Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Revierinspektor XXXX , vertreten durch Mag. Klaus HEINTZINGER, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/1/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, vom 15.04.2025, GZ. 2024-0.176.986, betreffend besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG, den Beschluss gefasst:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Amtsrevision zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2025, Zl. W257 2279789-1/22E, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Inspektor bei der Justizwache in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Schreiben vom 26.02.2024, abgeändert am 23.04.2024, machte er Ansprüche nach § 23a ff GehG geltend, da er am 16.10.2022 im Zuge einer Amtshandlung im forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt XXXX durch den dort untergebrachten XXXX durch einen Tritt gegen das rechte Knie am Körper verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund dieses Dienstunfalls von 16. (untertägig) bis 26. Oktober 2024, und somit 11 Tage, im Krankenstand befunden. Die Staatsanwaltschaft Wien habe das zu AZ XXXX geführte Ermittlungsverfahren gegen den Schädiger beendet, da ein Antrag gemäß § 429 StPO (Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) aufgrund der nicht gegebenen Diskretionsfähigkeit und Dispositionsvermögen des Schädigers eingebracht worden sei. Es werde (nach Ausdehnung) die Zuerkennung von Schmerzengeld in Höhe von EUR 8.000, Verdienstentgang in Höhe von EUR 204,38 für das Jahr 2022 und EUR 2.972,90 für das Jahr 2023 sowie nicht refundierte Heilungskosten in Höhe von EUR 1.747,05 – somit in Summe ein Betrag in Höhe von EUR 12.924,33 – beantragt.
I.3. Mit Schreiben vom 04.04.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Ansuchen zu ablehnen beabsichtige und gab ihm die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde führte weiter aus, dass der Vorfall von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) mit Schreiben vom 07.11.2011, Zahl: XXXX , als Dienstunfall gewertet worden sei.
Da jedoch der Schädiger zum Zeitpunkt der Tat nicht Diskretions- und Dispositionsfähig gewesen sei und somit nicht schuldhaft gehandelt habe, liege kein Fremdverschulden vor. Der Schädiger sei überdies bekannt und weder abwesend noch flüchtig. Da dem Beschwerdeführer weder Ersatzansprüche nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Zuge eines Strafverfahrens oder im Zivilrechtsweg zugesprochen wurden, und somit keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege, finde § 23b Abs. 1 leg. cit. keine Anwendung. Dabei berief sich die belangte Behörde u.a. auf BVwG 17.03.2025, W293 2298506-1/3E.
I.4. Mit Schreiben vom 08.04.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) ein. Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass wenn für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG 1956 in der Judikatur Fremdverschulden genannt werde, so sei damit (bloß) Fremdeinwirkung genannt, also ein aktives Verhalten durch eine andere Person, z.B. einen tätlichen Angriff auf einen Beamten, dies gehe auch aus den erläuterten Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2021 (RV 169 BlgNR 26.GP 9f) eindeutig hervor. Die rechtliche Ansicht der belangten Behörde würde in weiterer Folge auch bedingen, dass kein Anspruch auf Bevorschussung zustehe, wenn ein Schuldausschließungsgrund gegeben wäre, eben durch Zurechnungsunfähigkeit, Strafunmündigkeit, mangelnde Diskretionsfähigkeit, mangelnde Dispositionsfähigkeit/Irrtum, Notstand, etc. So werde auch anhand der erläuterten Bemerkungen unmissverständlich klargelegt, dass von einer dritten Person der Schaden zugefügt werde und nicht vom Antragsteller oder Beamten aufgrund einer Unvorsichtigkeit o.ä. dieser sich selber im Dienst den Schaden zugefügt habe (bspw. Stolpern, etc.). Es würde der gesetzlichen Intention widersprechen aber auch verfassungsgesetzlich unzulässig sein, wenn bei einem Schuldausschließungsgrund kein Anspruch gegeben wäre; dies daraus, weil nicht ersichtlich sei, wieso bei einem Schuldausschließungsgrund (aber bei Fremdeinwirkung) Personen, die einen Beamten verletzen, keine Bevorschussung möglich sei, im Gegensatz zu einer Person, die schuldfähig sei.
