Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, in der Rechtssache des I Ö, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert Sattler Gasse 10, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2021, L510 2229111 1/31E, betreffend Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot und 2. die Revision gegen das genannte Erkenntnis (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Gegen den Revisionswerber, einen türkischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. Februar 2020 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde unter einem ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. April 2021 ergangenen Erkenntnis vom 4. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision (gemeint: gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG) nicht zulässig sei.
3 Das Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Revisionswerbers durch am 5. Oktober 2021 erfolgte Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.
4 Der Revisionswerber brachte gegen dieses Erkenntnis am 20. April 2022 eine Revision ein und stellte unter einem (der Sache nach: gemäß § 46 VwGG) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
5 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, dass sich seine nunmehrige Rechtsvertretung nachdem er dieser mitgeteilt habe, im Beschwerdeverfahren betreffend das Einreiseverbot keine weiteren Zustellungen erhalten zu haben beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe am 31. März 2022 per elektronischen Rechtsverkehr mitgeteilt, dass das Erkenntnis vom 4. Oktober 2021 an die damalige Rechtsvertreterin des Revisionswerbers zugestellt worden sei. Daraufhin habe die Tochter des Revisionswerbers die Rechtsvertreterin um Übermittlung des Erkenntnisses gebeten. Dies sei am 7. April 2022 erfolgt. Erst an diesem Tag habe die nunmehrige Rechtsvertretung des Revisionswerbers erfahren, dass gegen den Revisionswerber ein auf acht Jahre befristetes rechtskräftiges Einreiseverbot erlassen worden sei. Der Revisionswerber selbst habe von dieser Tatsache am 7. April 2022 durch die Rechtsvertretung erfahren. Der Beginn der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags bestimme sich daher mit 7. April 2022, da der Revisionswerber und seine ausgewiesenen Vertreter zu diesem Zeitpunkt von der negativen Entscheidung und damit von der Möglichkeit eines Rechtsmittels Kenntnis erlangt hätten. Der Revisionswerber sei durch ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ an der rechtzeitigen Einbringung der außerordentlichen Revision gehindert gewesen. Dadurch erleide er den Rechtsnachteil „des Ausschlusses von der vorzunehmenden Verfahrenshandlung“, was die Rechtskraft der negativen Entscheidung zur Folge habe, wobei die Versäumung der Frist auf kein Verschulden des Revisionswerbers zurückzuführen sei.
6 Das Bundesverwaltungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 27. April 2022 als verspätet zurück. Der Revisionswerber habe am 1. April 2022 von dem von ihm bezeichneten Wiedereinsetzungsgrund erfahren. Sohin sei von einem Wegfall des Hindernisses am 1. April 2022 auszugehen. Die Frist von zwei Wochen nach § 46 Abs. 3 VwGG sei von diesem Tag an zu berechnen und daher mit Ablauf des 15. April 2022 abgelaufen. Der am 20. April 2022 mittels elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag erweise sich damit als verspätet.
7 Der Revisionswerber stellte am 28. April 2022 einen Vorlageantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Revision samt Wiedereinsetzungsantrag und den Verfahrensakten übermittelt wurde.
8 Der Vorlageantrag ist zulässig, obwohl § 30b Abs. 1 VwGG den Fall eines Vorlageantrags gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist durch das Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 9 iVm Abs. 1 VwGG nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. dazu ausführlich VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0197 bis 0204, Rn. 12 bis 16).
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist somit aufgrund des fristgerechten Vorlageantrags zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen.
10 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht. Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in einem hier vorliegenden Fall des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
11 Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Hindernis im vorliegenden Fall schon mit der Kenntnisnahme des Revisionswerbers von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an seine damalige Rechtsvertreterin weggefallen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Die bloße Information von der Existenz des Erkenntnisses ist dem Wegfall des Hindernisses im Sinn des § 46 Abs. 3 VwGG nicht gleichzusetzen, weil dem Revisionswerber dadurch die maßgebenden Umstände, die ihn in die Lage versetzt hätten, eine Revision mit einem gemäß § 28 VwGG ausreichenden Inhalt zu erheben, nicht zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. in diesem Sinn zu § 71 AVG VwGH 15.9.1994, 94/19/0393, 0396). Das vom Revisionswerber behauptete Hindernis ist vielmehr erst mit der Übermittlung des angefochtenen Erkenntnisses am 7. April 2022 weggefallen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgehend davon fristgerecht gestellt. Er ist aber nicht berechtigt.
12 Die Partei hat nämlich nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen. Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. zum Ganzen etwa ebenfalls zu einem Fall, in dem die Rechtsvertreterin nach Zustellung der Entscheidung die Erhebung eines Rechtsmittels an den Verwaltungsgerichtshof unterlassen hatte VwGH 26.7.2001, 2001/20/0377, 0378, mwN, und auf diese Entscheidung Bezug nehmend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0124, Rn. 10).
13 Der Revisionswerber hat im vorliegenden Fall nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine damalige Rechtsvertreterin, der das angefochtene Erkenntnis unstrittig zugestellt wurde, an der Einbringung einer rechtzeitigen Revision bzw. (sollte das Vollmachtsverhältnis nicht die Verpflichtung beinhaltet haben, gegen eine negative Entscheidung ein Rechtsmittel zu erheben) an der nach den Behauptungen des Revisionswerbers unterlassenen zeitgerechten Übermittlung des Erkenntnisses an ihn gehindert gewesen ist (vgl. zu dieser Verpflichtung des Vertreters VwGH 27.9.2001, 2001/20/0332, 0333). Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag enthält keinerlei Tatsachenbehauptungen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe, die zur Fristversäumung führende Untätigkeit der Vertreterin hätte bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht. Vielmehr beschränkt er sich, wie dargestellt, im Wesentlichen auf das Vorbringen, dass der Revisionswerber vom angefochtenen Erkenntnis ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe. Das war nach dem Gesagten nicht ausreichend, um einen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG erfüllenden Sachverhalt darzutun.
14 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. e VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
15 Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags hat zur Folge, dass die unstrittig verspätet erhobene Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 12. Mai 2022
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