W262 2293873-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 16.04.2024, VSNR XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung und Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge, samt Nebengebühren, Kostenanteilen und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 7.243,44 sowie zur Entrichtung von Verzugszinsen ab 06.03.2024 aus € 4.461,-- zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 16.04.2024 wurde gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG antragsgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 30.06.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet bis zum 06.03.2024 einen Betrag von gesamt € 7.243,44 an Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge samt Nebengebühren, Kostenanteilen sowie Verzugszinsen zu leisten (Spruchpunkt 2.). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet ab 06.03.2024 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß (derzeit 7,88 %) aus einem Kapital von € 4.461, -- zu leisten (Spruchpunkt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer über mehrere Gewerbeberechtigungen verfügt habe, die ihm wegen Nichtausübung zum 04.10.2013 bzw. 28.08.2013 bzw. 28.03.2014 entzogen worden seien. Bereits am 06.12.2012 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Schreiben (Beitragsvorschreibung) übermittelt, das mit dem Postvermerk „unbekannt verzogen“ am 21.12.2012 retourniert worden sei, wodurch der belangten Behörde die Unzustellbarkeit erstmals bekannt worden sei, weshalb die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bestehende Pflichtversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 GSVG nicht erst mit der Entziehung der Gewerbeberechtigungen, sondern bereits mit 30.06.2013 geendet habe.
Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass er der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege und zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sei. Seitens der SVS sei während der laufenden Verjährungsfristen des § 40 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG (mangels bekannter Abgabestelle) Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen und (mangels gültiger Zustelladresse) wiederholt die Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch durchgeführt worden. Wobei die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister jedenfalls eine die Verjährungsfrist des § 40 Abs. 2 GSVG unterbrechende Maßnahme darstelle und die Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch eine Maßnahme, die gemäß § 8 Abs. 2 ZustG einer tatsächlichen Zustellung gleichkomme. Darüber hinaus habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch mit E-Mail vom 29.01.2015 den offenen Beitragsrückstand an die vom Beschwerdeführer zuletzt genutzte E-Mail-Adresse übermittelt. Eine Verjährung der Beiträge ab 01.01.2013 nach § 40 Abs. 1 GSVG sei ausgeschlossen.
Im Jahr 2013 seien dem Beschwerdeführer vorläufige Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von € 4.864,98, aufgrund einer Beitragsgrundlage von € 3.100,71 vorgeschrieben worden. Die endgültige Beitragsgrundlage betrage – vor dem Hintergrund des bei der belangten Behörde am 10.04.2015 eingelangten Einkommenssteuerbescheides 2013 vom 11.02.2015, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 12.000, -- und Hinzurechnungsbeträge von € 4.864,98 ausweise – für das Jahr 2013 € 16.846,98, monatlich demnach € 2.810,83 (€ 16.864,98 geteilt durch 6 Monate der Pflichtversicherung). Nach Darlegung der Berechnung des monatlichen Beitrags zur Sozialversicherung im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013 (€ 4.461, --), der Selbständigenvorsorge (€ 284,64), der Nebengebühren (€ 1, --), der Kostenanteile (€ 20,70) sowie der Verzugszinsen (€ 2.476,10), hielt die belangte Behörde eine offene Forderung von insgesamt € 7.243,44 fest. Aus dem Betrag von € 4.461, -- sei der Beschwerdeführer weiterhin (seit 06.03.2024) verpflichtet Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß zu leisten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und berief sich in seinem Vorbringen zunächst auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1995, 93/08/0201. Er führte aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, auf welchen Einkommenssteuerbescheid sich die belangte Behörde berufe, da er von Februar 2012 bis August 2023 keinen Wohnsitz in Österreich gehabt und keinerlei Geschäftstätigkeit nachgegangen sei bzw. Einkünfte erzielt habe. Es dürfte demnach kein Einkommenssteuerbescheid existieren, der Beiträge nach 2011 aufweise. Eine Beitragspflicht für 2013 sei daher ausgeschlossen. Selbst bei Annahme einer Beitragspflicht sei von einer Feststellungsverjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG auszugehen: Für die Unterbrechung der Verjährungsfrist komme es nicht auf die Art der Maßnahme an, vielmehr sei es zwingende Voraussetzung den Beitragsschuldner von der Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung müsse zwar den Beitragsschuldner nicht tatsächlich erreichen, dennoch müsse eine Zustellungsart mit entsprechender Publizitätswirkung gewählt werden, wovon bei einer Hinterlegung ohne Zustellversuch nicht ausgegangen werden könne. Auch eine Meldeabfrage als singuläre Maßnahme sei nicht geeignet eine Verjährungsunterbrechung zu bewirken, da diese ohnehin niemals zu versenden versucht worden sei und selbst wenn, das Erfordernis den Beitragsschuldner von der Maßnahme in Kenntnis zu setzen, nicht erfüllt worden sei. Weshalb es zu keiner Unterbrechung der Verjährung gekommen und Feststellungsverjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG eingetreten sei. Erst mit Mahnschreiben vom 20.11.2023, zugestellt am 28.11.2023, sei der Beschwerdeführer von der Feststellung hinsichtlich der Beitragsschuld aus 2013 rechtskonform in Kenntnis gesetzt worden. Darüber hinaus würden weder die Zustellungen von Mahnschreiben nach § 8 Abs. 2 ZustG noch die Meldeabfrage mangels Wirksamkeit nach außen, die Einforderungsverjährung unterbrechen, weshalb auch die Einhebungsverjährung für sämtliche Beiträge aus den Perioden vor 2022 eingetreten sei.
