Spruch
W601 2313772-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 24.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV.Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) hat mit Schriftsatz vom 20.07.2025, beim Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) eingelangt am 21.07.2025, Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 24.06.2025 erhoben.
2. Das BFA legte am 21.07.2025 die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme. Am 22.07.2025 langten nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der für Rückführungen zuständige Abteilung des BFA beim BVwG ein.
3. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zu der Stellungnahme vom 21.07.2025 und der Anfragebeantwortung vom 22.07.2025 gewährt.
4. Der BF hat im Wege seiner Vertretung am 23.07.2025 eine Stellungnahme dazu abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich:
1.1.1. Der BF reiste am 30.01.2022 mit dem Flugzeug rechtswidrig unter Verwendung eines verfälschten somalischen Reisepasses und eines gefälschten italienischen Visums der Kategorie D in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.05.2022, GZ. XXXX , rechtskräftig am 17.05.2022, wurde der BF, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 720,-- verurteilt.
1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.01.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Der Bescheid wurde dem BF am 10.08.2022 zugestellt.
1.1.4. Die gegen diesen Bescheid seitens des BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 25.07.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
1.1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.07.2023, GZ. XXXX , rechtskräftig am 04.07.2023,wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall 1 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.
1.1.6. Der BF tauchte unter und war im Zeitraum vom 15.08.2023 bis 12.11.2023 im Bundesgebiet nicht mit einem Wohnsitz gemeldet.
1.1.7. Am 13.09.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), welcher mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Es wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Bescheid wurde dem BF am 20.06.2024 zugestellt.
1.1.8. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2024, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
1.1.9. Am 28.01.2025 wurde der BF aufgrund einer Festnahmeanordnung des BFA gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA von den Organen der LPD XXXX festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. Der BF wurde bis 30.01.2025 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
1.1.10. Am 30.01.2025 fand ein Videointerview mit der somalischen Vertretungsbehörde in Genf statt im Zuge dessen der BF von der Vertretungsbehörde Somalias als somalischer Staatsangehöriger identifiziert wurde.
1.1.11. Am 14.03.2025 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF gab im Zuge dessen an, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.12. Am 20.05.2025 hat das BFA einen Festnahmeauftrag gem. § 34 BFA-VG betreffend den BF erlassen. Am 22.05.2025 um 04:45 Uhr, schlug ein Versuch der LPD XXXX , den BF an seiner Wohnadresse aufgrund des Festnahmeauftrag festzunehmen, zunächst fehl, weil der BF dort nicht angetroffen werden konnte. Am selben Tag um 22:40 Uhr konnte der BF dann dort festgenommen werden. Er wurde anschließend in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.
1.1.13. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.05.2025 wurde über den BF Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.1.14. Der BF wurde im Zuge einer geplanten Abschiebung am 28.05.2025 begleitet nach Mogadischu geflogen. In Mogadischu wurde die Übernahme des BF jedoch durch die zuständige Immigration and Citizenship Agency (in Folge: ICA) Somalias, welche die Einreise überwacht, verweigert. Begründend wurde von ICA mitgeteilt, dass eine Überstellung im Vorfeld schriftlich angekündigt werden muss und diese Nachricht die entsprechenden Papiere bzw. Informationen zur Art der Rückführung zu enthalten hat. Dies werde sodann geprüft und daraufhin eine Zusage („Approval Letter“) oder Ablehnung erteilt. Der BF wurde daraufhin wieder nach Österreich rücküberstellt, wo er am 30.05.2025 am Flughafen ankam, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt wurde.
1.1.15. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.05.2025, wurde gegen den BF erneut gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung Schubhaft verhängt.
1.1.16. Am 04.06.2025 erhob der BF gegen diesen Schubhaftbescheid sowie gegen seine Anhaltung in Schubhaft Beschwerde.
1.1.17. Am 10.06.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt.
1.1.18. Am 11.06.2025 teilte der Betreiber der Unterkunft des BF dem BVwG telefonisch mit, dass der BF nicht mehr über das dortige Zimmer verfügt.
1.1.19. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2025, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde des BF vom 04.06.2025 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
1.1.20. Am 18.06.2025 erhob der BF Beschwerde gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2025, GZ. XXXX , abgewiesen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
1.1.21. Am 21.07.2025 erhob der BF durch seinen nunmehr ausgewiesenen Vertreter neuerlich Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 24.06.2025.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF ist volljährig und somalischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedsstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum.
1.2.2. Der BF wird seit 30.05.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. Er wurde davor bereits von 23.05.2025 bis 28.05.2025 in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
1.2.4. Der BF ist haft- und prozessfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF reiste mit einem verfälschten somalischen Reisepass sowie einem gefälschten italienischen Visum, beide lautend auf XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftiger negativer Entscheidung über diesen ersten Asylantrag tauchte der BF unter und hielt sich vor den Behörden verborgen im Bundesgebiet auf. Er stellte am 13.09.2023 weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der BF ist seinen Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nachgekommen.
