JudikaturVwGH

Ra 2021/19/0484 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2022

Dass es für die zulässige Form der Einbringung einer Revision an den VwGH auf Rechtsvorschriften ankommt, und aus der Angabe einer (allgemeinen) E-Mailadresse im "Impressum" der Webseite eines Gerichtes nicht auf E-Mail als zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen geschlossen werden kann, bedarf keiner näheren Begründung. Die BVwG-EVV 2014 sieht seit ihrem Inkrafttreten am 1. Jänner 2014 unverändert vor, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist, worauf auch vom VwGH bereits mehrfach und schon vor längerer Zeit hingewiesen wurde (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155; 26.3.2019, Ra 2019/19/0014). Wenn im Wiedereinsetzungsantrag schließlich vorgebracht wird, die Einlaufstelle des BVwG habe "den Eingang bestätigt", wird damit schon deswegen kein die Wiedereinsetzung begründendes Ereignis dargelegt, weil lediglich vorgebracht wird, die besagte Einlaufstelle habe bestätigt, die per E-Mail übermittelte Eingabe erhalten zu haben. Dass die Einlaufstelle die rechtswirksame Einbringung einer Revision bestätigt habe, wird hingegen nicht behauptet. Da das den antragstellenden Revisionswerbern anzulastende Verschulden ihres Parteienvertreters somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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