Ro 2020/12/0005 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die zu § 83c GehG 1956 idF vor BGBl. I Nr. 60/2018 ergangene Judikatur (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037) ist auf §23b Abs. 4 GehG 1956 übertragbar. Demnach stellt die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung ... nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in der in den Materialien (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f) erwähnten Bestimmung des § 83c GehG 1956 - ebenso wie dies für § 23b Abs. 4 GehG 1956 anzunehmen ist - darauf ab, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Geldbetrag gegen den Täter (vgl. dazu vormals § 9 Abs. 1 WHG 1992 sowie nunmehr § 23b Abs. 1 GehG 1956) nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, weshalb ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG 1956 (wie auch nach § 23b Abs. 4 GehG 1956) nicht bestand (besteht), wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte. Es kann daher den §§ 23a und 23b GehG 1956 eindeutig entnommen werden, dass im Fall, in dem sich die Beamtin ohne Fremdeinwirkung verletzte und von Vornherein keine Ansprüche gegenüber Dritten in Betracht kommen, Ansprüche nach §§ 23a und 23b GehG 1956 nicht bestehen (vgl. VwGH 27.4.2020, Ro 2019/12/0004).