1.3.2. Der BF hat bisher weder identitätsbescheinigende Dokumente oder Reisedokumente vorgelegt noch hat er sich um die Beschaffung entsprechender Dokumente bemüht.
1.3.3. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Mit der vom BF behaupteten Ehefrau besteht keine Ehe. Die Beziehung zu der vom BF als Ehefrau bezeichneten Frau ist nicht derart, dass sie geeignet ist den BF an einen bestimmten Ort, an dem er jederzeit für die Behörden greifbar wäre, zu binden. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügte über eine Wohnmöglichkeit in einem Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX , diese steht dem BF nicht mehr zur Verfügung. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
1.3.4. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1.3.4.1. Der BF hat am 30.01.2022 in XXXX falsche ausländische öffentliche Urkunden, die gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, nämlich dessen verfälschten Reisepass beinhaltend eine verfälschte Datenseite sowie ein verfälschtes italienisches Visum durch Vorweisen bei seiner Einreise im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechtes auf ungehinderte Reisebewegungen und der Tatsache seiner Identität, gebraucht.
Er wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.05.2022 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 720,-- verurteilt. Mildernd wurde dabei seine Unbescholtenheit gewertet.
1.3.4.2. Der BF hat am 05.03.2023 in XXXX als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen eine andere Person wegen des Verdachtes des schweren Raubes vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt und dadurch die andere Person der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Raubes falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.
Er wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.07.2023 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall 1 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde dabei die Provokation durch den Zeugen, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen und das belastete Vorleben gewertet.
1.3.5. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich seiner Abschiebung nach Somalia zu entziehen.
1.3.6. Seit Dezember 2024 ist es dem BFA möglich Videointerviews mit der somalischen Vertretungsbehörde in Genf zu organisieren. Die somalische Vertretungsbehörde in Genf führt Identifizierungen im Rahmen der Videokonferenz durch und stellt entsprechende Identitätsbestätigungen aus. Im Jahr 2025 wurden 26 Identifizierungsbestätigungen durch die somalische Vertretungsbehörde ausgestellt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2025, S. 13 – in OZ 11 in XXXX ).
Die somalische Vertretungsbehörde ist dem somalischen Außenministerium zugehörig, für die tatsächliche Einreise in Somalia ist die somalische Grenzbehörde zuständig, die dem somalischen Innenministerium zugehörig ist. Derzeit besteht laut Angaben des österreichischen Botschafters in Kenia, in dessen Zuständigkeitsbereich auch Somalia liegt, ein Spannungsverhältnis zwischen den beiden genannten Ministerien in Somalia. Ausschlaggebend für die Einreise nach Somalia sind die Auflagen der Grenzbehörden (vgl. OZ 1 - Beschwerde, S. 7 sowie Beilage ./6 zur Beschwerde).
Der BF wurde am 30.01.2025 im Rahmen eines Videointerviews von der somalischen Vertretungsbehörde als somalischer Staatsangehöriger identifiziert. Diesbezüglich wurde von der Vertretungsbehörde eine schriftliche Identitätsbestätigung des BF an das BFA übermittelt. Das BFA hat für den BF ein EU-Laissez-Passer ausgestellt. Der BF wurde im Zuge einer geplanten Abschiebung am 28.05.2025 begleitet nach Mogadischu geflogen. Dort wurde durch die zuständige Immigration and Citizenship Agency (ICA) Somalias, welche die Einreise überwacht, die Übernahme des BF verweigert. Der Leiter der ICA (der seither als Ansprechperson der somalischen ICA für das BFA fungiert) teilte vor Ort mit, dass eine Überstellung im Vorfeld schriftlich (auch per Email) angekündigt werden muss und diese Nachricht die entsprechenden Papiere bzw. Informationen zur Art der Rückführung zu enthalten hat. Dies werde geprüft und erfolge sodann eine Zusage („approval letter“) oder Ablehnung seitens der somalischen Behörden. Der BF wurde daraufhin nach Österreich rücküberstellt (vgl. OZ 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; Bericht der Abschiebung des BFA vom 05.06.2025 - OZ 8 in XXXX ).
Für eine Abschiebung nach Somalia ist eine Identitätsbestätigung sowie ein EU-Laissez-Passer und ein „Approval letter“ der somalischen Behörden notwendig.
Am 30.05.2025 wurde seitens des BFA ein entsprechendes „Request for Readmission“ an die zuständige Stelle in Somalia übermittelt. Am 06.06.2025 wurde seitens des BFA beim Leiter des somalischen ICA urgiert. Dieser gab an, aufgrund von Feiertagen auf Urlaub gewesen zu sein und demnächst eine schriftliche Mitteilung betreffend die Anfrage des BFA zu erteilen. Am 10.06.2025 bestätigte die somalische ICA den Erhalt der Anfrage betreffend den BF und einen weiteren somalischen Staatsangehörigen und ersuchte um Auskunft, ob es sich bei diesen Fällen um freiwillige oder zwangsweise Rückführungen handelt. Die Anfrage wurde vom BFA am 10.06.2025 beantwortet. Daraufhin erfolgten mehrere Urgenzen seitens des BFA beim Ansprechpartner des somalischen ICA. Am 01.07.2025 erfolgte eine E-Mail Urgenz des BFA beim Returns Management Office (RMO) des somalischen ICA. Diese blieben unbeantwortet. Am 14.07.2025 stellte der Ansprechpartner der somalischen ICA auf eine Urgenz des BFA eine Antwort zu den Anfragen in Aussicht (vgl. OZ 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025 samt den übermittelten Beilagen).
