP-Jugendorganisation kritisiert hatte. Der Jugendvorsitzende war festgenommen worden, nachdem er unter dem Account der CHP-Jugendorganisation auf der sozialen Medienplattform X den Generalstaatsanwalt Istanbuls als „mobile Guillotine“ bezeichnet haben soll. Der Jugendvorsitzende ist unter richterlicher Aufsicht aus dem Gewahrsam entlassen worden.
Ein Istanbuler Gericht hat gemäß Medienberichten am 20.01.25 die Verhaftung von sechs kurdischen Medienschaffenden angeordnet, die am 17.01.25 bei Hausdurchsuchungen in Istanbul, Van und Mersin festgenommen worden waren. Im Rahmen der von der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul geführten Ermittlungen werden die Journalistinnen und Journalisten aufgrund ihrer Tätigkeit der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, in diesem Fall der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), beschuldigt. Darüber hinaus wurde am 21.01.25 eine kurdische Journalistin ebenfalls unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung festgenommen. Ihr werden seitens der Behörden Verbindungen zur PKK vorgeworfen. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über die Isolation des PKK-Führers Abdullah Öcalan, der seit 1999 auf der Gefängnisinsel İmralı inhaftiert ist und kaum Zugang zu seiner Familie oder seinen Rechtsvertretern hat. Die Behörden haben diese Berichterstattung als Beweis für angebliche kriminelle Aktivitäten der Journalistin angeführt.
20.01.2025: Laut Presseberichten wurde am 13.01.25 Rıza Akpolat, Parteimitglied der Republikanischen Volkspartei (CHP) und Bürgermeister der Istanbuler Stadtgemeinde Beşiktaş, festgenommen. Ihm war u.a. Bestechung vorgeworfen worden und laut Staatsanwaltschaft soll er Mitglied in einer kriminellen Organisation sein. Erst wenige Tage später, am 16.01.24, wurde schließlich ein Haftbefehl gegen Akpolat erlassen. Die CHP kritisierte das Verfahren und bezeichnete es als politisch motiviert. Bereits am 10.01.25 wurden gemäß Medienberichten eine Bürgermeisterin und ein Bürgermeister der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) bei Razzien im Bezirk Akdeniz in der Provinz Mersin festgenommen. Neben der Bürgermeisterin und dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Akdeniz, Hoşyar Sarıyıldız und Nuriye Aslan, nahm die Polizei auch drei Stadtratsmitglieder fest. Die festgenommene Bürgermeisterin und der festgenommene Bürgermeister wurden durch Treuhänder der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) ersetzt. Als Grund für die Festnahme wurde u.a. Propaganda für eine terroristische Vereinigung, die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Verstoß gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus seitens der Generalstaatsanwaltschaft angegeben. Am 10.01.25 hatte es vor der Stadtverwaltung eine Kundgebung und Demonstration seitens der DEM als Reaktion gegeben auf die Festnahme gegeben. Seit den Kommunalwahlen vom 31.03.24 wurden in neun Gemeinden Treuhänder ernannt. Außerdem hat die AKPRegierung laut einem Medienbericht vom 23.12.24, welcher sich auf einen von der oppositionellen CHP veröffentlichten Bericht stützt, von 2016 bis 2024 insgesamt 154 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aus ihrem Amt entfernt und durch von der Regierung ernannte Treuhänder ersetzt. Meistens sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister aufgrund von Terrorismusvorwürfen, etwa mutmaßlichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen wie der PKK, abgesetzt worden.
Medienberichten zufolge haben Sicherheitskräfte vom 07.01. bis 17.01.25 landesweit um die 200 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen. Am 14.01.25 wurden bei Razzien in 23 Provinzen 110 Personen festgenommen. Darunter befanden sich 13 ehemalige Polizeibedienstete, die zuvor wegen mutmaßlicher Verbindungen zu Gülen entlassen worden waren, zwei Unteroffiziere des Militärs, zwei Hochschulbeschäftigte sowie Lehrer, Ärzte, ein pensionierter Polizist und Militärkadetten. Den Festgenommenen wurde vorgeworfen, an Gülen-nahen Aktivitäten an Universitäten, im Militär und in anderen Bereichen beteiligt gewesen zu sein. Zuvor hatte am 08.01.25 Innenminister Ali Yerlikaya auf dem sozialen Netzwerk X erklärt, dass bei Einsätzen in 38 Provinzen 63 Personen festgenommen worden waren. Ihnen wurde vorgeworfen, die Gülen-Bewegung finanziell zu unterstützen und ihre Propaganda zu verbreiten. Laut Pressebericht vom 15.01.25 kam es zu weiteren Festnahmen von 17 Personen in Izmir, welche in sozialen Medien den im Oktober 2024 verstorbenen Anführer der Gülen-Bewegung, Fethullah Gülen (vgl. BN v. 21.10.24), gelobt haben sollen. Einem Medienbericht vom 17.01.25 zufolge waren weitere 18 Personen wegen mutmaßlicher Unterstützung der Gülen-Bewegung in Istanbul und Çankırı festgenommen worden. Ihnen wird u.a. vorgeworfen, die App ByLock, das seitens der Regierung als Kommunikationsmittel der Anhänger der Gülen-Bewegung gilt, benutzt zu haben.
13.01.2025: Nachdem zwei Abgeordnete der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) am 28.12.24 den inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan in seiner Haftzelle besucht hatten, folgten am 07.01.25 gemäß Presseberichten Sondierungen einer Delegation der DEM mit weiteren politischen Parteien bezüglich möglicher Friedensgespräche mit der von der Türkei, den USA und der EU als terroristische Vereinigung eingestuften PKK. Im Oktober 2024 hatte der Parteichef der mit der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) an der Regierung beteiligten rechtsnationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den Vorschlag gemacht, im Gegenzug für die Option seiner Freilassung solle Öcalan zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen. Staatspräsident Erdoğan hatte damals den Vorschlag als „Fenster für eine historische Gelegenheit“ bezeichnet. 10 Die beiden DEM-Abgeordnete Sirri Süreyya Önder und Pervin Buldan hatten sich bei dem Treffen mit Öcalan, dem ersten politischen Besuchs Öcalans seit zehn Jahren, über diese Entwicklung unterhalten und Öcalan hätte Presseberichten zufolge die Botschaft übermitteln lassen, dass er bereit sei, die notwendigen positiven Schritte zu unternehmen und die erforderliche Forderung zu stellen. Außerdem habe er von einer Ära des Friedens, der Demokratie und der Brüderlichkeit für die Türkei und die Region gesprochen. Die DEM ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Laut eines Medienberichts vom 07.01.25 führten Delegierte der DEM im Anschluss an das Treffen mit Öcalan Gespräche mit weiteren politischen Parteien um einen möglichen Friedensprozess zu diskutieren. So trafen Sırrı Süreyya Önder, Pervin Buldan und Ahmet Türk am 07.01.24 mit Vorsitzenden und Vertreterinnen und Vertretern der Republikanischen Volkspartei (CHP), der Partei für Demokratie und Fortschritt (DEVA) und der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP) zusammen. Der CHP-Vorsitzende betonte die Notwendigkeit einer parlamentarischen Kommission, in welcher sämtliche Parteien beteiligt seien, zur Leitung potenzieller Friedensgespräche. Zuvor fanden bereits Gespräche mit der AKP und der MHP, darunter auch mit dem MHP-Vorsitzenden Bahçeli, statt. Önder und Buldan hatten in dem Kontext möglicher Friedensgespräche am 11.01.25 auch den ehemaligen und seit 2016 inhaftierten Co-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş, in Haft besucht. Am 12.01.25 besuchten sie die ebenfalls seit 2016 inhaftierte ehemalige Co-Vorsitzende Figen Yüksekdağ in Haft. Nach den Treffen erklärten die DEM-Delegierten, dass Demirtaş und Yüksekdağ mitteilten, sie würden einen Friedensprozess unterstützen und zu einem Gelingen beitragen wollen. Präsident Erdoğan erklärte am 11.01.25 bei Parteitagen der AKP in Diyarbakır und Şanlıurfa seine Unterstützung für einen möglichen Friedensprozess. Parallel zu den Sondierungen hatten laut Mitteilung vom 11.01.25 des Innenministers Ali Yerlikaya Sicherheitskräfte seit Anfang Januar 2025 insgesamt 147 Personen in 41 Provinzen mit mutmaßlichem Bezug zur PKK festgenommen. Im Jahr 2015 war ein Friedensprozess zwischen der damaligen Regierung und der PKK gescheitert.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Briefng Notes, Informationen über die aktuelle Lage in Herkunftsländern auf Basis öffentlicher Quellen (https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Informationszentrum/informationszentrum-node.html).
b) Politische Lage
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).
Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).
Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).
Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).
Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6).
Das Präsidialsystem
Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).
Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20).
Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55).
Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).
Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14).
Das Parlament
Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.).
Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023). In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).
Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der 27. Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vgl.CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt[e] das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten" und "erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden" (EP 13.9.2023, Pt. 13). Das Verfahren zum Verbot der HDP wegen Terrorismusvorwürfen, einschließlich des Ausschlusses von 451 HDP-Mitglieder von politischer Betätigung sind weiterhin vor dem Verfassungsgericht anhängig [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 14).
Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).
Eingriffe in die lokale Demokratie
Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15).
Bis Juni 2023 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister verhaftet und 39 Bürgermeister inhaftiert [arrested]. Sechs HDP-Bürgermeister sitzen weiterhin im Gefängnis [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] (EC 8.11.2023, S. 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13).
Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 8.11.2023, S. 14).
c) Sicherheitslage
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023, Crisis 24 25.8.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 20.5.2024, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2024, S. 32f.). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage und zum Thema Binnenflüchtlinge das Unterkapitel: Flüchtlinge / Binnenflüchtlinge (IDPs).
Aktuelle Entwicklungen und Lage
Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Zwischen 2022 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der syrischen Schwesterorganisation der PKK, verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024).
Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S. 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion prekär, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK und der TAK, in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S. 16).
Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Berichte, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat. Die PKK verübte weiterhin Anschläge auf Zivilisten; die Regierung bemühte sich weiterhin, solche Angriffe zu verhindern (USDOS 22.4.2024, S. 3, 24). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 3.5.2024), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK mit Drohnenangriffen im Nordirak, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend auch im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten und von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), wo die Angriffe der Türkei im Oktober 2023 kritische Infrastrukturen beschädigten und die Wasser- und Stromversorgung von Millionen von Menschen unterbrachen. Die Türkei hält weiterhin Gebiete in Nordsyrien besetzt, wo ihre lokalen syrischen Vertreter ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung verletzen (HRW 11.1.2024). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 22.4.2024, S. 24). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.5.2024). Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vgl. RND 14.1.2024).
Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023b). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum Dezember 20.9.2024 7.119 (4.763 PKK-Kämpfer, 1.491 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.055], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 639 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen (ICG 20.9.2024).
Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 8.11.2023, S. 18). Hierzu bekräftigte das Europäische Parlament im September 2023 neuerlich (nach Juni 2022), "dass die Wiederaufnahme eines verlässlichen politischen Prozesses, bei dem alle relevanten Parteien und demokratischen Kräfte an einen Tisch gebracht werden, dringend erforderlich ist, um sie friedlich beizulegen; [und] fordert die neue türkische Regierung auf, sich durch die Förderung von Dialog und Aussöhnung in diese Richtung zu bewegen" (EP 13.9.2023, Pt. 16).
Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 13.9.2024; vgl. EDA 3.5.2024). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betreffen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinschaften. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen. - Ausgangssperren und Verbote öffentlicher Versammlungen, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die Operationen gegen die PKK und die Militäroperation des Landes in Nordsyrien verhängt wurden, schränkten die Bewegungs- und Meinungsfreiheit ebenfalls ein. (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).