3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 18.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Zuge der Vorlage übermittelte die SVS eine Stellungnahme vom 13.06.2024, in der sie ihre Rechtsansicht näher ausführte. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Einkommenssteuerdaten von der Finanzbehörde gemäß § 229a GSVG am 10.04.2015 übermittelt worden seien. Aufgrund der Höhe von exakt € 12.000, -- sei davon auszugehen, dass es sich um einen Schätzbescheid handle, dennoch sei auch bei solchen Bescheiden von einer Bindungswirkung für die belangte Behörde auszugehen. Weiters sei aufgrund der mangelnden Information seitens des Beschwerdeführers über seine Wohnsitzverlegung die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls hinsichtlich des Rückstandes für 2013 in Kenntnis gesetzt worden. Etwa durch entsprechende Schreiben, welche jedoch mangels aufrechter Adresse lediglich durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt worden seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer durch ein E-Mail der belangten Behörde informiert worden; wobei der Beschwerdeführer die E-Mail-Adresse selbst verwendet und der belangten Behörde mitgeteilt habe. Gegen eine Verjährung spreche auch, dass § 4 Abs. 1 Z 8 GSVG die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen unbekannten Aufenthaltes erst nach einem Ablauf von sechs Monaten vorsehe und damit auch eine Beitragspflicht für diesen Zeitraum. Die Norm würde ad absurdum geführt werden, würde eine Verjährung eintreten, wenn der unbekannte Aufenthalt, welcher zumeist durch einen Verzug ins Ausland eintrete, für drei bzw. fünf Jahre fortbestehe. Dies würde dazu führen, dass eine Beitragspflicht während laufender und zwingender Pflichtversicherung de facto ausgesetzt sei.
4. In seiner zu diesem Vorlageschreiben der SVS erstatteten Stellungnahme vom 11.07.2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde vorgebrachten Handlungen, welche von dieser als „verjährungshemmende“ (Anm.: gemeint wohl: verjährungsunterbrechende) Maßnahmen qualifiziert würden, eben nicht als solche gewertet werden könnten. Der Beschwerdeführer zitierte erneut aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.05.1995, 93/08/0201 und führte aus, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend eine Maßnahme, um eine „verjährungshemmende Wirkung“ zu haben, eine Publizitätswirkung haben müsse. Damit die Handlungen dem Willen des Gesetzgebers ausreichend gerecht werden, müssten die Handlungen nicht bloß aus der Behörde hinaustreten, sondern auch außerhalb der Behörde wahrgenommen werden können. Ein Versand ohne Zustellversuch erfülle diese Kriterien ebenso wenig wie Meldeabfragen. Auch das Argument der belangten Behörde, wonach in diesem Fall ein Beitragsschuldner nur seinen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen müsse um die Verjährungsfrist abzuwarten gehe insofern ins Leere, als bei unbekanntem Aufenthalt des Beitragsschuldners dennoch publizitätswirksame Maßnahmen, wie etwa durch öffentliche Bekanntmachung gesetzt werden könnten. Zur Behauptung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls über den Beitragsrückstand aus dem Jahr 2013 informiert gewesen sei, dieser Beitrag aber erst im Jahr 2015 festgesetzt worden sei, übersieht die belangte Behörde, dass laut ihren eigenen Angaben der Versand, mangels Wissen um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, schon ab dem 01.08.2013 ohne Zustellversuch erfolgt sei. Schließlich monierte der Beschwerdeführer die Übermittlung datenschutzrechtlich relevanter Inhalte durch die belangte Behörde per E-Mail und erklärte überdies, dass der betreffende E-Mail-Account mit Ende 2017 deaktiviert worden sei.