Am 26. Juni 2025 fand eine Videokonferenz mit dem Frontex European Liaison Officer (EURLO) für Somalia statt. Dabei wurden die Möglichkeiten der Unterstützung ausgelotet. Durch die Präsenz des EURLO vor Ort bzw. seiner persönlichen Kontakte zu den Immigrationsbehörden in Somalia (ICA), vor allem aber auch seine dabei direkte Kooperation mit der ÖB Nairobi in dieser Angelegenheit ermöglicht es, mehr Druck auf eine zügige Bearbeitung durch die somalischen Behörden aufzubauen. Aufbauend darauf wurden vom BFA fünf prioritäre Fälle (darunter der Fall des BF) an den EURLO übermittelt. Diese fünf Fälle wurden durch den EURLO am 02.07.2025 an ICA übermittelt. Eine Urgenz dazu erfolgte durch den EURLO letzte Woche (KW 29). Information von EURLO dazu noch ausständig (vgl. OZ 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; OZ 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025).
Am 10.7./11.7.2025 wurde von Deutschland erstmalig eine Charterrückführung nach Somalia durchführt, bei dem Personen (auch) mit von Somalia ausgestellten HRZ zwangsweise rückgeführt werden konnten. Insgesamt hat DE dabei für 25 Fälle von straffälligen Personen HRZ ausgestellt bekommen. Es handelt sich dabei um einen nationalen Charter (keine Teilnahmemöglichkeit durch andere EU MS auf Grund bilateraler Absprachen) bei dem acht Personen nach Somalia rückgeführt wurden. Zudem konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Deutschland auch Einzelrückführungen abwickelt (vgl. OZ 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; OZ 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025).
Am 08.07.2025 fand ein Technical Dialog der Europäischen Kommission (EK) und somalischen Ansprechpartnern statt. Im Zuge dessen wurde seitens Somalias die grundsätzliche Bereitschaft zu Rückführungen aus allen EU-Mitgliedstaaten nach Somalia und eine „case-by-case“ Fallbearbeitung gegeben. Rückübernahmeersuchen sind formell an die zuständigen Botschaften zu richten, sollte es keine Botschaft in EU-MS geben ist die Botschaft in Brüssel zuständig, welche die Anfragen an das Return Management Office (RMO) weiterleiten (vgl. OZ 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; OZ 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025).
Am 17.07.2025 fand eine Besprechung mit der für Österreich zuständigen Botschaft in Genf statt. Die Botschafterin hat die Weiterleitung der Anfragen zur Erlangung der Rückübernahmegenehmigung an die somalischen Behörden zugesagt (vgl. OZ 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; OZ 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025).
Am 21.07.2025 fand ein Telefonat des BFA mit IRARA Somalia statt, in dem mitgeteilt wurde, dass diese Unterstützung bei zwangsweisen Rückführungen in Form von Unterstützung bei der Erlangung von Reisedokumenten und der Koordination mit den Behörden im Zielstaat, anbieten (vgl. OZ 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; OZ 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025).
Bei Vorliegen der entsprechenden Rückübernahmegenehmigung („Approval Letter“) seitens Somalias kann unverzüglich – bei Vorliegen der Linienflugverbindung in der Regel innerhalb weniger Tage – ein Flug für die begleitete Einzelrückführung organisiert werden (vgl. OZ 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; OZ 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025).
Mit der Ausstellung des „Approval letter“ des somalischen ICA und der Abschiebung des BF nach Somalia ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 21.07.2025 vom BFA vorgelegten Verwaltungsakte, den vorliegenden Akt des BVwG und in die Akte des BVwG die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft XXXX und die Asylverfahren betreffend XXXX , durch Einsichtnahme in die mit Aktenvorlage vorgelegte Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025, die Anfragebeantwortung der für Rückführungen zuständigen Abteilung vom 22.07.2025, in den Beschwerdeschriftsatz und in die Stellungnahme des BF vom 23.07.2025 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich:
Die Feststellungen betreffend den bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten des BFA, dem vorliegenden Akt des BVwG und den Akten des BVwG die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft XXXX und die Asylverfahren betreffend XXXX einliegenden Unterlagen und Dokumenten sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde auch bereits den Entscheidungen des BVwG in den vorangegangenen Schubhaftbeschwerdeverfahren zu Grunde gelegt und vom BF nicht bestritten. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Dass der BF volljährig und somalischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und der Identifizierung des BF als somalischer Staatsangehöriger durch die somalische Vertretungsbehörde am 30.01.2025 (vgl. OZ 10 - Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 22.07.2025). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dass der BF weder in Österreich noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den eigenen diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des BF gleichbleibenden Angaben (vgl. OZ 6 – 1. INT-Akt Teil 1, Erstbefragungsprotokoll vom 31.01.2022, AS 33; 2. INT-Akt Teil 1, Erstbefragungsprotokoll vom 13.09.2023, AS 31 ff) sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass keine gegenteiligen Hinweise hervorgekommen sind. Vielmehr ist der BF mit einem gefälschten italienischen Visum nach Österreich eingereist.
Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.01.2022 in Österreich rechtskräftig abgewiesen und der Folgeantrag des BF vom 13.09.2023 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 30.05.2025 ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 30.05.2025 (vgl. OZ 6 – SIM-Akt Teil 1, AS 3 ff, 25), den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2025 (vgl. OZ 14 in XXXX ), vom 23.06.2025 (vgl. OZ 9 in XXXX ), und den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei (vgl. OZ 2). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten und der Einsicht in die Anhaltedatei ergibt sich auch, dass der BF bereits von 23.05.2025 bis 28.05.2025 in Schubhaft angehalten wurde (vgl. OZ 6 – SIM-Akt, AS 1 ff; OZ 2).
2.2.3. Dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 04.08.2022, mit dem der erste Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen wurde, dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt wurde (vgl. OZ 6 - 1. INT-Akt Teil 2, 3, 4, 5, 6, AS 55 ff). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2023 rechtskräftig abgewiesen (vgl. OZ 12 in XXXX ). Der Folgeantrag des BF vom 13.09.2023 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.07.2024 rechtskräftig abgewiesen (vgl. OZ 6 in XXXX ). Die Rückkehrentscheidung gegen den BF ist daher in Rechtskraft erwachsen, durchsetzbar und durchführbar. Im Verfahren sind auch keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen seither hervorgekommen.
2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2025 und dem amts-ärztlichen Gutachten vom 11.06.2025 (vgl. OZ 12 in XXXX ). Dass sich der Gesundheitszustand des BF seitdem geändert hat, lässt sich weder den Eintragungen in der Anhaltedatei entnehmen noch erstattete der BF in der Beschwerde ein diesbezügliches Vorbringen. Es haben sich im Verfahren somit keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Dass der BF mit einem verfälschten somalischen Reisepass und einem gefälschten italienischen Visum nach Österreich eingereist ist und diese auf einen anderen Namen und Geburtsdatum lauten als die vom BF angegeben Identitätsdaten, ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokoll des Reisepasses vom 30.01.2022, dem Erstbefragungsprotokoll vom 31.01.2022 (vgl. OZ 6 – 1. INT-Akt Teil 1, AS 1 ff, 29 ff) und dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.05.2022 (vgl. OZ 12). Dass der BF kurz nach rechtskräftiger negativer Entscheidung seines ersten Asylantrages untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem (vgl. OZ 2). Die Feststellungen zur unbegründeten Asylantragstellung ergeben sich daraus, dass der erste Asylantrag des BF als unbegründet abgewiesen wurde und sein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dass der BF seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren betreffend seinen Folgeantrag und in der Verhandlung am 10.06.2025 (vgl. OZ 6 – 2. INT-Akt Teil 1, AS 33; Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2025, S. 8 - OZ 11 in XXXX ).
2.3.2. Dass der BF bisher keine identitätsbescheinigenden Dokumente vorgelegt hat, ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakte, in denen keine entsprechenden Unterlagen einliegen und im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, dass der BF identitäts-bescheinigende Dokumente vorgelegt hat. Im gesamten Verfahren sind zudem keinerlei Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass sich der BF nach der ersten oder zweiten rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung darum bemüht hätte, ein gültiges Reisedokument zu erlangen. Vielmehr stellte der BF einen weiteren unbegründeten Folgeantrag.