Vorgelegt würde überdies das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.06.2023 zu AZ XXXX mit dem XXXX wegen des in I.2. genannten Vorfalls am 16.10.2022 im forensisch-therapeutischen Zentrum der Justizanstalt Wien-Favoriten gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurde, da er zum Tatzeitpunkt gemäß § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen sei.
I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den Bescheid vom 02.05.2023, GZ. XXXX dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:„1. Ihren Antrag vom 26. Februar 2024, abgeändert mit 23. April 2024, auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG 1956 in Höhe von EUR 12.924,33 (zusammengesetzt aus EUR 8.000,- an Schmerzengeld, EUR 3.177,28 an Verdienstentgang und EUR 1.747,05 an Heilmittelkosten) wird abgewiesen.
2. Das Verfahren über Ihre Säumnisbeschwerde vom 8. April 2025 wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.“
In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 23a und § 23b GehG aus, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall einen Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erlitten habe und ihm dabei eine Körperverletzung zugefügt worden sei.
Da jedoch der Schädiger zum Zeitpunkt der Tat nicht schuldhaft gehandelt habe, liege kein Fremdverschulden vor. Da dem Beschwerdeführer weder Ersatzansprüche nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Zuge eines Strafverfahrens oder im Zivilrechtsweg zugesprochen wurden, und somit keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege, finde § 23b Abs. 1 leg. cit. keine Anwendung. Eine Differenzierung, dass im Fall eines zurechnungsunfähigen Täters kein Anspruch bestehe, sei aufgrund der in § 23b Abs. 6 GehG vorgesehenen Legalzession sehr wohl begründbar. Im Fall eines zurechnungsunfähigen Täters, dem kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, sei von Vornherein eine Geltendmachung von Ansprüchen dieser Person gegenüber ausgeschlossen. Auch die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 GehG 1956 seien nicht erfüllt, weil kein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Dabei berief sich die belangte Behörde u.a. auf die Erkenntnisse des BVwG vom 17.03.2025, Zl.en W293 2298506-1/3E und W293 2294605-1.
Dem in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.04.2025 nicht angeführten jedoch der Behörde bekannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Zl. G 339/2015 sei der zitierte Ausschnitt („[…] Beamten mangels Möglichkeit der Erwirkung eines zivilprozessualen oder strafprozessualen Titels (etwa weil der Schädiger unauffindbar, unbekannt oder zurechnungs[un]fähig ist eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld zusteht.“) zwar zu entnehmen, jedoch lediglich im Vorbringen des Beschwerdeführers und nicht in der Erkenntnisfindung des Verfassungsgerichtshofes. Folglich gäben diese Ausführungen keine Grundlage um in diesem Sinne zu entscheiden.
Zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde vom 08.04.2025 wurde ausgeführt, dass diese aufgrund der Nachholung des Bescheids innerhalb der (Nach-)Frist von bis zu drei Monaten gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG zu erfolgen gehabt habe.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine erkennbar nur gegen Spruchpunkt 1. (Abweisung des Antrags) gerichtete Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 08.04.2025. Demnach sei in der Judikatur mit Fremdverschulden bloß Fremdeinwirkung gemeint, wie das auch dem Erlass des BMI vom 17.07.2024 zu entnehmen sei. Eine Ungleichbehandlung in Verfahren nach § 23a und § 23b GehG je nach Deliktsfähigkeit des Schädigers widerspreche u.a. dem Gleichheitsgrundsatz vollkommen und sei nicht erklärbar.
I.7. Mit Schreiben vom 10.06.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Inspektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, er ist bei der Justizwache, Justizanstalt XXXX , in Verwendung.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2022 im Zuge einer Amtshandlung im forensisch-therapeutischen Zentrum XXXX vom dort untergebrachten XXXX durch einen Tritt gegen das rechte Knie am Körper verletzt.
1.3. Die BVAEB hat diesen Unfall als Dienstunfall anerkannt.
1.4. Infolge des Dienstunfalles vom 16.10.2022 befand sich der Beschwerdeführer von 16. (untertägig) bis 26.10.2024, und somit 11 Tage, im Krankenstand.