5. Die belangte Behörde erstattete dazu eine Stellungnahme vom 12.08.2024 und führte zusammengefasst aus, dass unabhängig vom Erzielen von Einkünften bereits ex lege – aufgrund des Bestehens der Gewerbeberechtigungen und bis zum Eintritt der Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen unbekannten Aufenthalts – die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG bestanden habe. Die Einkommensteuerdaten, die im Übrigen von der Finanzbehörde verpflichtend der belangten Behörde zu übermitteln seien und an welche die belangte Behörde gebunden sei, hätten zudem keinen Einfluss auf das Bestehen der Pflichtversicherung, sondern ausschließlich auf die Bemessung der Beitragsgrundlage. Im Hinblick auf die Anmerkung des Beschwerdeführers zur Deaktivierung seines E-Mail-Accounts mit Ende 2017 sei davon auszugehen, dass das am 29.01.2015 versandte E-Mail jedenfalls zugegangen sei. Somit sei der Beschwerdeführer sehr wohl über die offenen Beiträge aus dem Jahr 2013, insbesondere auch vor Ablauf der fünfjährigen (und selbst der dreijährigen) Verjährungsfrist des § 40 GSVG, informiert gewesen. Aus den vorliegenden Unterlagen zeige sich klar, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei, seinen Auskunfts- und Meldepflichten nachzukommen. Der belangten Behörde sei es nur aufgrund der durchgeführten Maßnahmen möglich gewesen die Verjährung zu unterbrechen, was auch erfolgt sei.
6. In einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.09.2024 wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und hielt fest, dass ihm bis zur Mahnung im Jahr 2023 ein aus dem Jahr 2013 bestehender Beitragsrückstand, mangels ihm zugegangener Information, nicht bewusst gewesen sei. Er bestreitet zudem, dass Meldeabfragen durchgeführt und Zahlungsaufforderungen rechtskonform und „verjährungshemmend“ versendet worden seien. Wenn die belangte Behörde behaupte, dass er jedenfalls über den Rückstand informiert gewesen sei und daraus eine „Verjährungshemmung“ ableiten wolle, dann übersehe sie, dass die Bestimmungen zur Verjährung nicht unterscheiden würden, ob der Zahlungspflichtige Kenntnis vom Rückstand gehabt habe oder nicht. Im Hinblick auf das Vorbringen der belangten Behörde, wonach es ihr nur durch die gewählten Maßnahmen möglich gewesen wäre die Verjährung zu unterbrechen hielt er entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof eben diese Maßnahmen für nicht ausreichend erklärt habe und etwa die öffentliche Bekanntmachung als geeignetes Mittel für eine „verjährungshemmende“ Maßnahme genannt habe.
7. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2024 Fragen betreffend seinen Aufenthalt im Zeitraum 10.05.2011 bis 29.08.2023, seine Gewerbeberechtigungen sowie seine Wohnortverlegung ins Ausland eine Stellungnahme abzugeben.
8. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs äußerte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.12.2024 und trat den Ausführungen des Beschwerdeführers mitunter entgegen. Zu diesem Schreiben äußerte sich der Beschwerdeführer nicht mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war von 06.03.2002 bis 28.08.2013 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“, von 28.03.2003 bis 04.10.2013 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffee-Restaurant mit den Berechtigungen gem. § 111 Abs. 1 Z.2 GewO 1994“ und von 06.08.2007 bis 28.03.2014 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe und Handelsagent“ und damit jedenfalls bis 28.03.2014 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Die Gewerbeberechtigungen wurden jeweils aufgrund Nichtausübung entzogen.
Bei einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 06.04.2011 gab der Beschwerdeführer nach Aufklärung über seine Melde- und Auskunftspflicht (§§ 18, 22 GSVG und 358 ASVG) Folgendes an:
„Auf Grund einer Projektverschiebung Anzahlung in Höhe von 4.600 € nicht möglich. Ab April 2011 können monatlich 1.095 € bezahlt werden. Im Juni 2011 Anzahlung in Höhe von 10.000 € möglich. Ich ersuche die SVA bis Juni 2011 keinen Konkursantrag zu stellen.