2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AlMon 20.4.2022). Der damalige Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AlMon 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (AnA 18.11.2022). Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023b; vgl. Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKK-Mitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023).
Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023
Am 9.2.2023 trat der zwei Tage zuvor von Staatspräsident Erdoğan verkündete Ausnahmezustand nach Bewilligung durch die Regierung zur Beschleunigung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen der Türkei für drei Monate in Kraft (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). - Dieser endete im Mai 2023 (JICA 23.8.2023). - Von den Erdbeben der Stärke 7,7 und 7,6 sowie Nachbeben, deren Zentrum in der Provinz Kahramanmaras lag, waren 13 Mio. Menschen in zehn Provinzen, darunter Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Gaziantep, Hatay, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, betroffen (BAMF 13.2.2023, S. 12; vgl. UNHCR 9.2.2023). Die Behörden hatten auf zentraler und provinzieller Ebene den Katastrophenschutzplan (TAMP) aktiviert. Für das Land wurde der Notstand der Stufe 4 ausgerufen, was einen Aufruf zur internationalen Hilfe nach sich zog, die sich zunächst auf Unterstützung bei der Suche und Rettung konzentrierte (UNHCR 9.2.2023).
Ebenfalls am 9.2.2023 verkündete der Ko-Vorsitzenden des Exekutivrats der KCK [Anm.: Die Union der Gemeinschaften Kurdistans - Koma Civakên Kurdistan ist die kurdische Dachorganisation unter Führung der PKK.], Cemil Bayık, angesichts des Erdbebens in der Türkei und Syriens via der PKK-nahen Nachrichtenagentur ANF News einen einseitigen Waffenstillstand: "Wir rufen alle unsere Streitkräfte, die Militäraktionen durchführen, auf, alle Militäraktionen in der Türkei, in Großstädten und Städten einzustellen. Darüber hinaus haben wir beschlossen, keine Maßnahmen zu ergreifen, es sei denn, der türkische Staat greift uns an. Unsere Entscheidung wird so lange gültig sein, bis der Schmerz unseres Volkes gelindert und seine Wunden geheilt sind" (ANF 9.2.2023; vgl. FR24 10.2.2023). Nachdem die PKK im Februar 2023 angesichts des Erdbebens zugesagt hatte, "militärische Aktionen in der Türkei einzustellen", behaupteten türkische Sicherheitskräfte, im März in den Provinzen Mardin, Tunceli, Şırnak, Şanlıurfa und Konya zahlreiche PKK-Kämpfer getötet und gefangen genommen zu haben (ICG 3.2023). Obschon sich die PKK Ende März 2023 erneut zu einem einseitigen Waffenstillstand bis zu den Wahlen am 14. Mai verpflichtet hatte, führte das Militär Operationen in den Provinzen Van, Iğdır, Şırnak und Diyarbakır sowie in Nordsyrien und Irak durch (ICG 4.2023). - Die PKK verkündete, die neuen Angriffswellen der türkischen Sicherheitskräfte beklagend, Mitte Juni 2023 das Ende ihres einseitigen Waffenstillstands (SBN 14.6.2023; vgl. ANF 14.6.2023).
d) Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11). Die Justiz ist der Einmischung der Regierung ausgesetzt, auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle (USDOS 22.4.2024, S. 58).
2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden [und] stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. AI 29.3.2022a). Nicht nur, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz verschlechtert hat, mangelt es ebenso an Verbesserungen des Funktionierens der Justiz im Ganzen (EC 12.10.2022, S. 23f.; vgl. EC 8.11.2023, S. 23, USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Am 13.9.2023 bekräftigte das Europäische Parlament uneingeschränkt den Inhalt seiner vormaligen Entschließung, dass die "dargestellte desolate Lage in Bezug auf Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit nach wie vor unverändert ist" (EP 13.9.2023, Pt. 8). Bei der Anwendung des EU-Besitzstands und der europäischen Standards im Bereich Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte befindet sich die Türkei laut der Europäischen Kommission (EK) noch in einem frühen Stadium. Laut EK kam es sogar zu Rückschritten (EC 8.11.2023, S. 23). In diesem Zusammenhang betonte die Präsidentin der "Magistrats Européens pour la Démocratie et les Libertés (MEDEL)", der Vereinigung der Europäischen Richter für Demokratie und Freiheit, Mariarosaria Guglielmi, im Juni 2023, dass die türkischen Bürgerinnen und Bürger aufgrund der jahrelangen Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz, des harten Zugriffs der politischen Mehrheit auf den Obersten Justizrat und der Massenverhaftungen und Prozesse gegen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte derzeit keinen wirksamen gerichtlichen Schutz ihrer Grundrechte genießen. Diese Situation wird durch die Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung noch verschärft, die zu einem mächtigen Instrument für die Verfolgung von Oppositionellen und all jenen, die unrechtmäßig verhaftet wurden, durch die Justiz geworden ist (MEDEL 23.6.2023).
Das im April 2023 verabschiedete siebente Reformpaket beinhaltet einige positive Schritte. Allerdings wurden viele strukturelle Probleme im Justizsystem bislang nicht angegangen. Somit kam es insgesamt zu keiner nennenswerten Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit. Die in der Justiz vorherrschenden Probleme ergeben sich nicht aus fehlenden rechtlichen Regelungen, sondern im Vollzug der Gesetze. Grundprobleme bleiben die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte sowie problematische, vage und weit auslegbare Bestimmungen, v. a. im Strafrecht und im Bereich der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 19). Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes, welches im März 2024 in Kraft trat. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.2.2024, S. 1, MLSA 23.2.2024). Darüber hinaus argumentierte das Gericht, dass "wenn die begangene Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung von Grundrechten steht, die weite Auslegung aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs im Namen einer Organisation eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit oder der Religions- und Gewissensfreiheit hat". Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, und somit keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).
Laut der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 wurden 7.059 Strafurteile gem. Art. 220 und 44.042 gem. Art. 314 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Art. 220 und 18.816 nach Art. 314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art. 220) bzw. 12.093 (Art. 314) fielen in die Kategorie sonstigen Verurteilungen. 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJR S 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).
Faires Verfahren
Die Aswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2023 betrafen von den 72 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 17 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 1.2024). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 9).
Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).
Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019). Ein jüngstes, prominentes Beispiel hierfür:
In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit 6 gegen 1 Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten. Das Gericht entschied, dass die Türkei den Klägern jeweils 5.500 Euro an immateriellem Schaden und zusammen 2.500 Euro an Kosten und Auslagen zu zahlen hat (ECHR 6.6.2023).
Geheime bzw. anonyme Zeugen
Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf der Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument. So soll einst die Gülen-Bewegung, als sie gemeinsam mit der regierenden AKP die Macht teilte, anonyme Zeugen gegen ihre Gegner verwendet haben. Nach dem Putschversuch 2016 waren es dann vor allem vermeintliche Gülen-Mitglieder, gegen welche sich das Instrument der geheimen Zeugen richtete. Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020b). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbakır 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). Im seit 2022 laufenden Verbotsverfahren gegen die HDP wurde zumindest ein anonymer Zeuge gehört, der laut HDP-Parlamentarierin, Meral Danış-Beştaş, der Generalstaatsanwaltschaft Auskunft über die Parteifinanzen erteilte, was vermeintlich zur Sperrung der Parteienförderung für die HDP führte (Bianet 30.1.2023).
Im Februar 2022 stellte das türkische Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbakır-Eğil im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).
Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vgl. TM 26.11.2020b).
Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung
Eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands ergriffen wurden, sind in das Gesetz aufgenommen worden und haben tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Menschen in der Türkei (Rat der EU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes. Opposition, Zivilgesellschaft und namhafte Juristen kritisieren die Einschränkungen als eine Perpetuierung des Ausnahmezustands. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).
Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44).
Konflikte der Höchstgerichte und dessen Politisierung durch die Regierung
Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte TİP-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai zum Abgeordneten gewählt worden ist, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdoğan unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdoğans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 11f.; vgl. LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdoğans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni Şafak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die türkische Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, das für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt. Die Istanbuler Anwaltskammer protestierte gegen das Vorgehen und reichte am 1.11.2023 eine Klage gegen den Präsidenten und die Mitglieder der 3. Strafkammer des Kassationsgerichts ein. Die Vorwürfe lauten etwa "Freiheitsbeschränkung", weil der Abgeordnete Atalay noch immer im Gefängnis sitzt und "Amtsmissbrauch". Mehrere Tausend Anwälte unterstützen das Verfahren per Unterschriftenliste. Die Anzeige dürfte aber vor allem Symbolcharakter haben, denn die Klage wurde beim Ersten Präsidialausschuss des Kassationsgerichts eingereicht, also bei jener Behörde, aus der Mitglieder sich gerade gegen das Verfassungsgericht erheben (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2014, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14).
Aufbau des Justizsystems
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 8).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 8). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 8).
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 12f.).
e) Sicherheitsbehörden
Die Regierung (Exekutive) verfügt weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften. Der Umfang des militärischen Justizsystems wurde eingeschränkt. Höhere zivile Gerichte überprüfen weiterhin Berufungen gegen Entscheidungen von Militärgerichten. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte bleibt jedoch unvollständig, da es keine wirksamen Rechenschaftsmechanismen gibt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17).
Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 7.2024, S. 2, 17f., 25).
Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (USDOS 20.3.2023, S. 1; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2024, S. 18; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 7.2024, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 196.285 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 7.2024, S. 17, 25). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2024, S. 17, 25).
Es gab Berichte, dass Gendarmerie-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende schossen, die versuchten die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). [Siehe hierzu u. a. das Kapitel: Flüchtlinge]. Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (BAMF 2.2023, S. 1; vgl. USDOS 13.3.2019). Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf (JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).
Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch, gemeinsam mit der Gendarmerie, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 7.2024, S. 18; vgl. BICC 12.2022, S. 18).
Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).
Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue "Bekçis" einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 20.5.2024, S. 6; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdoğan ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut (FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u. a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022). Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen. Das Verfassungsgericht räumte dem Parlament eine Frist von neun Monaten ein, um das Urteil in ein Gesetz zu gießen (MBZ 31.8.2023, S. 20).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 22f.).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).).
f) Allgemeine Menschenrechtslage
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38).
Die bestehenden türkischen Rechtsvorschriften für die Achtung der Menschen- und Grundrechte und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden. Es wurden keine Gesetzesänderungen verabschiedet, um die verbleibenden Elemente der Notstandsgesetze von 2016 aufzuheben (Stand November 2023). Die Weigerung der Türkei, bestimmte Urteile des EGMR umzusetzen, gibt der Europäischen Kommission Anlass zur Sorge hinsichtlich der Einhaltung internationaler und europäischer Standards durch die Justiz. Die Türkei hat das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Juli 2022, das im Rahmen des vom Ministerkomitee gegen die Türkei eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens erging, nicht umgesetzt, was darauf hindeutet, dass die Türkei sich von den Standards für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die sie als Mitglied des Europarats unterzeichnet hat, entfernt hat. Die Umsetzung des im Jahr 2021 angenommenen Aktionsplans für Menschenrechte wurde zwar fortgesetzt, kritische Punkte wurden jedoch nicht angegangen. - Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf diese wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 5.5.2023).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 28.3.2023, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 39).