1.5. XXXX (Schädiger) hat diese Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie, begangen. Er befand sich im Zeitpunkt der Tat in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, seine Einweisung in diese erfolgte zuvor gemäß § 21 Abs. 1 StGB durch Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26.07.2010, AZ. XXXX .
1.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.06.2023, AZ. XXXX wurde der Schädiger wegen des in 1.2. genannten Vorfalls vom 16.10.2022 gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht, da er zum Tatzeitpunkt gemäß § 11 StGB zurechnungsunfähig war.
1.7. Der Beschwerdeführer hat gegen den Schädiger keine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht.
1.8. Beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist eine außerordentliche Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2025, W257 2279789-1/22E, anhängig. Darin geht es um die Frage, wie das in der Judikatur des VwGH iZm § 23a, 23b GehG 1956 statuierte „Fremdverschulden“ bei zurechnungsunfähigen Schädigern zu verstehen ist. Dieses Revisionsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Ablauf der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Krankenstand war und aufgrund des Dienstunfalls eine Dienstunfähigkeit bestanden hat, unstrittig sind.
2.2. Die Feststellungen zu 1.5 und 1.6. ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.06.2023, diesem ist insbesondere zu entnehmen, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war – konkret lag bei ihm eine paranoide Schizophrenie vor. Die bestehende Erkrankung stellt eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung dar, dies ergibt sich aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie, XXXX .
2.3. Dass der Beschwerdeführer keine Ansprüche gegen den Schädiger auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht hat, ergibt sich bereits aus dem verfahrenseinleitenden Antrag. Darin ist angeführt, dass es aufgrund der im Tatzeitpunkt nicht vorliegenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Schädigers nicht möglich sei, im Strafverfahren oder in einem Zivilverfahren die Ansprüche auf Schmerzengeld und Verdienstentgang geltend zu machen (vgl. Antrag vom 26.02.2024, zweite Seite).
2.4. Die Feststellungen zu 1.8. konnten aufgrund einer Einsicht in den hg. Gerichtsakt zu Zl. W257 2279789-1 getroffen werden.
2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Vorliegend ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang geklärt. Die Zulässigkeit der Aussetzung wirft keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art auf, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen – somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1959 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2024, lauten wie folgt:
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“
3.2. Mit BGBl. I Nr. 60 / 2018 wurden die wesentlichen Bestimmungen des WHG durch Einfügung der §§ 23a, 23b, 23c, 23d und 23e in das GehG überführt. In den Gesetzesmaterialien zu den §§ 23a und 23b GehG wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f.):
„Zu § 23a GehG [...]:
Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes–WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.
Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.
Zu § 23b GehG:
Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c. […]“
3.3. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 23a GehG sind Hilfeleistungen des Bundes von Amts wegen für alle Bundesbediensteten zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen seien, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt seien (vgl. ErläutRV 196 BlgNR 16. GP 10).
§ 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten "vorläufigen Übernahme von Ansprüchen" entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).
Aus den Gesetzesbestimmungen der §§ 23a f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR 26. GP 9 f.) geht hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung Fremdverschulden erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen sei. Dies ergäbe sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (zuvor §§ 2, 4, 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz [WHG] bzw. §§ 23a und 23b GehG), sondern ist dies vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des § 83c GehG iVm § 3 Abs. 1 WHG ausgesprochen worden (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen sei, schadet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051). Die Hilfeleistung ist bei fehlendem Fremdverschulden nach ständiger VwGH-Rechtsprechung daher nicht vorgesehen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004; siehe zur Vorgängerbestimmung des § 83 GehG auch VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037, wonach ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme nach § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht). Erleidet daher jemand ohne Zutun einer dritten Person einen Schaden, kommt das Bestehen eines Ersatzanspruchs, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Schädiger scheidet somit mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem dieser Anspruch sodann gefordert werden könnte, aus (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037).
