Ro 2020/12/0005 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bereits aus der in § 23a GehG 1956 gewählten Terminologie ("vorläufige Übernahme von Ansprüchen") folgt, dass es sich bei den vom Bund vorläufig übernommenen Ansprüchen notwendiger Weise um Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegenüber Dritten handelt.