Hat der Revisionswerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen bzw. erfolgte die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen, ist auf diese Umstände in der Entscheidung einzugehen (Hinweis E vom 16. April 2002, 2000/20/0200). Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines - im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse - Minderjährigen bedarf es daher einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (Hinweis E vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, mwN).
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