Ra 2017/21/0143 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).