2.3.3. Dass der BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte hat, ergibt sich aus seinen Angaben in seinen Asylverfahren sowie in der Verhandlung am 10.06.2025 (vgl. OZ 6 – 1. INT-Akt Teil 1, AS 31, 47; 2. INT-Akt Teil 2, AS 97 ff; Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2025, S. 6 - OZ 11 in XXXX ). Hinsichtlich der vom BF in der Schubhaftbeschwerde vom 04.06.2025 als Lebensgefährtin und in der Verhandlung am 10.06.2025 als Ehefrau bezeichneten Frau ist festzuhalten, dass diese zunächst vom BF als Zeugin namhaft gemacht worden war und er angekündigt hatte, diese stellig zu machen. Zur Verhandlung erschien diese dann jedoch nicht und ließ ausrichten, erkrankt zu sein. Belege dazu wurden jedoch nicht vorgelegt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2025, S. 3 – OZ 11 in XXXX ). Der BF erklärte in der Verhandlung am 10.06.2025 zunächst mit ihr verheiratet zu sein, konnte dazu aber weder ein amtliches Dokument, noch sonstige Beweismittel hinsichtlich einer allenfalls rein religiösen Zeremonie vorlegen. Es hätte ihm zufolge auch keine Zeugen bzw. Anwesende außer ihm und der Frau gegeben. Welcher Art die Eheschließung sei, konnte der BF nicht angeben. Er gab an, dass die Frau jetzt schwanger sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2025, S. 6 f – OZ 11 in XXXX ). Zudem verwickelte sich der BF in Widersprüche betreffend seine Ehefrau bzw. Lebensgefährtin (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2025, S. 10 – OZ 11 in XXXX ). Der BF gab an nicht mit der Frau gemeinsam in einem Haushalt zu leben, zumal diese bei ihren Eltern lebt. Der BF möchte gemeinsam mit ihr in einem Haushalt leben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2025, S. 15 – OZ 11 in XXXX ). Das Nichterscheinen der Frau als Zeugin angesichts unmittelbar drohender Abschiebung des BF lässt zudem Zweifel an der Intensität und Dauerhaftigkeit der Beziehung aufkommen. Der BF hat auch nach wie vor keine entsprechenden Nachweise betreffend die behauptete Ehe bzw. Lebensgemeinschaft oder Schwangerschaft vorgelegt. Auch kann im Fall einer tatsächlich vorliegenden Schwangerschaft aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben des BF zu der Beziehung zu der Frau, die Vaterschaft des BF nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden. Das Gericht geht aufgrund der lediglich vagen und widersprüchlichen Angaben des BF zu seiner Ehe bzw. Lebensgemeinschaft und dem Umstand, dass die Frau – deren Erscheinen bei der Verhandlung angekündigt wurde – ohne entsprechenden Beleg einer vorliegenden Krankheit zur Verhandlung nicht erschienen ist, davon aus, dass keine Ehe und keine entsprechend intensive Beziehung des BF zu der Frau besteht um den BF an einen bestimmten Ort, an dem er jederzeit für die Behörden greifbar wäre, zu binden.
Dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 10.06.2025 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2025, S. 9 – OZ 11 in XXXX ) sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ein verfügbarer Geldbetrag des BF von lediglich € 50,-- ergibt (vgl. OZ 2).
Der BF hat in der Verhandlung am 10.06.2025 angegeben, dass er eine Wohnung in XXXX , hat. Dies wird zwar auch durch den vorliegenden ZMR Auszug bestätigt, demzufolge er dort seit 08.08.2024 gemeldet ist. Dem Polizeibericht über seine Festnahme ist allerdings zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Flüchtlingsunterkunft handelt (vgl. OZ 6 – DEF Teil 3, AS 177 f). Der Betreiber der Unterkunft hat dem BVwG mitgeteilt, dass es sich um keine Wohnung, sondern um ein Zimmer in der Flüchtlingsunterkunft handelt, das dem BF jedoch nicht mehr zur Verfügung steht und er bereits abgemeldet wurde (vgl. Aktenvermerk vom 11.06.2025 – OZ 16 in XXXX ). Dies ergibt sich auch aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem (vgl. OZ 2) und aus der Abmeldung aus der Grundversorgung (vgl. OZ 6 – DEF Teil 3, AS 205). Der BF verfügt daher aktuell über keinen gesicherten Wohnsitz.
2.3.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf den in den Akten einliegenden strafgerichtlichen Urteilen (vgl. OZ 6 – 1. INT-Akt Teil 10, AS 273 ff; OZ 12) und den gleichlautenden Eintragungen im Strafregister (vgl. OZ 2).
2.3.5. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens evident. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Er reiste mit einem verfälschten Reisepass und gefälschten italienischen Visum unter einer anderen Identität ein und machte in einem Ermittlungsverfahren eine falsche Beweisaussage. Der BF wurde deshalb auch rechtskräftig verurteilt. Er ist daher absolut nicht vertrauenswürdig. Der BF kam auch seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nach. Vielmehr tauchte er nach Erhalt der rechtskräftigen negativen Entscheidung unter und stellte einen weiteren unbegründeten Asylantrag. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, zuletzt im Zuge einer Einvernahme am 26.06.2025 (vgl. OZ 6 - Stellungnahme BFA vom 21.07.2025).
2.3.6. Die Feststellungen zur möglichen Effektuierung der Abschiebung des BF stützen sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln und ergeben sich insbesondere aus der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA vom 22.07.2025 (OZ 10), aus der Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025 (OZ 6), dem Bericht der Abschiebung des BFA vom 05.06.2025 (OZ 8 - Beilage ./2 der gegenständlichen Beschwerde = Beilage 1./ der Verhandlungsschrift vom 10.06.2024 in XXXX ) sowie den Angaben der in der Verhandlung am 10.06.2025 im Verfahren die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.05.2025 betreffend einvernommenen Vertreterin des BFA (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2025 – OZ 11 in XXXX ).