Zuletzt zeigte sich (nach Mai 2022) das Europäische Parlament im September 2023 "nach wie vor besorgt über die schwerwiegenden Einschränkungen der Grundfreiheiten – insbesondere der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, für die das Gezi-Verfahren symbolhaft ist – und die anhaltenden Angriffe auf die Grundrechte von Mitgliedern der Opposition, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Gewerkschaftern, Angehörigen von Minderheiten, Journalisten, Wissenschaftlern und Aktivisten der Zivilgesellschaft, unter anderem durch juristische und administrative Schikanen, willkürliche Anwendung von Anti-Terrorgesetzen, Stigmatisierung und Auflösung von Vereinigungen" (EP 13.9.2023, Pt. 10).
Mit Stand 31.8.2024 waren 24.200 (Nov. 2023: 23.750) Verfahren aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 37,2 % (Nov. 2023: 33,2 %) aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 9.2024; vgl. ECHR 12.2023), was neuerlich eine Steigerung bedeutet. Im Jahr 2024 stellte der EGMR für das Jahr 2023 in 72 Fällen (von 78) Verletzungen der EMRK fest. Die meisten Fälle, nämlich 17, betrafen das Recht auf ein faires Verfahren, gefolgt vom Recht auf Freiheit und Sicherheit (16), dem Versammlung- und Vereinigungsrecht (16), dem Recht auf Familien- und Privatleben (15) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (10) (ECHR 1.2024).
Die auf Gewalt basierende Politik der Staatsmacht sowohl im Inland als auch im Ausland ist die Hauptursache für die Verletzung des Rechts auf Leben im Jahr 2021. Die Verletzungen des Rechts auf Leben beschränken sich jedoch nicht auf diejenigen, die von den Sicherheitskräften des Staates begangen werden. Dazu gehören auch Verletzungen, die dadurch entstehen, dass der Staat seiner Verpflichtung nicht nachkommt, von Dritten begangene Verletzungen zu "verhindern" und seine Bürger vor solchen Vorfällen zu "schützen" (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 9).
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33).
Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022a).
g) Todesstrafe
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d. h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (FIDH 13.10.2020; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 16).
Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Ende 2023) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 16).
h) Ethnische Minderheiten
Grundlegende Rechtslage
Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35). Türkische Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35).
Demografie
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018c).
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Hassreden gegen und Hassverbrechen an Angehörigen ethnischer und nationaler Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem (EC 8.11.2023, S. 43). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung zu Hassreden in der Presse wurden den Minderheiten konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale zugeschrieben. 2019 beobachtete die Stiftung alle nationalen sowie 500 lokale Zeitungen. 80 verschiedene ethnische und religiöse Gruppen waren Ziele von über 5.500 Hassreden und diskriminierenden Kommentaren in 4.364 Artikeln und Kolumnen. Die meisten betrafen Armenier (803), Syrer (760), Griechen (747) bzw. (als eigene Kategorie) Griechen der Türkei und/oder Zyperns (603) sowie Juden (676) (HDF 3.11.2020).
Bildung und Kultur
Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S. 67f.).
Im Bereich der kulturellen Rechte gab es keine Entwicklungen in der Gesetzgebung, welche die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch ermöglicht hätten. Die gesetzlichen Beschränkungen für den muttersprachlichen Unterricht in Grund- und Sekundarschulen blieben bestehen (EC 8.11.2023, S. 44). Im April 2021 erklärte der Bildungsminister, dass türkischen Bürgern an keiner Bildungseinrichtung eine andere Sprache als Türkisch als Muttersprache gelehrt werden darf (EC 19.10.2021, S. 41). An den staatlichen Schulen werden fakultative Kurse in Kurdisch und Tscherkessisch angeboten. Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen. Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazaki, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44).
Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 28.12.2023; S. 36).
i) Kurd:innen
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen ca. 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023a, S. 6). Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozio-ökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020, S. 20). Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmandji ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Es gibt Belege für eine anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Angriffe gegen Kurden (auch) im Jahr 2023. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch erkannt (UKHO 10.2023a, S. 8f.). Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020, S. 21; vgl. UKHO 10.2023a, S. 8f.).
Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) [inzwischen in Partei für Gleichberechtigung und Demokratie der Völker - DEM-Partei umbenannt] (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS unter Führung von Basam Naim im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019).
Religiöse Orientierung
In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 6.2018b). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehören allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken an. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt. Kurdische Aleviten verstehen sich eher als Aleviten denn als Kurden (DFAT 10.9.2020, S. 20, 24).
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden durch die EU-Institutionen
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker". Überdies zeigte sich das EP "beunruhigt über die schwere und zunehmende Unterdrückung der kurdischen Gemeinschaft, insbesondere im Südosten des Landes, unter anderem durch die weitere Einschränkung der kulturellen Rechte und rechtliche Einschränkungen im Hinblick auf den Gebrauch der kurdischen Sprache als Unterrichtssprache im Bildungswesen" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16).
2022 zeigte sich das EP zudem "über die Lage der Kurden im Land und die Lage im Südosten der Türkei mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte, der Meinungsfreiheit und der politischen Teilhabe; [und war] besonders besorgt über zahlreiche Berichte darüber, dass Strafverfolgungsbeamte, als Reaktion auf mutmaßliche und vermeintliche Sicherheitsbedrohungen im Südosten der Türkei, Häftlinge foltern und misshandeln; [und] verurteilt[e], dass im Südosten der Türkei prominente zivilgesellschaftliche Akteure und Oppositionelle in Polizeigewahrsam genommen wurden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44).
Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 8.11.2023, S. 19). Auch das EP weist darauf hin, "dass diskriminierende Hetze und Drohungen gegen Bürger kurdischer Herkunft nach wie vor ein ernstes Problem ist" (EP 19.5.2021, S. 16f, Pt. 44).
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85) und die meisten blieben es auch (EC 8.11.2023, S. 18, 44). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Dennoch wird der Krieg der Regierung gegen die PKK zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Ende April 2023 nahm die Polizei in Diyarbakır und anderen Provinzen über 100 Personen fest, darunter Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten (FH 29.2.2024, F4). Auch 2024 setzte sich dieses Vorgehen fort. - Am 16.1.2024 nahm die Polizei bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024).
Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. Die Behörden verhängten Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Gebieten und ordneten in einigen Gebieten "besondere Sicherheitszonen" an, um Operationen zur Bekämpfung der PKK zu erleichtern, wodurch der Zugang für Besucher und in einigen Fällen sogar für Einwohner eingeschränkt wurde. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli (Dersim) blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen" (USDOS 22.4.2024, S. 24, 68f.). Die Lage im Südosten bleibt besorgniserregend und wurde durch die Erdbeben im Februar 2023, von denen auch ein Teil der Region betroffen war, noch verschärft. Die Regierung setzte ihre inländischen und grenzüberschreitenden Sicherheits- und Militäroperationen in Irak und Syrien fort, auch nach den Erdbeben. Die Sicherheitslage in den Grenzgebieten bleibt aufgrund der terroristischen Angriffe der PKK prekär (EC 8.11.2023, S. 18).
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 18). Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. In einem Prozess in Diyarbakır gegen 18 kurdische Journalisten und Medienschaffende, die der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation" beschuldigt wurden, verbrachten 15 von ihnen 13 Monate (seit Juni 2022) in Untersuchungshaft, bevor sie bei ihrer ersten Anhörung im Juli freigelassen wurden (HRW 11.1.2024; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). In einem Verfahren in Ankara gegen elf kurdische Journalisten verbrachten neun von ihnen sieben Monate in Untersuchungshaft, bevor sie im Mai 2023 bei ihrer ersten Anhörung freigelassen wurden (Die beiden Verfahren dauerten mit Stand Ende 2023 noch an.) (HRW 11.1.2024). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023).
Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz. So wurden 2023 gemäß offiziellen Angaben 224 Personen in Istanbul anlässlich des Frühlingsfestes verhaftet (Duvar 20.3.2023). 2024 berichteten regierungstreue Medien, dass mindestens 75 Personen festgenommen wurden, weil sie laut lokalen Behörden bei einer Newroz-Feier in Istanbul terroristische Propaganda verbreitet haben sollen, u. a. in Form der Verteilung von Postern mit dem Bild Abdullah Öcalans oder des Skandierens "illegaler Slogans" (DS 18.3.2024). Im Zuge dessen ist auch eine AFP-Journalistin von der Polizei verhaftet worden. Laut ihren Angaben sei sie festgenommen und in einen Polizeiwagen gebracht worden, nachdem sie sich gegen eine Leibesvisitation gewehrt habe. Sie wurde bis zur Freilassung für sechs Stunden zusammen mit 14 weiteren Personen von der Polizei festgehalten. Sie und die anderen festgesetzten Personen seien von der Polizei beschimpft und bedroht worden. Zwei Journalisten der pro-kurdischen Nachrichtenseite Bianet, welche die Verhaftungen gefilmt hatten, berichteten, sie seien von der Polizei geschlagen und zu Boden geworfen worden (BAMF 25.3.2024).
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.3.2022, S. 43; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Im Juli 2021 veröffentlichten 15 Rechtsanwaltskammern eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie die rassistischen Zwischenfälle gegen Kurden verurteilten und eine dringende und effektive Untersuchung der Vorfälle forderten. Solche Fälle würden zunehmen und seien keinesfalls isolierte Fälle, sondern würden durch die Rhetorik der Politiker angefeuert (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 27; vgl. Bianet 22.7.2021). Auch in den Jahren 2022 und 2023 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35). Dieser Trend setzte sich 2024 fort.
Beispiele 2023: Bilder von Fans des Fußballklubs Bursaspor, die Spieler von Amedspor aus Diyarbakır mit scharfen Gegenständen, leeren Patronenhülsen und Flaschen bewarfen und dabei rassistische Parolen riefen, schockierten das Land im März 2023. Ein kurdischer Jugendlicher, der es wagte, ein Amedspor-Transparent hochzuhalten, wurde von Bursaspor-Anhängern brutal zusammengeschlagen. Amedspor-Spieler gaben an, dass sie in den Umkleidekabinen von "privaten Sicherheitsleuten, Sicherheitsbeamten des Vereins, Vereinsmitarbeitern und Polizeibeamten" schikaniert wurden (AlMon 6.3.2023). Anfang April 2023 kam es zu einem gewaltsamen Übergriff auf drei Bauarbeiter im Bezirk Bodrum der Provinz Muğla, weil sie Kurdisch sprachen. Die Angreifer griffen die kurdischen Arbeiter mit einer Schrotflinte, einer Axt und Eisenstangen an und setzten danach ihre Drohungen mit WhatsApp-Nachrichten fort (Gercek 3.4.2023; vgl. TİHV/HRFT 3.4.2023). Am 2.5.2023 wurde der kurdische Straßensänger Cihan Aymaz in Istanbul von einem Mann erstochen, da er verweigerte, das Lied "Ölürem Türkiyem" ("Ich würde für meine Türkei sterben") sofort zu singen, und zudem regelmäßig kurdische Lieder sang (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 35; vgl. Bianet 4.5.2023). Die Istanbuler Polizei hat kurdische Jugendliche daran gehindert, Halay, einen traditionellen kurdischen Volkstanz, zu kurdischer Musik zu tanzen und vier von ihnen nach einem Gerangel festgenommen. Anschließend tauchte ein Video auf, das zeigt, wie die Polizei die Festgenommenen zwingt, osmanische Militärmusik zu hören, während sie mit gefesselten Händen auf dem Boden liegen (Duvar 22.5.2023). Das Sicherheitspersonal eines Flughafens in Provinz Trabzon griff am 16.12.2023 vier Bauarbeiter an, weil sie sich auf Kurdisch unterhielten. Ein Arbeiter sagte, dass nur drei Angreifer auf die Polizeiwache gebracht wurden, obwohl sie eigentlich von etwa 25 Personen attackiert wurden (Duvar 17.12.2023).
Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbakır wurde Ende Mai 2024 verhaftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gastronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien angefeindet worden (BAMF 3.6.2024, vgl. BIRN 30.5.2024).
Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen "Verbreitung von Terrorismuspropaganda" erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfeiern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.8.2024). - Mehr als 30 Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Aydın, Mersin, Ağrı, Siirt, Batman und Hakkâri. So wurden am 27.7.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaftet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts "Propaganda für terroristische Organisationen" betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.7.2024 zu Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte Anzahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine terroristische Organisation" festgenommen worden sein. Am 5.8.2024 wurden fünf Personen festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder gesungen, den kurdischen Volkstanz "Halay" aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Osmaniye (BAMF 12.8.2024, S. 7; vgl. Bianet 30.7.2024, MLSA 1.8.2024b). Am 10.8.2024 führte die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia wurde Berichten zufolge durch das Abspielen "politischer Lieder" ausgelöst. Fünf der acht Personen, die wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" angeklagt waren, wurden nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier Kıraç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches infolge die Musiker auf Bewährung freiließ (Mezopotamya 12.8.2024; vgl.Bianet 12.8.2024).
Ende Juli 2024 kam es zu mutmaßlichen Festnahmen und Misshandlungen von sechs kurdischen Jugendlichen in der Stadt Yüksekova in der Provinz Hakkâri durch die Polizei. Die Jugendlichen seien laut ihrer eigenen Aussage festgenommen worden, da sie sich gegen die Verhaftung eines Freundes während einer Identitätskontrolle zur Wehr gesetzt hätten. Bei der Befragung der Jugendlichen in einem Polizeiauto seien sie laut ihrer Aussage schließlich von Polizisten wiederholt auf den Kopf geschlagen und beleidigt worden. Gemäß Presseberichten hätten sich am Tag der Festnahme die Familien und Anwälte der Jugendlichen beim lokalen Polizeipräsidium gemeldet. Dort sei ihnen jedoch gesagt worden, dass die Jugendlichen nicht dort wären und es auf dem Präsidium keine Bürger gäbe, die von Polizeieinheiten festgenommen worden wären (BAMF 19.8.2024, S. 10; vgl. SCF 2.8.2024).
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 10), so auch als Unterrichtssprache (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen. Ein Dutzend Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016, was zu einer weiteren Beschneidung ihrer kulturellen Rechte beitrug (EC 8.11.2023; S. 44). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). 2023 hatte das Ministerium im Rahmen eines Programms mit dem Titel "Lebendige Sprachen und Dialekte" noch 50 Kurdischlehrer eingestellt. 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024).
Außerdem können Schüler erst ab der fünften bis einschließlich der achten Klasse einen Kurdischkurs wählen, der zwei Stunden pro Woche umfasst (Bianet 21.2.2022). Privater Unterricht in kurdischer Sprache ist auf dem Papier erlaubt. In der Praxis sind jedoch die meisten, wenn nicht alle privaten Bildungseinrichtungen, die Unterricht in kurdischer Sprache anbieten, auf Anordnung der türkischen Behörden geschlossen (MBZ 18.3.2021, S. 46). Dennoch startete die HDP 2021 eine neue Kampagne zur Förderung des Erlernens der kurdischen Sprache (AlMon 9.11.2021). Im Schuljahr 2021-2022 haben 20.265 Schülerinnen und Schüler einen kurdischen Wahlpflichtkurs gewählt, teilte das Bildungsministerium in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mit. Im Rahmen des Kurses "Lebendige Sprachen und Dialekte" werden die Schüler in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zazaki unterrichtet (Bianet 21.2.2022). Auch angesichts der damals nahenden Wahlen 2023 wurde die Kampagne selbst von kurdischen und nicht-kurdischen Führungskräften der AKP und überraschenderweise vom Gouverneur von Diyarbakır, von dem man erwartet, dass er in solchen Fragen neutral bleibt, da er die staatliche Bürokratie vertritt, nachdrücklich unterstützt (SWP 19.4.2022).
Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen. - So wurde das Konzert von Pervin Chakar, eine weltweit bekannte kurdische Sopranistin von der Universität in ihrer Heimatstadt Mardin abgesagt, weil die Sängerin ein Stück in kurdischer Sprache in ihr Repertoire aufgenommen hatte. Aus dem gleichen Grund wurde ein Konzert der weltberühmten kurdischen Sängerin Aynur Doğan in der Stadt Derince in der Westtürkei im Mai 2022 von der dort regierenden AKP abgesagt. - Der kurdische Folksänger Mem Ararat konnte Ende Mai 2022 in Bursa nicht auftreten, nachdem das Büro des Gouverneurs sein Konzert mit der Begründung gestrichen hatte, es würde die "öffentliche Sicherheit" gefährden (AlMon 10.8.2022; vgl. ÖB Ankara 30.11.2021). Im Bezirk Mersin Akdeniz wurde im April 2022 ein Lehrer von der Schule verwiesen, weil er mit seinen Schülern Kurdisch und Arabisch sprach und sie ermutigte, sich für kurdische Sprachkurse anzumelden (K24 10.4.2022). Infolgedessen wurde er nicht nur strafversetzt, sondern auch von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Geldbuße belangt (Duvar 30.4.2022). Und im Jänner 2023 teilte der Parlamentsabgeordnete der HDP, Ömer Faruk Gergerlioğlu, mit, dass zwei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Hevra festgenommen wurden, weil sie auf Kurdisch auf einem vom HDP-Jugendrat organisierten Konzert in Darıca nahe Istanbul gesungen hatten (Duvar 23.1.2023).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen zu Schwierigkeiten führen. So wurde die ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen HDP, Leyla Güven, disziplinarisch bestraft, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde wegen des kurdischen Liedes und Tanzes ein einmonatiges Verbot von Telefonaten und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021a). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024).
Auch außerhalb von Haftanstalten kann das Singen kurdischer Lieder zu Problemen mit den Behörden führen. - Ende Jänner 2022 wurden vier junge Straßenmusiker in Istanbul von der Polizei wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet und laut Medienberichten in Polizeigewahrsam misshandelt. Meral Danış Beştaş, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der HDP, sang während einer Pressekonferenz im Parlament dasselbe Lied wie die Straßenmusiker aus Protest gegen das Verbot kurdischer Lieder durch die Polizei (TM 1.2.2022). Und im April 2022 nahm die Polizei in Van einen Bürger fest, nachdem sie ihn beim Singen auf Kurdisch ertappt hatte. Nachdem der Mann sich geweigert hatte, der Polizei seinen Personalausweis auszuhändigen, wurde er geschlagen und mit Handschellen gefesselt (Duvar 26.4.2022).
Laut manchen Medienberichten bzw. Vertreter kurdischer Kultur- und Sprachvereine kam es in der Vergangenheit sogar zu massiven Gewalttaten, vereinzelt mit Todesfolge, an Personen, die in der Öffentlichkeit Kurdisch sprachen, wobei die Behörden die Taten ignorierten bzw. nicht ahndeten (SCF 12.5.2021; vgl. DW 22.10.2019). So wurde 2018 beispielsweise ein Kurde namens Kadir Sakci in der Schwarzmeerprovinz Sakarya angeschossen und getötet. Sein 16-jähriger Sohn wurde schwer verletzt. Die beiden sprachen kurdisch, als sie angegriffen wurden. Ein weiterer Fall machte Schlagzeilen, kurz nachdem die Türkei ihre Offensive in Nordsyrien begonnen hatte. Sirin Tosun starb 2019 auf einer Intensivstation an den Verletzungen, die er Ende August desselben Jahres erlitten hatte, als er mit seiner Familie in Adapazari, ebenfalls in der Provinz Sakarya, Haselnüsse sammeln wollte. Sechs Personen schlugen und schossen auf ihn, weil er angeblich kurdisch sprach (DW 22.10.2019; vgl. Duvar 15.10.2019).
Amtlicher Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung
Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020, S. 21; vgl. TM 17.9.2020). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen (EC 8.11.2023; S. 44). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut des stellvertretenden Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024b).
Die Verwendung bzw. Nennung der (ursprünglichen) kurdischen Namen für Städte und andere Orte kann zu Beleidigungen und Drohungen führen, wie das Beispiel einer Kurdischlehrerin aus Diyarbakır im November 2023 zeigte. Die Anwaltskammer von Şırnak verurteilte die Online-Schikanen gegen die Lehrerin sogar als Symptom für einen unterschwelligen Hass auf die kurdische Sprache. - Die Republik Türkei, die als Nationalstaat gegründet wurde und sich auf die vorherrschende türkische Identität stützt, änderte im Verlaufe der Zeit die Namen vieler Städte und Dörfer, deren frühere Bezeichnungen ihr kurdisches oder auch armenisches, georgisches, griechisches oder assyrisches Erbe widerspiegelten. Laut einer Studie aus dem Jahr 2011 wurden in den meisten südöstlichen Provinzen [Zentrum der kurdischen Bevölkerung] sogar mehr als 75 % der Namen geändert (SCF 10.11.2023). 2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).
Verwendung des Begriffes "Kurdistan"
Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort "Kurdistan" in den Mund nahm, auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch (FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele finden, wonach das Wort "Kurdistan" in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt oder nicht gesagt werden kann. Das Wort "Kurdistan" zu sagen, kann eine Beleidigung sein oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden "Kurdistan" sagen (Bianet 16.7.2019). - Während auch Erdoğan, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbakır im Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff "Kurdistan" zur Beschreibung der kurdischen Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. Die anderen Parteien im Parlament wandten sich gegen die Benutzung des Wortes, das bei türkischen Nationalisten als Ausdruck eines kurdischen Separatismus gilt. Während einer Debatte über den BDP-Bericht gingen Abgeordnete von BDP und ultra-nationalistischen MHP aufeinander los (Standard 10.12.2013). - Nach der parlamentarischen Geschäftsordnung können Abgeordnete wegen der Verwendung des Wortes "Kurdistan" oder anderer sensibler Begriffe im Plenum des Parlaments verwarnt oder vorübergehend aus dem Parlament ausgeschlossen werden. Die Behörden wendeten dieses Verfahren nicht einheitlich an (USDOS 22.4.2024, S. 28).
2019 sagte Binali Yıldırım, der AKP-Kandidat für das Amt des Bürgermeisters von İstanbul und ehemaliger Ministerpräsident, auf einer Kundgebung vor den Wahlen "Kurdistan", und als er darauf angesprochen wurde, antwortete er, dass das Wort Kurdistan jenes sei, welches Mustafa Kemal Atatürk für die Vertreter verwendet hatte, die während des Unabhängigkeitskampfes vor der Gründung der Republik aus dieser Region kamen. Für die "Vereinigung der Jugendbewegung Kurdistans" in Istanbul hingegen erklärte das Innenministerium, dass die Verwendung des Wortes "Kurdistan" ein Verstoß gegen Artikel 14 der Verfassung und Artikel 302 des türkischen Strafgesetzbuches sei. Es dürfe nicht im Namen einer Vereinigung verwendet werden. Es folgte eine Klage gegen den Verein (Bianet 16.7.2019). Und im Oktober 2021 verhaftete die Polizei in Siirt vorübergehend einen kurdischen Geschäftsmann, nachdem er während eines Streits mit einem nationalistischen Politiker seine Stadt als Teil von "Kurdistan" bezeichnet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu machen (Rudaw 29.10.2021).
Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von fast 17.000 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vgl. ECHR 13.6.2023). Die Thematik bleibt allerdings aktuell. - So entschied das Verfassungsgericht zugunsten von Abdurrahim Kılıç, der zuvor wegen des Tragens eines T-Shirts mit dem Wort "Kurdistan" und dem Emblem der Mesopotamischen Sonne verurteilt worden war. Im Jahr 2016 verurteilte ihn das schwere Strafgericht Midyat wegen "terroristischer Propaganda" zu einer Geldstrafe von 7.300 Lira [Anm.: zum damaligen Kurs um die 2.200 Euro]. Infolge der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof 2021 reichte Kılıç eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Am 12.6.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass Kılıçs Recht auf freie Meinungsäußerung, das durch Artikel 26 der Verfassung geschützt ist, verletzt worden war. In seinem ausführlichen Urteil kritisierte das Gericht die mangelnde Begründung der Vorinstanz für die Verurteilung von Kılıç und stellte fest, dass in dem Urteil weder die Bedeutung der Symbole auf dem T-Shirt noch ihre angebliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation erläutert wurde. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass nicht bewertet wurde, inwiefern das Tragen des T-Shirts zu Gewalt aufrief oder die öffentliche Ordnung bedrohte (Bianet 31.7.2024b; vgl. IFE 2.8.2024, Duvar 30.7.2024).
j) Bewegungsfreiheit
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13; vgl., USDOS 22.4.2024 S. 41). So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 29.2.2024, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Und Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023). Im März 2024 weigerte sich das 22. Hoche Strafgericht von Ankara das Verfahren auszusetzen und so die Ausreisesperre gegen den Vize-Parlamentsprecher der DEM-Partei, Sırrı Süreyya Önder, aufzuheben, der zu jener Gruppe der 15 Parlamentarier gehörte, und dies trotz seiner parlamentarischen Immunität, und zwar wegen des laufenden Kobanê-Prozesses (Duvar 22.3.2024). Und im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024).
Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).
Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45).
Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit
Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).
Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung "Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren", nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: "Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand." Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro mit 6.3.2024) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vgl. MLSA 6.3.2024).).
k) Grundversorgung und Wirtschaft
Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3,1 % abschwächen, verglichen mit rund 4,5 % im Jahr 2023 (GTAI 1.7.2024; vgl. WKO 4.2024). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 4.2024, S. 4). - Das Wachstum des BIP im Jahr 2023 war vor allem auf den robusten Anstieg des privaten Verbrauchs (real 12,8 %), der Investitionen (8,9 %) und der Staatsausgaben (5,2 %) zurückzuführen. Die Exporte hingegen schrumpften 2023 um 2,7 %, während die Importe mit 11,7 % kräftig zulegten und das Wachstum bremsten. Der Dienstleistungssektor wuchs um 4,8 % und der Bausektor um 7,8 % profitierend von den Wiederaufbaumaßnahmen nach dem Erdbeben (WB 9.4.2024).
Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. - Im Mai 2024 lag sie bei 75 %. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien (GTAI 1.7.2024; WKO 4.2024, S. 5). Inoffizielle Erhebungen ergeben teilweise um bis zu doppelt so hohe Inflationsraten. Zu den größten Preistreibern zählen derzeit die Sektoren Hotellerie und Gastronomie, Gesundheit, Lebensmittel, nicht-alkoholische Getränke und Transport (WKO 4.2024, S. 5).
Die offizielle saisonal bereinigte Arbeitslosenquote ist wieder leicht angestiegen. Betrug sie im November 2021 noch 11,1 %, sank sie im Oktober 2023 laut türkischem Statistikamt auf 8,6 % (TUIK 10.1.2024). Im Juni 2024 waren hingegen wieder 9,2 % arbeitslos. Die Frauenarbeitslosenquote (saisonbereinigt) betrug im Juni 2024 hingegen 12,4 %, verglichen mit 7,6 % bei den Männern (TUIK 12.8.2024). Neben der hohen Jugendarbeitslosigkeit bleibt die Langzeitarbeitslosigkeit von 20,8 % ein Problem. Lag die Jugendarbeitslosigkeit (Altersgruppe 15-24) im Herbst 2023 noch bei von 17,2 % (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52), erhöhte sich diese auf 17,6 % im Juni 2024, wobei diese bei jungen Frauen gar bei 23,2 %, verglichen mit 14,8 % bei den jungen Männern, lag. - Die offizielle saisonbereinigte Erwerbsquote lag im Juni 2024 bei 49,3 %. Die Erwerbsquote war bei den Männern mit 66,9 % mehr als doppelt so hoch wie bei den Frauen mit lediglich 32,1 % (TUIK 12.8.2024).
Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024).
Armut und soziale Ungleichheit
Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) stieg auch 2023 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers weiterhin an. Betrug er 2014 noch 0,391, stieg er 2023 auf den Höchstwert von 0,433 (TUIK 29.1.2024) [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittliche von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024).
Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2023 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 47.000 Lira (rund 1.400 Euro). - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende Dezember 2023 bei 14.431 Lira (rund 440 Euro) (Duvar 3.1.2024a). Die Gewerkschaft des Öffentlichen Dienstes KAMU-AR gab gegen Ende Jänner 2024 bereits eine weitere Steigerung an. - Demnach lag die Hungergrenze bei 17.442 und die Armutsgrenze bereits bei 48.559 Lira (TM 25.1.2024).
Laut Statistikamt erhöhten sich die Preise im Jänner 2024 im Vergleich zum Vorjahresmonat um durchschnittlich fast 65 %. Daraufhin wurde der Mindestlohns zu Beginn des Jahres 2024 auf rund 17.000 Lira (516 Euro) angehoben. Seit Januar 2023 hat sich der Mindestlohn damit verdoppelt (Zeit Online 5.2.2024). Anders als für 2023 schloss Staatspräsident Erdoğan eine zweite Anpassung im Jahr 2024 aus (Duvar 27.12.2023). Auch Arbeitsminister Vedat Işıkhan schloss im Juni 2024 eine Erhöhung des Mindestlohns für die zweite Hälfte des Jahres 2024 aus und blieb bei der Position der Regierung, dass häufige Lohnerhöhungen die Inflation verschärfen könnten. Die Gewerkschaften waren der Ansicht, dass die Lohnempfänger nicht unter den Folgen der hohen Inflation leiden dürfen und dass die Regierung andere Wege zur Eindämmung der Inflation suchen sollte, anstatt den Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung vorzuenthalten (TM 15.7.2024).
Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betrugen Anfang 2023 die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern im Mittel 25.365 Lira (ca. 1.260 Euro), und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023). So lagen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Istanbul im Januar 2024 bei 53.000 Lira (rund 1.540 Euro) und damit etwa dreimal so hoch wie der Mindestlohn (17.002 Lira), was zudem einer Steigerung um über 80 % im Vergleich zum Vorjahr (2023) entsprach (Duvar 11.2.2024). Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023).
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2021 lediglich 10,8 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).
Sozialbeihilfen / -versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: November 2023): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 türkische Lira (TL) für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 350 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 3.800 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 520 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 1.200 TL und 1.800 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 5.089 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2023 monatlich Anspruch auf 2.250 TL aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt 23.308 TL, ansonsten 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 7.2023; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53., İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).
Für das Jahr 2024 gab das türkische Arbeitsamt an, dass das Mindest-Arbeitslosengeld 7.940 TL (ca. 242 Euro, Wechselkurs vom 10.1.2024) und das Maximum an Arbeitslosenunterstützung 15.880 TL (ca. 484 Euro) betragen wird. Hierbei gilt generell die Bestimmung, wonach das maximale Arbeitslosengeld 80 % des Brutto-Mindestlohns nicht überschreiten darf, welcher für 2024 mit 20.002 TL (ca. 610 Euro) festgesetzt wurde (İŞKUR o.D.).
l) Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. 10 Euro pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54; vgl. MPI-SRSP 3.2022), genauer, wenn das Haushaltseinkommen pro Person ein Drittel des Bruttomindestlohns unterschreitet (MPI-SRSP 3.2022). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).
Die Gesundheitsausgaben der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. aus eigener Tasche erreichten im Jahr 2022 knapp über 112 Milliarden Lira, was einem Anstieg von 98,8 % gegenüber dem Vorjahr entsprach. Der Anteil der Gesundheitsausgaben der privaten Haushalte an den gesamten Gesundheitsausgaben lag 2022 bei 18,5 %, während dieser 2021 noch 15,9 % ausmachte (TUIK 7.12.2023). Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Für diejenigen, die nicht krankenversichert sind, wurde mit dem durch das Sozialversicherungs- und Allgemeine Krankenversicherungsgesetz allen türkischen Bürgern der Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglicht. Das GSS erfasst Personen, die gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert sind; Personen, die ein Einkommen oder eine Pension nach dem Gesetz Nr. 5510 über die soziale Sicherheit und die allgemeine Krankenversicherung beziehen; Bürger, deren Familieneinkommen pro Kopf weniger als ein Drittel des Mindestlohns beträgt; sowie türkische Staatsbürger, die nicht über eine allgemeine Krankenversicherung verfügen, oder Unterhaltsberechtigte ohne Einkommensermittlung, Kinder unter 18 Jahren, Personen, die Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld beziehen. - Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist. Was die Kosten betrifft, so beträgt die allgemeine Krankenversicherungsprämie für Personen, deren Einkommen über einem Drittel des Bruttomindestlohns liegt, 3 % dieses Bruttomindestlohns. Die Höhe der von den Versicherten im Jahr 2023 zu zahlenden allgemeinen Krankenversicherungsprämie beträgt rund 300 Lira pro Monat (EUAA 8.4.2023).
Selbstbehalt (Zuzahlungen)
Beim Selbstbehalt (i. e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab - ab 150,12 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 7.2023). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden (IOM 7.2023).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Trotzdem wurd das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Ízmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).
Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Mit Stand März 2021 waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SRSP 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SRSP 20.6.2020).
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind (FNS 31.3.2022a). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der İYİ‐Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.6.2024). Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinisches Fachpersonal, darunter auch mehrere mit tödlichem Ausgang (FNS 31.3.2022a).).
m) Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).
Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13f.).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer und dessen mitgereiste Angehörige XXXX , deren ebenfalls bei der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes angängige Verfahren mit dem gegenständlichen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, sowie im Wege der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, Einsichtnahme in die vorgelegten Videoaufzeichnungen und Lichtbilder, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und dem AJ-Web sowie schließlich im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.10.2024, den Country Policy and Information Note des Home Office betreffend Turkey: Kurds, Oktober 2023 und die Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei betreffend Religiöse und ethnische Minderheiten vom Oktober 2024).
Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge. Der beantragten mündlichen Verhandlung blieb der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern, sodass diese in seiner Abwesenheit durchgeführt und auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet werden musste.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Abstammung und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. beruhen auf den insoweit stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Identität können aufgrund des ihm für die Zwecke der freiwilligen Ausreise ausgestellten türkischen Notreisepasses als gesichert angesehen werden.
Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden Umstände sind aufgrund der stringenten Angaben des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststellbar. Der Beschwerdeführer tätigte anlässlich der Erstbefragung detaillierte Angaben zur Reiseroute und den Umständen der Ausreise. Diesen Angaben kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gegenteilige Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, gesund zu seine und keine medikamentösen oder anderweitigen Therapien in Anspruch nehmen zu müssen. Da er bereits im Herkunftsstaat erwerbstätig war und darüber hinaus seit geraumer Zeit auch in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausübt, steht seine Arbeitsfähigkeit außer Zweifel.
2.3. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 1.10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Türkei vom 18.10.2024 zusammenfassend dargestellten Berichte und Einschätzungen, die dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten nicht entgegengetreten. Aktuelle Ereignisse zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entnommen, einem öffentlich zugänglichen Newsletter über wichtige Ereignisse in aller Welt.