In seinem Beschluss vom 27.04.2020, Ro 2019/12/0004, begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Ansicht, wonach die §§ 23a und 23b GehG nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vorsähen, damit, dass sich dies zunächst schon daraus ergäbe, dass die Hilfe durch Übernahme von Ansprüchen geleistet werde, was voraussetze, dass derartige Ansprüche bestehen bzw. überhaupt denkbar seien. Voraussetzung für die Leistung eines Vorschusses gemäß § 23b GehG ist nämlich, abgesehen von den weiteren Voraussetzungen, dass sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienstunfall iSd §23a Abs. 1 GehG an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird (Z 1 leg. cit) oder solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden (Z 2 leg. cit). Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), ist gemäß § 23b Abs. 4 GehG jedenfalls die Leistung eines Vorschusses vorgesehen. Die Hilfeleistung wird also auch dann gewährt, wenn ein Anspruch aus bestimmten Gründen nicht realisierbar ist.
Die Ansprüche des Beamten gegen den Täter gehen sodann, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über (§ 23b Abs. 6 GehG).
In dem der Entscheidung Ro 2019/12/0004 zugrundeliegenden Fall war es im Rahmen einer Ausbildung insoweit zu einem Dienstunfall gekommen, als bei einer Fachausbildung eine Kollegin auf die Revisionswerberin gefallen sei, sodass Letztere sich Verletzungen zuzog. In diesem Fall, wo somit eine Fremdeinwirkung vorlag, ging der Verwaltungsgericht genauso wenig vom Vorliegen eines Fremdverschuldens vor wie im Fall eines Hundes, bei dem er aussprach, dass dessen Fremdeinwirkung nicht ausreiche, um einen Anspruch nach den §§ 23a f. GehG auszulösen, weil allein deshalb ein Anspruch gegen eine andere Person nicht besteht. Sodann sprach er aus, dass mangels Fremdverschuldens einer Täterin oder eines Täters (das im Übrigen nicht einmal behauptet worden sei) das Bestehen eines Anspruchs nach den §§ 23a und 23b GehG ausgeschlossen sei (VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009).
3.4. Zur bisherigen und jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs „Fremdverschulden“ iZm § 23a, 23b GehG 1956
In seinem Erkenntnis vom 12.03.2025, W257 2279789-1/22E führte das BVwG aus wie folgt:
„Die Gefährdung absolut geschützter Rechtsgüter – und somit auch des Rechts auf körperliche Unversehrtheit – ist grundsätzlich verboten. Daraus ergeben sich Sorgfaltspflichten, die denjenigen treffen, der die Gefahr einer solchen Rechtsgutverletzung erkennen kann. Die Rechtswidrigkeit eines schädigenden Verhaltens wird bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter im Wege einer umfassenden Interessenabwägung geprüft, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Verhaltenspflichten die Beteiligten (insbesondere der Schädiger) erfüllen können bzw. ihnen zumutbar sind, ob das in Frage stehende Verhalten ex ante geeignet war, den schädigenden Erfolg (wahrscheinlich) herbeizuführen, sowie welcher Wert den bedrohten Rechtsgütern und Interessen zukommt (vgl. dazu OGH 07.09.2021, 1 Ob 158/21y, mwN). Ausgehend davon hat der OGH im Zusammenhang mit "Verfolgungsschäden" ausgesprochen, dass der Verfolgte, solange er seine Flucht nicht aufgegeben hat, nach den zur Schaffung einer Gefahrenlage entwickelten Grundsätzen haftet. Die Rechtswidrigkeit der Flucht ist demnach aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Ihre Bejahung setzt voraus, dass für das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigte bzw. verpflichtete Polizeiorgan erkennbar eine gesteigerte Gefahrensituation geschaffen wurde, die (deutlich) über dessen allgemeines Lebensrisiko hinausgeht, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, welche Verhaltenspflichten die Beteiligten (insbesondere der Schädiger) erfüllen können bzw. ihnen zumutbar sind, ob das in Frage stehende Verhalten ex ante geeignet war, den schädigenden Erfolg (wahrscheinlich) herbeizuführen, sowie welcher Wert den bedrohten Rechtsgütern und Interessen zukommt (vgl. dazu OGH 07.09.2021, 1 Ob 158/21y, mwN).
