GehG
Gliederung
ABSCHNITT VII EXEKUTIVDIENST
§ 83 Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 155,9 €.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
1.bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e, 50f oder 50g BDG 1979 oder
2.bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
§ 83 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 83 Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes
…§ 83. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 155,9 €. (2) Die Vergütung nach Abs. 1…
§ 113g Maßnahmen im Bereich der Zollwache
…des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen 1. der Summe der Vergütungen gemäß den §§ 82, 82a und 83 , auf die der Beamte vor der Überstellung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und 2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b…
§ 145 Vergütung für Wachebeamte
…§ 145. § 83 ist auf die Vergütung für Wachebeamte anzuwenden.…
§ 74a Fixbezug
…Jahre 12 062,5 € und ab dem sechsten Jahr 12 779,2 €. (2) Die Bestimmungen der §§ 81 bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden. (3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt…
§ 100 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 100
…Rücksicht zu nehmen. (2) Den Vertragsbediensteten des Wachdienstes gebührt eine Vergütung der besonderen Gefährdung und eine Vergütung für wachespezifische Belastungen. Die §§ 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.…
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