Der pauschale Hinweis des VwG, dass die Tatbestände der Ziffern 1 und 2 des § 23b Abs. 1 GehG 1956 nicht erfüllt seien, lässt den relevanten Sachverhalt schon deshalb nicht als geklärt iSd. § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 erscheinen, weil der Antrag des Beamten auf eine Leistung nach § 23b Abs. 4 GehG 1956 abzielte.
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