Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag.a Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wech, über die Revision des A G in W N, vertreten durch Dr. Hans-Peter Kandler als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2016, Zl. W149 1433213-1/80E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Jänner 2017, Zl. W149 1433213- 1/81E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11. Mai 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. Februar 2013 zur Gänze ab und wies den Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem vorliegenden, im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis in Bezug auf die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz als unbegründet ab und verwies im Übrigen das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision erklärte es im Spruch des Erkenntnisses zunächst für zulässig, berichtigte dieses Versehen jedoch mit Beschluss vom 12. Jänner 2017 dahingehend, dass die Revision für nicht zulässig erklärt wurde.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende, außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es gebotene Feststellungen zu der Frage unterlassen habe, ob der an Diabetes mellitus erkrankte Revisionswerber "in Somalia tatsächlich insbesondere angesichts der konkreten Kosten Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung" habe. Die Revision hänge von der Beurteilung dieser Rechtsfrage ab, da eine Miteinbeziehung der Kosten von Diabetes-Medikamenten, welche für den Revisionswerber leistbar seien, und deren verringerter Wirksamkeit zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass ihm eine medikamentöse Behandlung im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehe, sein Gesundheitszustand bei Rückführung nach Somalia eine gravierende Verschlechterung erfahren würde, er somit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt wäre und ihm auf dieser Grundlage subsidiärer Schutz hätte gewährt werden müssen. Im Übrigen seien die vom BVwG herangezogenen Länderberichte im Hinblick auf die Behandelbarkeit von Diabetes nicht ausreichend aktuell gewesen und das Gericht habe seine Begründungspflicht in Bezug auf die Nahrungsmittelversorgung in Somalia verletzt.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Im vorliegenden Fall wendet sich die Revision dagegen, dass dem Revisionswerber aufgrund seines Gesundheitszustandes kein subsidiärer Schutz nach § 8 AsylG 2005 gewährt worden ist.
6 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Fall keinen Anlass zur Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage gibt, ob die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG 2005 aufgrund einer Erkrankung des Asylwerbers im Lichte des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 18. Dezember 2014, Rs. C-542/13, M'Bodj , überhaupt in Betracht kommt. Die Revision hängt fallbezogen von dieser Rechtsfrage nicht ab, weil das BVwG schon das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen und damit eine drohende Verletzung der nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Revisionswerbers - zutreffend - verneint hat.
7 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits erkannt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH vom 21. Februar 2017, Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).
8 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Revisionswerber schon seit mehr als zehn Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 leidet und aus diesem Grund Medikamente zu sich nimmt, die nach den Ausführungen der medizinischen Gutachterin üblicherweise im Anfangsstadium der Erkrankung eingesetzt werden. Ausgehend davon und unter Bedachtnahme auf die medizinischen Gutachten folgerte das BVwG, dass der Revisionswerber selbst ohne die derzeit eingenommene Medikation in absehbarer Zeit nicht in einen lebens- oder existenzbedrohenden Zustand geraten würde; im Übrigen seien erforderliche Medikamente in Mogadishu aber erhältlich und vom Revisionswerber in der Vergangenheit - vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat - auch tatsächlich bezogen worden.
Die Revision bezweifelt in ihrer Zulassungsbegründung zwar die Wirksamkeit und die Erschwinglichkeit der Medikamente im Herkunftsstaat, lässt dabei aber die vorrangigen Erwägungen des BVwG unberücksichtigt, wonach die Erkrankung des Revisionswerbers keine solche Schwere erreicht hat, dass eine Rückführung seiner Person in den Herkunftsstaat - selbst bei Abbruch der derzeitigen Behandlung - in absehbarer Zeit zu einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Lebenssituation des Revisionswerbers führen würde. Schon diese Beurteilung kann unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht als fehlerhaft erkannt werden und sie führt dazu, dass außergewöhnliche Umstände, die eine Verbringung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegenstünden, nicht vorliegen. Die Revision vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
9 Ausgehend davon weicht die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den entscheidenden Punkten nicht ab. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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