Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des F in F, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. August 2023, LVwG 40.28 2452/2023 2, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Tierhalteverbot nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murtal), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 18. November 2022 wurde gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) gegen den Revisionswerber ein Tierhalteverbot auf Dauer für Rinder und Schweine verhängt.
2 Aufgrund der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde beraumte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) eine Verhandlung für den 9. Mai 2023 an. Die Ladung an den Revisionswerber enthielt folgenden Passus:
„Wenn Sie nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten werden, sind Sie verpflichtet, der Ladung Folge zu leisten. Ein allfällige Verhinderung wäre umgehend schriftlich unter Beibringung von Beweismitteln bekanntzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass Ihr Fernbleiben weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert.“
3 Mit E-Mail vom 24. April 2023 teilte der Revisionswerber dem Verwaltungsgericht mit, dass er „bei der Verhandlung am 9. Mai nicht erscheinen [könne] da ich behindert bin es erfolgt demnächst eine Knieoperation am LKH [...] (Kniewechsel)“. Dem legte er einen „Ambulanzbefund“ eines Krankenhauses vom 19. April 2023 bei, in der als Diagnose „Varusgonarthrose links“ angeführt ist. Weiters ist dem Befund zu entnehmen, dass der Revisionswerber betreffend einen Operationstermin auf die „Dringendliste“ gesetzt werde und ihm Schmerzmittel verschrieben worden seien.
4 Das Verwaltungsgericht teilte dem Revisionswerber mit E-Mail vom 8. Mai 2023 mit, dass „die morgige Verhandlung betreffend Beschwerde gegen das Tierhalteverbot stattfinden muss, soweit Sie nicht aus den angegebenen Gründen verhindert sind (Spitalsaufenthalt, Gehunfähigkeit, etc.)“. In weiterer Folge fand die Verhandlung am 9. Mai 2023 statt, an der der Revisionswerber nicht teilnahm.
5 Das Verwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 1. August 2023 die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den eingangs genannten Bescheid als unbegründet ab.
6 Mit der Eingabe vom 7. August 2023 erhob der Revisionswerber „Beschwerde“ gegen die Abhaltung der Verhandlung vom 9. Mai 2023. Er sei am 6. April 2023 zusammengebrochen und habe keinen Schritt gehen können. Er sei nicht mobil gewesen, im Bett gelegen und habe auf die Operation warten müssen. Weiters habe er sehr starke Schmerzmittel und ein „KFZ Verbot“ erhalten. Dass er zur Verhandlung nicht habe erscheinen können, habe er dem Gericht telefonisch und schriftlich mitgeteilt und um eine Verschiebung gebeten, bis er genesen sei. Auch den Operationstermin habe er bekanntgegeben. Bei ihm am Hof habe der Maschinenring (Betriebshilfe) gearbeitet. Er sei über die Abhaltung der Verhandlung entsetzt. Er ersuche um die Abhaltung einer neuen Verhandlung. Dem Schreiben waren diverse Unterlagen beigefügt, darunter die Bewilligung der Betriebshilfe, ein ärztlicher Entlassungsbrief und eine Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses.
7 Diese Eingabe wertete das Verwaltungsgericht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht diesen Wiedereinsetzungsantrag ab.
8 Ausgehend vom dargestellten Verfahrensgang folgerte es in rechtlicher Hinsicht, es sei dem Revisionswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unabwendbares Ereignis an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen sei und an der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe teilnehmen können. Aus den übermittelten Unterlagen könne eine Dispositionsunfähigkeit nicht abgleitet werden. Die Gewährung von Betriebshilfe schließe nicht aus, dass der Revisionswerber allenfalls in Begleitung einer weiteren Person oder mit der Unterstützung von Hilfsmitteln zur Mobilität an der abgehaltenen Beschwerdeverhandlung hätte teilnehmen können. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Bezirkshauptmannschaft Murtal und die Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark erstatteten in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren Revisionsbeantwortungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision unter anderem geltend gemacht, es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023 zur berechtigten Annahme des Revisionswerbers geführt habe, dass die Verhandlung nicht stattfinde.
11 Die Revision erweist sich im Hinblick darauf als zulässig und berechtigt.
12 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (unter anderem dann) zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. etwa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0310, mwN).
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (vgl. etwa - zu § 71 AVG - VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0113, mwN).
14 Einen solchen Irrtum hat der Revisionswerber in seinem selbst verfassten Wiedereinsetzungsantrag behauptet, indem er der Sache nach erkennbar auch geltend machte, darauf vertraut zu haben, dass die Verhandlung im Hinblick auf die Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht betreffend seine gesundheitlichen Probleme (Gebehinderung und anstehende Knieoperation) nicht stattfinden werde.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 8.8.2022, Ra 2021/02/0031, mwN).
16 Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags lediglich darauf gestützt, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er an der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe teilnehmen können. Hingegen hat es das Verwaltungsgericht unterlassen, sich mit dem behaupteten Irrtum über das Stattfinden der mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen.
17 Dadurch hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
18 Das Verwaltungsgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem angeführten Vorbringen auseinanderzusetzen und nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens durch Einvernahme des Revisionswerbers Feststellungen darüber zu treffen zu haben, ob der Revisionswerber einem Irrtum über das Stattfinden des Verhandlungstermins unterlegen ist, und die weiters eine Beurteilung im Einzelfall ermöglichen, ob diesen daran eine auffallende Sorglosigkeit oder nur eine Sorglosigkeit minderen Grades trifft.
19 Dabei wird zu beachten sein, dass die einen Tag vor dem Verhandlungstermin ergangene Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023 nicht eindeutig ist. Die Information, dass bei einer Gehunfähigkeit keine Verhandlung stattfindet, kann - wie vom Revisionswerber vorgebracht - auch so verstanden werden, dass die Verhandlung nicht stattfindet, wenn die von ihm mit Eingabe vom 24. April 2023 angegebenen und durch ärztliche Befunde untermauerten gesundheitlichen Gründe (massive Kniebeschwerden) weiterhin bestehen. Hatte der Revisionswerber doch darin bekannt gegeben, aufgrund der Knieprobleme „behindert“ zu sein und fehlt ein ausdrücklicher Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die übermittelten ärztlichen Unterlagen für die Bescheinigung eines Verhinderungsgrundes nicht ausreichend seien. Der vom Verwaltungsgericht intendierte Zusammenhang mit dem Text der Ladung ergibt sich mangels jeglichen Hinweises darauf nicht ohne Weiteres.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Februar 2024
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