Ro 2020/12/0005 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen § 23a und § 23b GehG 1956 erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber (RV 196 BlgNR 26. GP, 9 f) eine "Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz - WHG 1992" in das GehG 1956 vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG 1956 offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der §§ 4 und 9 WHG 1992 gewählt wurde. So entspricht die Normierung "allgemeiner" Voraussetzungen in § 23a GehG 1956 den vormals in § 4 WHG 1992 getroffenen "Einstiegsvoraussetzungen" (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des § 23b GehG 1956 der Festlegung der in § 9 WHG 1992 (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen "näheren" Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg).