Ra 2015/19/0180 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Revisionswerber brachte neben seiner Gefährdung aufgrund des Umstands, dass er ein minderjähriger Waise ohne familiäre Bindung in Afghanistan sei, eine Reihe von weiteren Faktoren vor, die ein Verfolgungsrisiko erhöhen würden. Dazu zählten etwa seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara, zur schiitischen Glaubensrichtung sowie sein langjähriger Auslandsaufenthalt und die deshalb bestehende Sprachbarriere. Alle diese Umstände wären in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen gewesen, ohne einzelne Aspekte der Fluchtgeschichte ohne Rücksichtnahme auf andere Gesichtspunkte der Beurteilung zu Grunde zu legen (Hinweis E vom 21. März 2006, 2005/01/0247). Bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen ist zudem auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen (Hinweis E vom 26. Juni 1996, 95/20/0427, sowie die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern vom 22. September 2009, Rz 13).