2.4. Die unter den Punkten 1.7., 1.8. und 1.9. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinen privaten Aktivitäten und Integrationsbemühungen sowie seinen Angehörigen, gründen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie die im Verfahren vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen. Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber sowie der von ihm begründeten Wohnsitze ergeben sich aus den angefertigten Datenbankauszügen. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.
2.5. Dem eingeholten Strafregisterauszug zufolge ist der Beschwerdeführer unbescholten.
2.6. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt demnach zentrale Bedeutung zu. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 sieht dementsprechend vor, dass in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken ist, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608 mwN).
Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (VwGH 03.09.2021, Ra 2020/14/0282; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vorzunehmen. Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind derartige positive Feststellungen nicht zu treffen (VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040 mwN).
Zunächst hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 auf dessen Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 sieht ferner vor, dass es die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Im Fall fehlender Beweismittel bedürfen Aussagen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU dann keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung konkretisierend festgehalten, dass es erforderlich ist, dass der Antragsteller sein Vorbringen gebührend substantiiert (EuGH U 4.10.2018, Fathi gegen Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite, C-56/17, mwN). Ein sich Beschwerdeverfahren steigerndes Vorbringen ist der Glaubwürdigkeit ebenso abträglich, wie Widersprüche und Ungereimtheiten oder ein mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat nicht vereinbares Vorbringen (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650; 21.06.1994, Zl. 94/20/0102).
2.7. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:
2.7.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausweislich seiner Darlegungen im Verfahren erster Instanz als von Privatpersonen – insbesondere seinen Widersachern XXXX XXXX sowie dessen Bruder XXXX – und von Kämpfern des Islamischen Staates aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt.
Das bezughabende Vorbringen erweist sich allerdings als unsubstantiiert, widersprüchlich und als nicht plausibel, sodass es den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden kann. Im Einzelnen:
2.7.2. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (deren Verlauf und Protokollierung der Beschwerdeführer nicht beanstandete) schilderte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz, dass das Grundstück, welches sich seit Jahren in Familienbesitz befinde, von XXXX sowie dessen Bruder XXXX widerrechtlich in Besitz genommen worden sei. Die Wiedersache hätten im Zuge der Auseinandersetzungen „Auftragskiller“ beauftragt, welche Anhänger des Islamischen Staates wären. Sein Onkel und sein Bruder wären diesen bereits angeschossen bzw. beschossen worden. Er selbst habe nach den Vorfällen auf Anraten eines Bruders den Entschluss zur Ausreise gefasst und die Türkei verlassen.
Schon in Anbetracht der Schilderung des Beschwerdeführers ist evident, dass dem Antrag auf internationalen Schutz keine individuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen zugrunde liegen. Schon deshalb ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sein soll, die Türkei zu verlassen. Mit dem vagen Vorbringen, von „maskierten Männern“ verfolgt worden zu sein, wird keine individuelle Gefährdung vor der Ausreise glaubhaft aufgezeigt.
Die dazu vorgelegten Videoaufnahmen vermögen ebenfalls keine individuelle und zielgerichtete Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise zu belegen. Die bildliche Darstellung eines wendenden Fahrzeugs sowie eines nicht identifizierten Mannes, der an einem Tisch sitzt, lassen keinen konkreten Zusammenhang zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituation erkennen. Es fehlen jegliche Hinweise auf ein bedrohliches Verhalten oder gezielte Handlungen gegen den Beschwerdeführer. Derartige alltägliche Szenen lassen keine Rückschlüsse auf eine gezielte, individuelle Verfolgung zu. Dazu tritt, dass die Videoaufnahmen weder zeitlich, noch örtlich eingeordnet werden konnten. Die noch in der Beschwerde als Verfahrensmangel bezeichnete Erörterung der Aufnahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchkreuzte der Beschwerdeführer mit dem unentschuldigten Fernbleiben von der Verhandlung selbst.
Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens ein weiteres Video vorlegt, in dem behauptetermaßen eine weibliche Angehörige einen mutmaßlichen „Auftragskiller“ mit einer Handtasche schlägt, vermag auch dieses keine konkrete Verfolgungshandlung darzustellen. Der Beschwerdeführer erstattet dazu kein substantiiertes Vorbringen. Das auf dem Video ersichtliche Vorgehen des angeblichen Attentäters wirkt im Übrigen wenig aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wenig zielgerichtet. Der angebliche Attentäter nähert sich von hinten, zögert und hantiert dabei mit einem Gegenstand, der nicht einmal als Schusswaffe klar erkennbar ist. Ein Schuss wird damit jedenfalls nicht abgegeben. Die Person verlässt die Szene unmittelbar, nachdem eine Person weiblichen Geschlechts sie mit ihrer Handtasche schlägt. Verletzungsfolgen sind auf dem Video nicht erkennbar. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wirkt die Aufnahme gestellt, zumal das Vorgehen des angeblichen Attentäters – sollte dieser tatsächlich ein Attentat verüben wollen – dermaßen dilettantisch ist, dass der Geschehnisverlauf nicht mit dem behaupteten Engagement eines „Auftragskillers“ vereinbar ist. Zudem ist die behauptete Tötungsabsicht nicht nachvollziehbar, da der vermeintliche Attentäter eben zunächst auffällig verhalten agiert und danach unmittelbar nach einem einzigen Schlag mit einer Handtasche ohne Widerstand oder Verteidigungsversuch flüchtet, obwohl er angeblich mit einer Schusswaffe ausgestattet gewesen sein soll. Unabhängig von der zweifelhaften Authentizität der Aufnahme fehlt es jedenfalls an einer unzweifelhaft erkennbaren Aggression gegenüber dem Beschwerdeführer selbst. Damit lässt sich aus dem Video jedenfalls keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise ableiten. Dazu tritt, dass auch diese Videoaufnahme weder zeitlich, noch örtlich eingeordnet werden kann
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Video, auf dem eine Menschenansammlung zu sehen ist, bei der es zu Protesten und vereinzelt auch zu Ausschreitungen kommt, vermag eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise ebenfalls nicht zu belegen. Zum einen ist der Beschwerdeführer auf den Aufnahmen nicht zu identifizieren, sodass ein persönlicher Bezug zum dargestellten Geschehen nicht erkennbar ist. Zum anderen spricht der Inhalt der Aufnahmen dafür, dass es sich um eine allgemein motivierte Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem lokalen Streit um Eigentumsfragen oder Enteignungsmaßnahmen handelt, von der offensichtlich mehrere Personen betroffen sind. Die Beteiligung einer Vielzahl von Personen deutet nicht auf eine gezielte, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme hin, sondern vielmehr auf einen lokalen Konflikt. Derartige allgemeine Missstände oder Unruhen – auch wenn sie mit vereinzelten Gewaltakten einhergehen – begründen ohne konkrete und individuell zurechenbare Repressionen keinen asylrechtlich relevanten Schutzanspruch. Allein die Darstellung von Gewalt im öffentlichen Raum genügt nicht, um eine relevante und individuelle Betroffenheit darzulegen.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotografien, auf denen Personen zu sehen sind, die „Auftragskiller“ bezeichnet werden, sind nicht geeignet, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es handelt sich um Einzelaufnahmen unbekannter Männer ohne jede Kontextualisierung. Es fehlen jegliche belastbaren Informationen zur Identität der abgebildeten Personen, zu Zeit und Ort der Aufnahmen sowie zu deren konkreter Verbindung zum Beschwerdeführer oder dem behaupteten Geschehen. Insbesondere lässt sich den Fotos weder eine Bedrohungshandlung noch ein Verfolgungsmotiv entnehmen. Allein die subjektive Behauptung, es handle sich um gefährliche Personen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die bloße Existenz von Bildern unbekannter Personen keine individuelle Bedrohungssituation belegt. Es wurden auch keinerlei Belege dafür vorgelegt, dass die gezeigten Personen tatsächlich dem Islamischen Staat angehören oder diesem nahestehen. Die Lichtbilder selbst enthalten keinerlei Hinweise auf Identität, Zugehörigkeit oder eine konkrete Anhaltspunkte welche auf eine Angehörigkeit des Islamischen Staates hindeuten würden. Den Fotografien kommt daher weder für sich genommen noch in Verbindung mit den übrigen Unterlagen asylrechtliche Beweiswert zu.
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die ihm drohende Gefährdung gehe von einem „Großgrundbesitzer“ aus, blieben seine Angaben vage und unsubstantiiert. Im Gegensatz zu seinen Angehörigen konnte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt die angeblichen Verfolger nicht einmal namentlich bezeichnen. Lediglich aus den Einvernahmen seiner Angehörigen und dem eingebrachten Rechtsmittel ergibt sich, dass es sich um XXXX sowie seinem Bruder XXXX handle, die eine einflussreiche politische Stellung innehaben und einer bestimmten Partei angehören würden. XXXX und XXXX sind Personen des öffentlichen Lebens in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Es fehlen allerdings jedwede belastbaren Hinweise dafür, dass diese Personen in Grundstücksstreitigkeiten mit der Familie des Beschwerdeführers verwickelt sind. Allein die pauschale Behauptung, dass bestimmte Personen des öffentlichen Lebens als Verfolger auftreten würden, reicht für eine Glaubhaftmachung einer tatsächlich bestehenden Verfolgungssituation nicht aus.
2.7.3. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrags geltend macht, ihm bzw. seiner Familie sei in der Türkei ein Grundstück enteignet worden sei, vermag auch dieses Vorbringen keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung. Zum einen fehlt es bereits an einer ausreichenden Substantiierung des Vorbringens. Der Beschwerdeführer hat keinerlei urkundliche Nachweise über das behauptete Eigentum oder Besitzrechte an dem bzw. den Grundstücken vorgelegt. Auch ein Grundbuchauszug oder andere belastbare Beweise, aus denen sich ein Eigentumsrecht oder andere dingliche Rechte seiner Familie ergeben könnte, wurden nicht vorgebracht. Ebenso ist nicht hinreichend konkretisiert worden, um welches Grundstück es sich handeln soll – insbesondere fehlen Angaben zur Lage, Größe oder Katasterbezeichnung. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Größe von 250 Hektar für jedes Familienmitglied ist nicht plausibel, zumal sich eine Fläche dieses immensen Ausmaßes nicht für die Bewirtschaftung durch eine einzelne Person oder Familie eignet und der Beschwerdeführer auch nicht vorbrachte, selbst aus einer Familie von Groß0grundbesitzern abzustammen.
Unabhängig von der Frage, ob das Grundstück tatsächlich im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers stand, ist maßgeblich, dass das Grundstück nach Angaben des Beschwerdeführers bereits vor mehreren Jahren enteignet oder entzogen wurde. Damit ist der Auslöser des behaupteten Konflikts – nämlich die Auseinandersetzung um das Eigentum des Grundstückes – objektiv entfallen. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass weiterhin ein ernsthaftes Interesse an einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers besteht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb politisch einflussreiche und mächtige Personen, die das Grundstück bereist erhalten und behauptetermaßen bereits auf ihren Namen eintragen ließen, weiterhin mit erheblichem Aufwand versuchen sollen, den Beschwerdeführer zu verfolgen, obwohl das streitgegenständliche Eigentum bereits auf sie übergegangen ist. Eine fortbestehende Bedrohungslage kann vor diesem Hintergrund nicht mehr nachvollziehbar angenommen werden. Nur am Rande sein erwähnt, dass der Beschwerdeführer einerseits davon sprach, dass der „Großgrundbesitzer“ stillschweigend „dieses Grundbuch auf seinen Namen übertragen“ habe, er an anderer Stelle aber das Bestehen eines Grundbuches überhaupt bestritten hat. Dessen ungeachtet ist noch darauf hinzuweisen, dass etwaige Streitigkeiten über Eigentum oder den Besitz an unbeweglichem Vermögen regelmäßig dem Bereich des Zivilrechts zuzuordnen sind und selbst im Fall staatlicher Maßnahmen – etwa einer Enteignung – keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen, sofern sie im Rahmen eines allgemein geltenden gesetzlichen Verfahrens erfolgt sind. Auch behauptete Unregelmäßigkeiten oder Ungerechtigkeiten in einem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren begründen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne des Asylrechts, solange nicht dargetan ist, dass die Maßnahme gezielt gegen die betroffene Person wegen eines asylerheblichen Grundes erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür bestehen im vorliegenden Fall nicht.