Daraus ergibt sich insbesondere, dass es dem BFA seit Dezember 2024 möglich ist, Videokonferenzen mit der somalischen Vertretungsbehörde in Genf zu organisieren und diese im Rahmen der Videokonferenzen Identifizierungen vornimmt. Seitens der schweizer Behörden wurde dem BFA mitgeteilt, dass für die Rückführung somalischer Staatsangehörige eine Identitätsbestätigung und ein EU-Laissez-Passer notwendig sind (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2025, S. 11, 13 – in OZ 11 in XXXX ). Im Rahmen der versuchten Abschiebung des BF wurde dem BFA mitgeteilt, dass neben der Identitätsbestätigung und einem EU-Laissez-Passer auch ein „Approval Letter“ erforderlich ist. Dies wurde von einem Vertreter des BFA persönlich mit dem Leiter des Immigration Office am Flughafen in Mogadischu erörtern und wurden dem Vertreter des BFA auch in einem vor Ort geführten Telefonat mit dem Director General der somalischen Immigrationsbehörde bestätigt (vgl. Bericht der Abschiebung des BFA vom 05.06.2025). Entgegen den Ausführungen des BF in der Stellungnahme vom 23.07.2025 ergibt sich aus den soeben dargelegten nachvollziehbaren Ausführungen des BFA zur Erhebung, welche Dokumente für eine Rückführung erforderlichen sind, mit den somalischen Behörden vor Ort nicht, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) für die Rückführung notwendig ist. Vielmehr wurde beim Abschiebeversuch des BF vom somalischen ICA die Übernahme des BF nicht wegen eines fehlenden HRZ, sondern des fehlenden „Approval Letters“ verweigert.
Für eine Abschiebung nach Somalia werden demnach eine Bestätigung der Identität des Fremden durch die somalische Vertretungsbehörde benötigt, das die Grundlage für ein vom BFA auszustellendes EU-Laissez-Passer bildet. Darüber hinaus ist ein vom somalischen ICA ausgestellter „Approval Letter“ erforderlich.
Im Fall des BF liegen bereits eine Identitätsbestätigung der somalischen Vertretungsbehörde sowie ein EU Laissez-Passer vor. Die Ausstellung des „Approval Letter“ wurde vom BFA am 30.05.2025 beim somalischen ICA beantragt. Diesbezüglich wurde am 06.06.2025 telefonisch nachgefragt, wobei dem BFA mitgeteilt wurde, dass der Antrag eingelangt ist und in Kürze bearbeitet wird. Am 10.06.2025 bestätigte die somalische ICA den Erhalt der Anfrage betreffend den BF und einen weiteren somalischen Staatsangehörigen und ersuchte um Auskunft, ob es sich bei diesen Fällen um freiwillige oder zwangsweise Rückführungen handelt. Die Anfrage wurde vom BFA am 10.06.2025 beantwortet. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sodann mehrere Urgenzen unbeantwortet blieben, jedoch wurde am 14.07.2025 auf die Urgenz des BFA seitens des Leiters der somalischen ICA eine baldige Antwort zu den Anträgen in Aussicht gestellt vgl. OZ 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025 samt den übermittelten Beilagen). In welcher Form das BFA mit den somalischen Behörden kommuniziert, ist nicht relevant, zumal die somalischen Behörden darauf reagieren.
Für den BF liegt eine Identitätsbestätigung durch die somalische Vertretungsbehörde sowie ein EU-Laissez-Passer vor. Der für eine Rückführung weiters erforderliche „Approval Letter“ wurde am 30.05.2025 vom BFA bei der somalischen ICA beantragt. Bislang ist keine Ablehnung des Antrages seitens der somalischen Behörden ergangen. Die vom BFA genannten Spannungen zwischen dem somalischen Innenministerium und dem somalischen Außenministerium lassen die Erlangung des „Approval Letter“ nicht aussichtslos erscheinen. So ergibt sich aus dem Bericht zum Abschiebeversuch des BF vom 05.06.2025, dass dem BF ausschließlich deshalb die Einreise verweigert wurde, da ein „Approval Letter“ nicht vorlag. Dass das somalische ICA dieses Dokument nicht ausstellen wird, kann den Angaben über den Gesprächsverlauf zwischen dem Vertreter des Bundesamtes und dem Leiter des ICA sowie dem Director General der somalischen Immigrationsbehörde nicht entnommen werden. Gegenstand dieser Gespräche war vielmehr, welche Dokumente erforderlich sind, um eine Einreise zu ermöglichen. Selbst auf Nachfrage der somalischen ICA und entsprechende Antwort des BFA, dass es sich im Falle des BF um eine zwangsweise Rückführung handelt, ist keine Ablehnung des Antrages erfolgt und keine Mitteilung ergangen, dass keine zwangsweisen Rückführungen möglich sind. Vielmehr ergibt sich auch daraus, dass die somalischen Vertreter im Rahmen des EK Technical Dialog am 08.07.2025 ihre Bereitschaft zu Rückführungen aus allen EU-Mitgliedstaaten erklärt haben und Deutschland am 10.07./11.07.2025 zwangsweise Rückführungen nach Somalia durchgeführt hat, dass zwangsweise Rückführungen nach Somalia möglich sind.
