JudikaturVwGH

Ra 2021/12/0021 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2021

In einem Verfahren betreffend Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld gemäß §§ 23a, 23b GehG 1956 durfte das VwG allein aus dem Umstand, dass der Beamte in seiner Beschwerde den der Antragsabweisung zugrundeliegenden Überlegungen der belangten Behörde entgegengetreten ist, ohne auch auf für die Frage des Fremdverschuldens relevante Sachverhaltsaspekte näher einzugehen, nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass der (von Amts wegen zu klärende) Sachverhalt hinsichtlich dieser (erstmals) im angefochtenen Erkenntnis tragend zugrunde gelegten Aspekte "geklärt" und unstrittig gewesen sei. Daran ändert es auch nichts, dass der Beamte auf Vorhalt der das Vorliegen von Fremdverschulden bestreitenden Äußerung der belangten Behörde nicht reagiert hat. Zum einen wurde das angefochtene Erkenntnis nämlich bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Frist, die dem Beamten zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erlassen. Zum anderen lässt bereits die Gewährung von Parteiengehör zur Äußerung der belangten Behörde erkennen, dass das VwG nicht von einem geklärten Sachverhalt ausging. Von einem geklärten Sachverhalt dahin, dass die Verletzungen des Beamten ohne Fremdverschulden eingetreten sind (oder davon, dass die Entscheidung "ausschließlich von Rechtsfragen" abhängt), durfte das VwG im Beschwerdeverfahren daher nicht ausgehen.

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