2.7.4. Im angefochtenen Bescheid wird zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer auch eine inländische Fluchtalternative möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und kann durch einen innerstaatlichen Umzug den vorgebrachten Bedrohungen jedenfalls entgehen. Er war behauptetermaßen in eine lokal begrenzte Auseinandersetzung zwischen Privatpersonen im Zusammenhang mit einem Grundstückskonflikt verwickelt. Dass eine solche Bedrohung auf andere Landesteile übergreift oder landesweite Verfolgungen zu befürchten wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Gemäß Art. 44 Abs. III des türkischen Personenstandsgesetzes hängt die Erteilung von Auskünften über Wohnort und weitere Adressdaten von der Zustimmung der eingetragenen Person ab. Damit sind behördliche Informationen über den Aufenthaltsort einer Person für Dritte, insbesondere für Privatpersonen ohne rechtliches Interesse, nicht zugänglich. Vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass Private durch Einsicht Aufenthaltsorte ermitteln können. In Verbindung mit der geografischen Größe und der hohen Bevölkerungsanzahl der Türkei erscheint es somit als lebensfremd, dass der Beschwerdeführer im Falle eines innerstaatlichen Ortswechsels landesweilt gezielt hätte aufgefunden werden können. Eine tatsächliche, überregionale Verfolgung durch Dritte kann somit nicht glaubhaft gemacht worden und ist angesichts der objektiven Umstände nicht anzunehmen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Ehefrau und Kinder bei der Schwiegermutter in Batman untergebracht wurden und dort bislang nicht ausfindig gemacht oder bedroht worden sind. Jener Onkel und auch jener Bruder, auf den ein Mordanschlag verübt worden sei, sind ebenso noch in der Türkei aufhältig, obwohl im Fall des tatsächlichen Bestehens einer Gefährdungssituation aufgrund anhaltender Grundstücksstreitigkeiten gerade diese Personen in höherem Ausmaß gefährdet wären, als der bislang nicht von Übergriffen betroffene Beschwerdeführer. Dieser Umstand spricht entschieden gegen das Bestehen einer
Auch sind alle anderen Angehörigen des Beschwerdeführers in der Türkei zurückgeblieben. Dieser Umstand spricht entscheidend gegen das Bestehen einer landesweiten Verfolgungslage durch private Dritte. Wären die behaupteten Verfolger tatsächlich in der Lage und willens, die Familie des Beschwerdeführers gezielt zu verfolgen, wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest der Aufenthaltsort seiner engsten Angehörigen ermittelt worden wäre. Dass dies nicht der Fall ist, obwohl die Familie sich seit längerer Zeit dort aufhält, belegt, dass eine systematische oder überregionale Nachverfolgung nicht stattfindet oder faktisch nicht möglich ist. Zudem hat der Beschwerdeführer die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise in Istanbul bei seinem Bruder verbracht. Er wurde nicht aufgesucht oder bedroht und sein Aufenthalt gestaltete sich als problemlos. Dies bestätigt zugleich, dass dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative, etwa in einem urbanen Umfeld wie Istanbul, zumutbar und ausreichend gewesen wäre. Das Argument, dass der Beschwerdeführer auch gegen seinen Willen ausfindig gemacht wird, trifft dahingehend ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm werde staatlicher Schutz verweigert, da die Polizei in seinem Heimatort parteiisch zugunsten derjenigen agiere, welche sich das Grundstück angeeignet hätten, vermag auch dieses Vorbringen eine Schutzgewährung nicht zu begründen. Es fehlt an substantiierten und belegten Tatsachen. Es wurden keine konkreten Handlungen oder Unterlassungen der Behörden dargelegt, aus denen sich eine gezielte Schutzverweigerung ableiten ließe. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst nicht vorgetragen, dass er sich tatsächlich an die Polizei gewandt habe, um Schutz zu suchen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches Schutzgesuch unter bestimmten Umständen aussichtlos erscheint. Im vorliegenden Fall ist ein solches Szenario jedoch weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden. Der Vortrag des Beschwerdeführers bleibt insofern pauschal. Hinzu kommt, dass das betroffene Grundstück nach seinen eigenen Angaben bereits enteignet wurde, sodass der zugrundeliegende Konflikt objektiv abgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund fehlt es sowohl an einem aktuellen Anlass für etwaige polizeiliche Parteinahme als auch an einer gegenwärtigen Bedrohungssituation.
Ein weiterer Umstand, der gegen das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung spricht, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach von Anfang an Deutschland das Ziel seiner Ausreise gewesen sei. Zudem hat der Beschwerdeführer vor der Ankunft in Österreich mehrere sichere Länder durchquert, in denen es ihm zumutbar gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausreise nicht unmittelbar aus einer akuten Gefährdungssituation erfolgte, sondern vielmehr zielgerichtet auf eine bestimmte Destination geplant war. Dies spricht dafür, dass keine Flucht aus Furcht vor aktueller Verfolgung vorlag. Der bewusste Entschluss, gezielt ein bestimmtes Land anzusteuern – ohne vorherige ernsthafte Bemühungen, innerhalb des Herkunftsstaates Schutz zu erlangen – steht der Annahme einer fluchtbedingten Ausnahmesituation in der Regel entgegen.
2.7.5. Der Beschwerdeführer ließ schließlich die Gelegenheit aus, dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu vermitteln. Dass er anstelle das von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren zu betreiben freiwillig an den Ort der angeblichen Verfolgung zurückkehrte, entzieht seinem Vorbringen die Grundlage.
2.7.6. Das Bundesverwaltungsgericht kann in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer wurde vor der Ausreise nicht von „Auftragskillern“ in der Stadt XXXX verfolgt oder bedroht. Er wurde darüber hinaus weder von Privatpersonen bedroht oder angegriffen, noch erfolgten gegen Angehörige des Beschwerdeführers gerichtete Übergriffe vor oder nach der Ausreise.
2.7.7. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keiner politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung angehört, und vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen hatte, beruhen auf seinen Angaben. In diesem Zusammenhang stehende Schwierigkeiten wurden ebensowenig vorgebracht, wie ein exilpolitisches Engagement in Österreich.
Da der Beschwerdeführer auch keine staatliche Strafverfolgung im Herkunftsstaat vorgebracht hat, ist außerdem zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht der Begehung von Strafrechtsdelikten bezichtigt würde, sodass sich auch kein Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung ergibt. Dass der Beschwerdeführer die Türkei möglicherweise illegal verlassen hat, begründet ausweislich der Feststellungen nicht das Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung im Rückkehrfall. Ein dahingehendes Vorbringen wurde auch nicht erstattet.
2.7.8. Das Bundesverwaltungsgericht kann in Ansehung des Beschwerdeführers keine Rückkehrgefährdung erkennen, zumal er kein exponiertes persönliches Profil aufweist.
Da der Beschwerdeführer ausweislich der vorstehenden Erwägungen keine Verfolgungshandlungen vor der Ausreise zu gewärtigen hatte, ist er in keinster Weise gefährdet, im Rückkehrfall in das Blickfeld bestimmter staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zu geraten. Der Beschwerdeführer konnte auch keinen glaubhaften und schlüssigen Grund für seine Befürchtungen bei der Erörterung seiner Rückkehrbefürchtungen nennen und kehrte während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens freiwillig in die Türkei zurück. Die Gefahr einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall eintretenden Verfolgungssituation wird mit einem solchen Verhalten nicht erfolgreich glaubhaft gemacht.
Zur Lage der Kurd:innen in der Türkei führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der im Verfahren herangezogenen Kurzinformation zur Türkei betreffend religiöse und ethnische Minderheiten vom Oktober 2024 aus, dass Schätzungen zufolge sind 10 bis 23 % der ca. 86,3 Millionen Staatsangehörigen der Türkei kurdischer Abstammung sind und Kurd:innen somit die größte ethnische Minderheit im Land bilden. Kurdische und pro-kurdische Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen werden insbesondere im Südosten in der Ausübung ihres Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Bemühungen und Forderungen zur Stärkung kurdischer Rechte werden von der türkischen Regierung häufig mit der Unterstützung von „PKK-Terroristen“ in Verbindung gebracht. Zwischen September 2016 und Juni 2018 kam es unter der Notstandsgesetzgebung infolge des gescheiterten Putschversuchs von Teilen des türkischen Militärs zu Entlassungen von Zehntausenden Staatsbediensteten, denen die türkische Regierung Verbindungen zur PKK vorwarf. Außerdem wurden seitdem Dutzende demokratisch gewählte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgesetzt und durch staatlich ernannte sog. „Treuhänder“ (kayyum) ersetzt. Nicht zuletzt erschwert der ungelöste Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der als Terrororganisation eingestuften PKK weiterhin die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in den kurdischen Gebieten.
Obgleich die kurdische Gemeinschaft eine der am stärksten diskriminierten in der Türkei ist, Kurdinnen und Kurden in Führungspositionen unterrepräsentiert sind und fürchten, dass das Preisgeben ihrer ethnischen Zugehörigkeit sich in bestimmten Lebenssituationen und -bereichen als Hindernis erweisen kann, gehe das Home Office nicht davon aus, dass das Maß an Diskriminierung und Benachteiligung seitens des türkischen Staats und der Gesellschaft im Allgemeinen ein Verfolgungsrisiko darstelle. Entsprechende Ausführungen enthält die – ebenfalls im Verfahren berücksichtigte – Country Policy and Information Note des Home Office vom Oktober 2023 zur Lage der Kurd:innen in der Türkei („In general, any discrimination faced by Kurds does not, by its nature or repetition, even taken cumulatively, amount to a real risk of persecution and/or serious harm. The onus is on the person to demonstrate otherwise. … However, Kurds are unlikely to be able to establish a well-founded fear of persecution from the state on the basis of ethnicity alone“).
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist – für sich allein – nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bildet demnach keinen ausreichenden Grund für die Gewährung internationalen Schutzes (VwGH 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358 mwN). In seiner neueren Rechtsprechung betont der Verwaltungsgerichtshof, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme als Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (statt aller VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002 mwN).
Den damit in Zusammenhang stehenden Darlegungen des Beschwerdeführers kann zwar entnommen werden, dass er sich aufgrund seiner kurdischen Identität als in der Türkei diskriminiert erachtete. Er brachte allerdings nicht vor, dass die diskriminierenden Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte geführt hätten. Vielmehr schilderte der Beschwerdeführer ungeachtet erlittener Diskriminierungen Verbundenheit mit dem türkischen Staat und verneinte auch jedwede Schwierigkeiten mit staatlichen Organen abseits der behaupteten Grundstücksstreitigkeiten.
Die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konstituiert zusammenfassend keine zur Gewährung internationalen Schutzes führende Konstellation.
2.8. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen gültigen türkischen Notreisepass. Er kann seine Herkunftsregion über den Flughafen der Stadt XXXX (mit Umstieg in Istanbul) von Österreich aus direkt und sicher erreichen.
