Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1966, vertreten durch Dr. Hans-Peter Kandler als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. November 2016, Zl. W149 1433213- 1/80E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Somalia enthält. Im Übrigen legt die Revision auch keine anderen unverhältnismäßigen Nachteile für den Revisionswerber dar, denen mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegengewirkt werden müsste.
5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 1. März 2017
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