Da der BF von der somalischen Vertretungsbehörde als somalischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und bisher von den somalischen Behörden nicht mitgeteilt wurde, dass kein „Approval Letter“ für ihn ausgestellt werde, sondern die somalischen Vertreter vielmehr am 08.07.2025 eine Bereitschaft zu Rückführungen aus allen EU-Mitgliedstaaten erklärt haben, das somalische ICA auf Urgenzen des BFA – wenn auch nicht auf alle – reagiert und am 14.07.2025 eine baldige Antwort in Aussicht gestellt hat, ist der zeitnahe Erhalt des „Approval Letter“ für den BF maßgeblich wahrscheinlich.
Da entsprechend den Ausführungen des BFA Abschiebungen nach Somalia binnen weniger Tage nach Vorliegen des „Approval Letter“ als letztes noch fehlendes Dokument für eine Einreise des BF nach Somalia möglich sind, ist mit einer Abschiebung des BF binnen der nächsten 3 ½ Monate – jedenfalls binnen der höchstmöglichen Schubhaftdauer - zu rechnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. – Anhaltung in Schubhaft seit 24.06.2025
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt. (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3.gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.3. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2025 und 23.06.2025 wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.06.2025.
3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor:
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF reiste mit einem verfälschten Reisepass, welcher auf andere als seinen im Verfahren angegeben Daten lautet, in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat bisher keine identitätsbezeugende Dokumente bzw. Kopien davon vorgelegt. Der BF stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und taucht kurz nach rechtskräftiger negativer Entscheidung über diesen ersten Asylantrag unter und hielt sich in vor den Behörden im Verborgen auf bevor er am 13.09.2023 einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) stellte. Der BF ist seinen Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nachgekommen und hat sich trotz vorliegender Ausreiseverpflichtungen bisher auch nicht um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht. Der BF ist daher seine Rückkehr umgangen und hat seine Abschiebung behindert. Es ist somit der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Es liegt seit 2023 eine rechtskräftige und durchführbare Maßnahme gegen den BF vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen, vielmehr hat er eine Rückkehr bzw. Abschiebung durch sein Verhalten (siehe Ausführungen zu Z 1) zu behindern bzw. umgehen versucht. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG jedenfalls erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende– soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF ist nicht verheiratet. Er lebte mit der von ihm als Ehefrau bezeichneten Frau nie in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu dieser Frau weist – wie unter Punkt II.2.3.3. ausgeführt – nicht die erforderliche Intensität auf, um den BF an einen bestimmten Ort, an dem er jederzeit für die Behörden greifbar wäre, zu binden. Auch die vom BF behauptete Schwangerschaft dieser Frau hat der BF bislang nicht nachgewiesen. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er verfügt über keine zur Existenzsicherung ausreichenden finanziellen Mittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es liegt daher keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich vor, weshalb auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorliegt.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Sowohl das Vorverhalten des BF (unrechtmäßige Einreise mit einem verfälschten Reisepass und einem gefälschten italienischen Visum, Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen nach rechtskräftiger negativer Entscheidung seines ersten Asylantrages, unbegründete Folgeantragsstellung, Ignorieren der Ausreiseverpflichtungen), die fehlende entsprechende familiäre, soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, zumal aufgrund der gesetzten Schritte mit der zeitnahen Abschiebung des BF nach Somalia zu rechnen ist, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF verfügt über keine familiäre oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF behauptet eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft zu einer Frau in Österreich. Die Beziehung zu der Frau in Österreich, erreicht jedoch keine einer Entziehungsabsicht entgegenstehende Intensität (vgl. Punkt II.2.2.3 und II.3.1.4.). Auch die vom BF behauptete Schwangerschaft dieser Frau hat der BF bislang nicht nachgewiesen. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und keine beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Demgegenüber kommt einem geordneten Fremdenwesen hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Durch die gegen den BF bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Der BF hat durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keinerlei Unterordnung unter die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen und die österreichische Rechtsordnung (der BF wurde wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, wegen falscher Beweisaussage und wegen Verleumdung rechtskräftig verurteilt) beabsichtigt, sondern reiste vielmehr mit einem verfälschten Reisepass und einem gefälschten italienischen Visum nach Österreich ein, stellte unbegründete Asylanträge und ignorierte seine Ausreiseverpflichtungen. Allein daraus ergibt sich bereits ein Überwiegen des hohen öffentlichen Interesses gegenüber den persönlichen Interessen des BF.
Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher insgesamt weit weniger schwer als das hohe öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
Im Verfahren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Der BF hat Zugang zu allfällig benötigter medizinischer Behandlung. Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher auch aufgrund des Gesundheitszustandes als verhältnismäßig.