[…] Dass der Beschwerdeführer hierbei von einem Insassen verletzt wurde, der im Nachhinein als zum Tatzeitpunkt als zurechnungsunfähig eingestuft wurde, womit ein potentielles Fremdverschulden ausgeschlossen wäre, geht nicht zu Lasten des geschädigten Beschwerdeführers. Die höchstgerichtliche Judikatur vermeint, dass, wenn als Ursache für einen eingetretenen Schaden die sorgfaltswidrigen Handlungen mehrerer Personen in Frage kommen, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des § 1302 ABGB; sogenannte alternative Kausalität; vgl. dazu zB OGH 12.10.2021, 1 Ob 126/21, mwN). Dies bedeutet in analoger Anwendung für den verfahrensgegenständlichen Fall, dass es dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht möglich war, zu wissen, dass der Schädiger zurechnungsunfähig gewesen ist, weshalb ihm dieses faktische „Unaufklärbarkeitsrisiko“ zugutekommt.
[…] Im vorliegenden Fall kann eine gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen, weil der Verursacher mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023 gem. § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurde, zumal er zum Tatzeitpunkt gem. § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen ist. Dem Beschwerdeführer ist eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche folglich nicht möglich (vgl. in diesem Sinne auch die oben zitierten Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. Nr. 60/2018, RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f).“
In seinen Erkenntnissen vom 17.03.2025, Zl.en W293 2298506-1/3E und W293 2294605-1 führte das BVwG hingegen aus wie folgt:
„Aus den Gesetzesbestimmungen der §§ 23a f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR 26. GP 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung Fremdverschulden erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person schuldhaft zugefügt worden sein.
[…] Gegenständlich lag jedoch mangels Fremdverschuldens keine Straftat vor. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Straftat um ein menschliches Verhalten mit äußeren (objektiven) und inneren (subjektiven) Merkmalen handelt, das tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gesetzt ist und allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt (vgl. Fuchs, Österreichisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 56), liegt im gegenständlichen Fall infolge Zurechnungsunfähigkeit des Schädigers ein Schuldausschlussgrund vor. Die Handlung des Insassen mag zwar kausal für die entstandene Verletzung sowie Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers gewesen sein, sie kann jedoch nicht als Fremdverschulden gewertet werden. Fremdverschulden wäre jedoch Voraussetzung für die Gewährung einer Geldaushilfe.
[…] Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Beschwerdeführers, der Umstand, dass ein Täter zurechnungsunfähig sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, als wenn dieser unbekannt sei, weil in beiden Fällen der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne. Im Fall eines unbekannten Täters, der unter Umständen in der Folge ausfindig gemacht werden kann, besteht der Anspruch sehr wohl dem Grunde nach. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, Voraussetzung für eine Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof meine bei Fremdverschulden nicht ein zurechenbares Fremdverschulden im Sinne von zurechnungsfähigen Tätern, ist auszuführen, dass unter „Schuld“ nach herrschender Meinung die Vorwerfbarkeit des begangenen Tatunrechts zu verstehen ist (vgl. Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 § 4 Rz 4 [Stand 1.10.2016, rdb.at]). Diese ist aber bei zurechnungsunfähigen Personen gerade nicht gegeben und kann dieser Argumentation somit nicht gefolgt werden.
[…] Sofern der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, G 339/2014, verweist, in der dieser seiner Ansicht ausgeführt habe, dass dem Beamten mangels Möglichkeit der Erwirkung eines zivilprozessualen und strafprozessualen Titels (etwa weil der Schädiger unauffindbar, unbekannt oder zurechnungsunfähig sei), eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld zustehe, ist anzumerken, dass es sich bei der zitierten Stelle nicht um die Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshof handelt, sondern dies eine Wiedergabe der Bedenken der Antragstellerin darstellt. In seinen Erwägungen zur Sache nimmt der Verfassungsgerichtshof selbst zum Fall der Zurechnungsunfähigkeit nicht Stellung. Zum damaligen Regelungssystem führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass derjenige Wachebedienstete, dem die gerichtliche Klage gegen einen identifizierten, aber möglicherweise insolventen oder zahlungsunwilligen Kläger zwar offenstehe, der aber keine Möglichkeit einer erfolgreichen Exekution habe, mangels Rechtsanspruchs gegen den Bund schlechter gestellt sei. Aufgrund dessen wurde die Bestimmung des § 9 Abs. 4 WHG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. In der Folge wurde die Rechtslage geändert. Diese Fallkonstellation, in der dem Grunde nach ein Anspruch besteht, ist mit dem gegenständlichen Fall jedoch nicht vergleichbar.
