W257 2279789-1/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag vom 31.10.2024 des Sachverständigen Dr. XXXX :
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen Dr. XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit insgesamt
€ XXXX (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, GZ. W257 2279789-1/13Z, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. XXXX (in der Folge: „Antragsteller“) von dem Leiter der Gerichtsabteilung W257 in der Beschwerdesache von XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.
I.2. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote im Postweg am 04.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei zunächst eine Gebühr in Höhe von insgesamt XXXX geltend gemacht wurde.
I.3. Dem Antragsteller wurde mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2025, GZ. W257 2279789-1/19Z, im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren eine abweichende Gebührenberechnung ergäbe. Hiezu wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.
I.4. In der Folge brachte der Antragsteller am 26.02.2025 eine korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Die korrigierte Honorarnote stellt sich wie folgt dar:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, GZ. W257 2279789-1/13Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie beauftragt wurde.
II.2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 30.09.2024, GZ. W257 2279789-1/13Z, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 28.10.2024, dem gebührenrechtlichen Antrag vom 31.10.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.02.2025, GZ. W257 2279789-1/19Z und dem korrigierten gebührenrechtlichen Antrag vom 31.10.2024 sowie dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A) Bestimmung der Gebühren
Zur geltend gemachten Gebühr für sonstige Kosten
Geltend gemachte Gebühr für Ordinationspauschale
In der Honorarnote machte der Antragsteller als sonstige Kosten iSd § 30 GebAG eine „Ordinationspauschale“ in Höhe von € 20,00 geltend. In der überarbeiteten Fassung führte er zur Begründung den erhöhten Desinfektions- und Reinigungsaufwand seit Corona an.
Gemäß § 31 Abs. 1 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
(Z 1) […]
(Z 2) die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);
(Z 3) […]
(Z 4) die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;
[…]
Dem SV sind ausschließlich die in § 31 Abs. 1 Z 1 bis 6 GebAG aufgelisteten, mit dem Gutachtenauftrag notwendigerweise verbundenen variablen Kosten zu ersetzen. Alle anderen Aufwendungen, die typischerweise anfallen, sind Fixkosten, die mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten werden und nicht gesondert zu ersetzen sind (vgl. LGZ Wien 43 R 342/09a EFSlg 125.296; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3 zu § 31 GebAG).
Soweit in der Gebührennote Investitionskosten verzeichnet werden, ist zu prüfen, ob dies mit dem gegenständlichen Gutachtensauftrag notwendigerweise verbundene variable Kosten sind. Hingegen sind Fixkosten nicht zu ersetzen. Der SV muss darlegen, welcher finanzielle Aufwand für Investitionskosten durch Anschaffung nicht nur für den Einzelfall erforderlicher Geräte in der Gebührenposition enthalten ist. Nur wenn besondere Sachmittel und Leistungen durch die Besonderheit des Gutachtensauftrags bedingt sind, sind sie ersatzfähig. Die zur üblichen Grundausstattung der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehörenden Hilfsmittel und Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 87 zu § 31 GebAG).
Gemäß § 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (in der Folge: Hygiene-V-2014) ist der Ordinationsstätteninhaber dafür verantwortlich, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb der Ordination sichergestellt ist. Durch die Einhaltung der Vorschriften der Hygiene-V-2014 soll die Verbreitung von Krankheitserregern minimiert werden.
Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, wurden in der mittlerweile aufgehobenen Covid-19-Schutzmaßnahmeverordnung (COVID-19-SchuMaV, BGBl. II 463/2020), gesondert berücksichtigt. Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz der COVID-19-SchuMaV hatten Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht wurden, unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar war.
Desinfektionsmittel waren auch schon vor Beginn der COVID-19-Pandemie in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen zur Ausübung der vorgesehenen ärztlichen Tätigkeiten Teil der üblichen Grundausstattung. Dies ergibt sich unter anderem aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 10 f. Hygiene-V-2014 zu Anforderungen für die Reinigung und Desinfektion der Ordination, der §§ 14 bis 18 Hygiene-V-2014 zur Händehygiene und des § 23 Hygiene-V-2014 zur Aufbereitung von Medizinprodukten.
Unter Berücksichtigung der generell strengen Hygienevorschriften bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen sowie aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Desinfektionsmitteln um ein Grundausstattungsprodukt im Gesundheitsbereich handelt, ist eine Verzeichnung von Kosten unter dem Kostenpunkt des § 31 GebAG, welche im Zusammenhang mit dem Desinfektionsmittelverbrauch stehen, nicht möglich.
An sonstigen Kosten sind nach § 31 GebAG nur die mit der SV-Tätigkeit notwendigerweise verbundenen konkreten Kosten zu ersetzen, ein Aufschlag als allgemeine Bürounkosten hingegen nicht (vgl. OLG Wien 13 R 148/81; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 6 zu § 31 GebAG).
Ersatzfähig sind daher Kosten, die konkret mit der Erstellung des Gutachtens anfallen und notwendigerweise verbunden sind.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Geltendmachung einer „Ordinationspauschale“ für erhöhten Desinfektions- und Reinigungsaufwand, Reinigungsmittel und Utensilien in Höhe von € 20,00 nicht möglich.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Der Gebührenbetrag ist gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit insgesamt € XXXX zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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