Ro 2020/12/0009 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Fremdeinwirkung durch einen Hund ist nicht ausreichend, um einen Anspruch nach den §§ 23a und 23b GehG 1956 auszulösen, weil allein deshalb ein Anspruch gegen eine andere Person nicht besteht.