Gegenständlich kann eine Gleichheitswidrigkeit nicht erkannt werden. Eine Differenzierung, dass im Fall eines zurechnungsunfähigen Täters kein Anspruch besteht, ist aufgrund der in § 23b Abs. 6 GehG vorgesehenen Legalzession sehr wohl begründbar. Im Fall eines zurechnungsunfähigen Täters, dem kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, ist von Vornherein eine Geltendmachung von Ansprüchen dieser Person gegenüber ausgeschlossen. So sprach auch der Verwaltungsgerichtshof – wie bereits erwähnt aus, dass nicht erkennbar sei, dass eine Hilfeleistung auch dann erfolgten solle, wenn ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen sei, weil ein Fremdverschulden nicht vorlag (vgl. ua. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).“
In den drei zitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts geht es im Ergebnis um die (Rechts-)Frage, wie das in der Judikatur des VwGH iZm § 23a, 23b GehG 1956 geforderte „Fremdverschulden“ bei zurechnungsunfähigen Schädigern zu verstehen ist, ob dieses also lediglich im Sinne von „Fremdeinwirkung“, oder aber im Sinne von „Schuld“ bzw. „schuldhaftem Handeln“ im strafrechtlichen Sinne zu verstehen ist.
Diese Frage wird darin schlussendlich, und damit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht einheitlich beantwortet, während gleichzeitig noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 23a, 23b GehG 1956 besteht, in der auf (gemäß § 11 StGB im Tat- bzw. Schädigungszeitpunkt) zurechnungsunfähige Schädiger ausdrücklich Bezug genommen wird.
Die Lösung dieser (Rechts-)Frage ist für das vorliegende Verfahren präjudiziell, da deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar ist, das heißt, eine notwendige Grundlage darstellt (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070).
Beim Verwaltungsgerichtshof ist überdies, wie festgestellt, eine außerordentliche Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2025, W257 2279789-1/22E, anhängig. Dieses Revisionsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
3.5. Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Auch das Verwaltungsgericht kann gemäß § 17 VwGVG in sinngemäßer Anwendung des § 38 Satz 2 AVG Verfahren aussetzen.
§ 38 AVG regelt nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie (es) ist aber deswegen nicht völlig ungebunden: Die Entscheidung ist im Sinn des Gesetzes zu treffen. Die Überlegungen, von denen sie (es) sich dabei leiten lassen muss, sind vornehmlich solche der Verfahrensökonomie. Demnach ist auf Aspekte der ("möglichsten") Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit (siehe § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG) Bedacht zu nehmen. Andererseits besteht der Sinn des § 38 AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung (VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001; 19.12.2012, 2012/08/0212).
3.6. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Wie ausgeführt, kommt der Beantwortung der Hauptfrage durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die außerordentliche Amtsrevision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2025, W257 2279789-1/22E, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu.
Alle (drei) genannten hg. Beschwerdeverfahren betrafen Beamte aus dem Wirkungsbereich der auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren belangten Behörde. Eine Entscheidung in der Sache zum jetzigen Zeitpunkt würde daher – unabhängig von ihrem Ergebnis – notwendigerweise die bereits aufgezeigte, derzeit bestehende Judikaturdivergenz zur Fallfrage am Bundesverwaltungsgericht fortschreiben und der Behörde, auch für zukünftige Verfahren, eine Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschweren. Es ist daher, schon aus Gründen der Rechtssicherheit, einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Vorzug zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Amtsrevision zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2025, Zl. W257 2279789-1/22E, auszusetzen.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen (zur Aussetzung nach § 38 AVG) erweisen sich als klar und eindeutig. Im Übrigen war eine Beurteilung des Einzelfalls vorzunehmen, die schon grundsätzlich nicht revisibel ist, zumal, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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