Der BF wurde am 30.01.2025 in einem Videointerview der somalischen Vertretungsbehörde vorgeführt und im Rahmen dieser von der somalischen Vertretungsbehörde als somalischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Abschiebung des BF am 28.05.2025 scheiterte daran, dass für die Einreise des BF nach Somalia von der somalischen ICA ein „Approval Letter“ verlangt wurde, dessen Notwendigkeit dem BFA davor nicht bekannt war. Das BFA hat nach Rücküberstellung des BF nach Österreich einen entsprechenden Antrag am 30.05.2025 an die zuständige somalische Behörde gestellt. Das BFA hat sodann weitere Urgenzen an die ICA gestellt, die Nachfrage des somalischen ICA am 10.06.2025 unverzüglich beantwortet und weitere Schritte gesetzt um auf eine rasche Bearbeitung des Antrages hinzuwirken, so hat es insbesondere am 26.06.2025 Kontakt mit dem EURLO für Somalia gehabt und die Weiterleitung des Antrags des BF durch den EURLO an die somalischen Behörden erwirkt, welche vom EURLO für Somalia letzte Woche urgiert wurde. Zudem hat am 17.07.2025 eine Besprechung mit der somalischen Botschafterin in Genf stattgefunden, wodurch auch diese die Weiterleitung des Falles des BF und weiteren Fällen an das somalische Außenministerium zugesagt hat. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind daher nicht zu erkennen.
Wie unter Punkt II.2.3.6. ausgeführt, war und ist mit dem Erhalt des „Approval Letters“ für den BF durch die somalischen Behörden zeitnah zu rechnen und eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war daher auch verhältnismäßig.
3.1.6. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine – relevante - Sicherheitsleistung kommt schon aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit einhergehenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er mit einem verfälschten Reisepass und einem gefälschten italienischen Visum mit einer anderen Identität nach Österreich eingereist ist, nach dem Erhalt der rechtskräftigen negativen Entscheidung seines ersten Asylverfahrens untergetaucht ist, sodann einen weiteren unbegründeten Asylantrag stellte und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung – insbesondere vor dem Hintergrund der Rückkehrunwilligkeit und weil wegen der gesetzten Schritte zeitnah mit einer Abschiebung zu rechnen ist – wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft. Der BF zeigt durch dieses Verhalten, dass er nicht bereit ist, die fremdenrechtlichen Bestimmungen und österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Es liegt daher insgesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.
Vielmehr ist aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens und des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstandes betreffend die Abschiebung des BF, nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Es besteht daher die Gefahr des Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen.
3.1.7. Die Anhaltung in Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.1.8. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.06.2025 war daher abzuweisen.
3.2. Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.2.2. Gegen den BF liegt nach wie vor eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird daher weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
3.2.3. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die unter Punkt II.3.1.4. bestehende Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf nicht mehr gegeben ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichts besteht daher keine Zweifel, dass – wie unter Punkt II.3.1.4. ausgeführt – aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch ein Sicherungsbedarf gegeben ist.
Aus den unter Punkt II.3.1.6. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Im gegenständlichen Verfahren sind auch diesbezüglich keine Hinweise hervorgekommen, die zu einer gegenteiligen Beurteilung führen.
3.2.4. Wie unter Punkt II.3.1.5. ausgeführt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF die persönlichen Interessen des BF. Auch diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die zu einer anderen Beurteilung führen.
Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle.
Der BF wird nunmehr seit 30.05.2025 durchgehend – somit 56 Tage – in Schubhaft angehalten. Der BF ist bereits davor 6 Tage in Schubhaft angehalten worden. Der BF wird daher insgesamt seit 62 Tagen – somit etwas mehr als zwei Monate – in Schubhaft angehalten. Wie unter Punkt II.2.3.6. und II.3.1.5. ausgeführt, sind betreffend die Effektuierung der Abschiebung des BF Verzögerungen des BFA nicht zu erkennen und mit der zeitnahen Erlangung des „Approval Letters“ für den BF zu rechnen. Die Abschiebung kann nach Vorliegen des „Approval Letters“ binnen weniger Tage erfolgen. Eine Abschiebung ist somit binnen der nächsten 3 ½ Monate, somit jedenfalls binnen der höchstmöglichen sechsmonatigen Schubhaftdauer, maßgeblich wahrscheinlich.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft erfüllt im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.2.5. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Spruchpunkt III. und IV. – Kostenausspruch
3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
[…]
3.3.2. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.06.2025 sowie gegen die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben und Kostenersatz beantragt. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Schubhaft vorliegen und Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand sowie in eventu für den Verhandlungsaufwand.
3.3.4. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG der begehrte Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20.
3.3.5. Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.
3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme einer informierten Vertretung des BFA, Abteilung für Rückkehrvorbereitungen, konnte aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA vom 22.07.2025, zu der dem BF auch Parteiengehör gewährt wurde und der nicht substantiiert entgegengetreten wurde, unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.