Den Feststellungen zufolge erfolgt bei der Einreisekontrolle eine Abfrage des Fahndungsregisters bzw. wird festgestellt, ob ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Da der Beschwerdeführer weder Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, noch aus anderen Gründen nach ihm gefahndet wird, wird er im Fall einer Rückkehr nicht in Polizeigewahrsam genommen werden. Dass ein in Österreich gestellter Asylantrag zu einer Gefährdung im Rückkehrfall führen könnte, geht aus den Feststellungen nicht hervor.
Da der Beschwerdeführer keine Verbindungen zur PKK oder vergleichbaren Organisationen oder der Gülen-Bewegung aufweist und er sich während seines Aufenthalts in Österreich auch nicht öffentlich (etwa in sozialen Netzwerken oder bei Demonstrationen) politisch geäußert hat, wird ihm im Fall einer Rückkehr auch nicht die Unterstützung illegaler Organisationen, die Gutheißung terroristischer Aktivitäten oder die Behebung anderweitiger Straftaten zur Last gelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat schließlich zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine Rückkehr in die Herkunftsregion aufgrund unsicherer Verkehrswege oder einer Gefährdung bei der Einreisekontrolle aufgrund seines persönlichen Profils nicht möglich sei. Ausgehend davon ist von einer sicheren Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion im Luftweg auszugehen.
2.9. Die Feststellungen unter Punkt 1.5. beruhen auf den insoweit konsistenten Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Lebenslauf und zu seiner gesundheitlichen Verfassung in der mündlichen Verhandlung sowie vor dem belangten Bundesamt. Zahlreiche Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Herkunftsregion und sind erwerbstätig.
Sie verfügen über eine in ihrem Eigentum stehende Immobilie. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine Pension und bewirtschaftet die in seinem Eigentum stehenden Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in Kontakt und betonte in der mündlichen Verhandlung das gute Verhältnis mit diesen.
Der Beschwerdeführer hat in der Türkei die Pflichtschule absolviert und war mehrere Jahre in unterschiedlichen Branchen als Arbeiter erwerbstätig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird der arbeits- und anpassungsfähige Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aufgrund seiner erlangten Berufsausbildung und der in der Türkei sowie zuletzt in Österreich erworbenen Berufserfahrung als Zimmerbursch in der Lage sein, sein Auskommen wie schon vor der Ausreise durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den von ihm bislang ausgeübten Berufen ebenso möglich und zumutbar, wie die Aufnahme einer anderen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Textilindustrie, in der Hotellerie, der Gastronomie oder in einem anderen Wirtschaftszweig.
Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr Unterstützung in der Form einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit bei seiner Familie sowie bei der Deckung seiner Grundbedürfnisse erlangen wird. Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsbürger schließlich berechtigt, in einer Notlage staatliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Seitens des Beschwerdeführers wurde letztlich auch nicht vorgebracht, im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage zu geraten oder in seinen Grundbedürfnissen nicht abgesichert zu sein, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in der Türkei als erwiesen anzusehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
3.1.2. Die im Verfahren behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, ist nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure im Herkunftsstaat ausgesetzt war und er im Fall der Rückkehr dorthin auch keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt wäre.
3.1.3. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK liegt somit nicht vor und es ist dem Beschwerdeführer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen.
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind in Ansehung des Beschwerdeführers nicht gegeben:
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, eine dahingehende reale Gefahr ist somit nicht gegeben.
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits in zahlreichen Fällen erkannt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zum Zweck einer medizinischen Behandlung zu verbleiben, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben oder wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Königreich Belgien, Nr. 41738/10).
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Erkrankung vorgebracht, er ist gesund und bedarf folglich keiner medizinischen Behandlung. Eine reale Gefahr im Sinn der dargestellten Rechtsprechung ist somit nicht zu erkennen.
3.2.4. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind, ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Der EuGH nennt als weitere maßgebliche Kriterien die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und schließlich ob die die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH U 10.06.2021, CF und DN gegen Bundesrepublik Deutschland, C-901/19).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Den Feststellungen zufolge ereignen sich in der Türkei gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits. Diese Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 und 2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder. Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Kämpfern der PKK beschränken sich derzeit auf die abgelegenen Grenz- bzw. Bergregionen im Südosten des Landes. Die Fähigkeit der PKK und der TAK, in der Türkei zu operieren, wurde durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt. Die Anzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung in der Türkei ist demgemäß ausweislich der in den Feststellungen ersichtlichen tabellarischen Darstellung stark gesunken.
Der Beschwerdeführer wird in ein urbanes Zentrum im Südosten der Türkei zurückkehren und demgemäß nicht zu einem Aufsuchen der Grenz- bzw. Bergregionen im Südosten der Türkei gezwungen sein. Ausgehend davon ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Stadt XXXX als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Dahingehende Befürchtungen oder Vorfälle vor der Ausreise wurden im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehört nicht staatlichen oder privaten Sicherheitskräften an, hat kein politisches Amt inne und ist auch nicht wegen von ihm gesetzten politischen oder zivilgesellschaftlichen Aktivitäten exponiert. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb er im Rückkehrfall in bewaffnete Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen oder kriminelle Aktivitäten verwickelt werden sollte. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist den Feststellungen nach direkt und sicher erreichbar.
3.2.5. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger sowie arbeitswilliger junger Mann mit im Herkunftsstaat erworbener schulischer Ausbildung und Berufserfahrung als Arbeiter in unterschiedlichen Branchen. In Österreich hat der Beschwerdeführer Berufserfahrung in der Hotellerie gesammelt. Er ist mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen in der Provinz XXXX vertraut und wird folglich im Rückkehrfall in der Lage, sein Auskommen als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft – etwa in der Textilindustrie, in der Hotellerie oder der Gastronomie oder in einem anderen Wirtschaftszweig – oder im Wege einer selbständigen Tätigkeit zu bestreiten. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinen in der Herkunftsregion lebenden Geschwistern sowie seiner dort zurückgebliebenen Kernfamilie sozialen Anschluss und Unterstützung durch Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit wie schon vor der Ausreise und von Grundnahrungsmitteln vorfinden wird. Abseits dessen ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines persönlichen Profils zuzumuten, sein Auskommen – allenfalls auch nach Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe – auch ohne familiäre Unterstützung durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, darüber hinaus bewirtschaftet die Familie des Beschwerdeführers eine eigene Landwirtschaft, was ihm eine zusätzliche Betätigung ermöglicht und die Versorgungssicherheit im Rückkehrfall erhöht. Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Übrigen ebenso wenig vor, wie Befürchtungen in Bezug auf eine fehlende wirtschaftliche Absicherung im Rückkehrfall.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht schließlich für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.
3.2.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen wurde.
3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.3.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
3.3.3. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – ohne nähere Begründung – erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.
3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.4.1. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Er war als Asylweber gemäß § 13 AsylG 2005 für die Dauer des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf eine andere Rechtsgrundlage gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht gegeben. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung somit mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Die zwischenzeitliche freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers steht dem nicht entgegen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Da der Beschwerdeführer Österreich verlassen hat, kommt ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht in Betracht.
3.4.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).
3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
3.4.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 07.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war seither als Asylwerber bis zur freiwilligen Rückkehr am 09.01.2025 in Österreich aufhältig.
Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hielt sich noch nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet auf, das Gewicht seines Aufenthaltes ist darüber hinaus dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Alleine durch die Stellung seines Antrags konnte er nämlich nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen, insbesondere nicht nach der schon am 12.04.2024 erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren erster Instanz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einem Inlandsaufenthalt von weniger als drei Jahren der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mwN).
Eine außergewöhnliche Konstellation liegt nicht vor. Zwar ist zunächst zu Gunsten des Beschwerdeführers seine Betätigung als unselbständig Erwerbstätiger zu berücksichtigen, woraus auch folgte, dass er vom 26.02.2024 an keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber mehr in Anspruch nehmen musste. Allerdings fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich schon bei der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Der abweisende Bescheid des Bundesamtes ihm gegenüber erging bereits am 12.04.2024, sodass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keinesfalls in berechtigter Weise auf eine Möglichkeit der Fortsetzung der ausgeübten Erwerbstätigkeit vertrauen durfte. Der Beschwerdeführer stellt schließlich seine Arbeitskraft im Rahmen eines Gastronomiebetriebes als Zimmerbursch zur Verfügung. Er übt keine qualifizierte Tätigkeit aus, absolvierte keine Berufsausbildung in Österreich und es wurde im Verfahren auch nicht dargetan, dass er aus anderen Gründen für seinen Arbeitgeber unabkömmlich wäre. Eine nachhaltige berufliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt wird damit ebensowenig aufgezeigt, wie eine außergewöhnlichen Konstellation im Sinn der zitierten Rechtsprechung.
Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und nicht die Integrationsprüfung abgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (nachzuweisen mit der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 gemäß § 11 Integrationsgesetz, mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt) abgelegt und somit auch nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ihm ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang erteilt werden könnte (vgl. § 55 Abs. 1 Z. AsylG 2005 und § 3 Abs. 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine Schul- oder anderweitige Ausbildung absolviert, die ein maßgebliches berechtigtes Interesse an einem weiteren (auch nur temporären) Verbleib in Österreich rechtfertigen wären.
Ein soziales Engagement, dass im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung wesentlich ins Gewicht fallen würde, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. Er brachte keine Unterstützungsschreiben von Freunden in Vorlage und war in Österreich alleinstehend. Das Bundesverwaltungsgericht kann vor diesem Hintergrund keine maßgebliche soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkennen, das über den Kontakt zu den mitgereisten Angehörigen hinausgeht.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar. Im gegenständlichen Verfahren ist auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die sich bei der folgenden Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde.
Bei der anzustellenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Herkunftsregion verbrachte. Er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprachen seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichen Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er in der Türkei über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen – in Gestalt seiner dort lebenden Eltern Geschwister – verfügt. Es deutete nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat statt aller VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).
In einer Abwägung der erörterten Aspekte ist festzustellen, dass der Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüberstehen. Auch wenn der Beschwerdeführer erste Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat und er einer erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und zum Entscheidungszeitpunkt nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist, stehen dem die unberechtigte Asylantragstellung, die unrechtmäßige Einreise, die zwei Jahre noch nicht überschreitende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gegenüber, währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Dazu tritt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat aufgrund der Präsenz von Angehörigen seiner Kernfamilie vergleichsweise stark ausgeprägt sind.
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen und über wirtschaftliche Interessen in Österreich verfügt, fällt auch entscheidend ins Gewicht, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei zwar gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen gänzlich abzubrechen, die ihm in Österreich nahestehen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, im Wege elektronischer Kommunikation, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte gegebenenfalls auch in einem Drittstaat etc.) aufrecht zu erhalten.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
3.4.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
3.5. Zulässigkeit der Abschiebung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
3.5.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen.
Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen.
3.5.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.
3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich der Türkei nicht.
3.5.4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG 2005. Die eingeräumte Frist ist angemessen. Der Flughafen XXXX ist geöffnet und von Wien aus (im Wege von Umsteigeverbindungen über Istanbul) im Luftweg erreichbar, sodass keine administrativen Hindernisse erkannt werden können, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten First in den Herkunftsstaat zu verlassen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist demgegenüber aus den vorstehend angeführten Erwägungen geboten und das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Ausreise des nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers entsprechend hoch. In einer Gesamtbetrachtung liegen keine besonderen Umstände im Sinn des § 55 Abs. 2 erster Satz FPG 2005 vor, die eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden.
4. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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