Bitte um schriftliche Verständigung auf email: XXXX @ XXXX
[…]“
Von 10.05.2011 bis 29.08.2023 verfügte der Beschwerdeführer über keinen Hauptwohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer unterließ es die belangte Behörde von der Aufgabe bzw. Änderung seines Hauptwohnsitzes in Kenntnis zu setzen.
Die belangte Behörde erfuhr erstmals durch die am 21.12.2012 erfolgte Retournierung eines von ihr an den Beschwerdeführer adressierten Schreibens vom 06.12.2012 von der Aufgabe der ihr zuletzt bekannten Abgabestelle des Beschwerdeführers.
Seither nahm die belangte Behörde wiederholt Einsicht in das Zentrale Melderegister (am 01.08.2013, 13.01.2015, 30.11.2020 und 12.04.2022), kontaktierte den Beschwerdeführer am 29.01.2015 mittels E-Mail und nahm in den Jahren 2013 bis 2022 wiederholt Hinterlegungen von Zahlungserinnerungen ohne Zustellversuch vor.
Am 10.04.2015 wurden der belangten Behörde im Zuge des Datenaustauschs gemäß § 229a GSVG die Daten des Einkommensteuerbescheids 2013 des Beschwerdeführers vom 11.02.2015 übermittelt. Diese Daten sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013 heranzuziehen.
Anschließend erfolgten am 31.05.2016, 03.10.2017 und 03.05.2019 Hinterlegungen von Zahlungserinnerungen ohne Zustellversuch.
Auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers bestand am 05.03.2024 ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013 samt Selbständigenvorsorge, Nebengebühren, Kostenanteilen und Verzugszinsen in Höhe von € 7.243,44.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers und deren Dauer ergeben sich aus den eingeholten GISA-Auszügen zu den Zahlen XXXX , sowie XXXX . Aus den von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.12.2024 vorgelegten Ausdrucken vom 02.09.2013, 18.11.2013 bzw. 22.04.2014 zu den jeweiligen Gewerbeberechtigungen ergibt sich neben dem Endigungsdatum auch der Endigungsgrund, wobei die Gewerbeberechtigungen aufgrund Nichtausübung am 28.08.2013, 04.10.2013 bzw. 28.03.2014 entzogen wurden. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 05.12.2024, wonach er die „jeweils ausstellende Behörde“ dahingehend informiert habe, dass er seinen Wohnsitz ins Ausland verlege bzw. verlegt habe und bis zu einer eventuellen Rückkehr nach Österreich keiner Tätigkeit auf Grundlage der vorhandenen Gewerbeberechtigungen nachgehen werde, nicht glaubwürdig.
Die Feststellungen zur persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 06.04.2011 samt Bekanntgabe einer Emailadresse ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden (auch) vom Beschwerdeführer unterzeichneten Aktenvermerk der belangten Behörde.
Dass der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfügte kann dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer es unterließ die belangte Behörde von der Aufgabe seines Hauptwohnsitzes im Inland in Kenntnis zu setzen ergibt sich aus seinem Schreiben vom 05.12.2024. Darin führte er zur Frage des erkennenden Gerichts, ob er der SVS die Wohnortverlegung ins Ausland bzw. eine neue Adresse zur Kontaktaufnahme bekannt gegeben habe aus, keine Notwendigkeit zur Bekanntgabe einer ausländischen Adresse gesehen zu haben.
Dass die belangte Behörde erstmals am 21.12.2012 aufgrund der Retournierung eines an den Beschwerdeführer adressierten Schreibens von der Aufgabe der ihr zuletzt bekannten Abgabestelle erfuhr, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 06.08.2013 und ist glaubwürdig.
Die Feststellungen zu den von der belangten Behörde vorgenommenen Betreibungsmaßnahmen (Einsicht in das Zentrale Melderegister, E-Mail an den Beschwerdeführer, Hinterlegungen von Zahlungserinnerungen ohne Zustellversuch), ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Nachweisen hierzu. Insbesondere auch zu den Hinterlegungen am 31.05.2016, 03.10.2017 und 03.05.2019.
Dass der belangten Behörde am 10.04.2015 die Daten des Einkommensteuerbescheids 2013 übermittelt wurden gab die belangte Behörde wiederholt gleichlautend an und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Zur Höhe der aushaftenden Beträge des Beschwerdeführers siehe die rechtliche Beurteilung Punkt 3.5.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gewerbliches Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) idF BGBl. I Nr. 122/2011 lauten wie folgt:
„Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. – 4. (…)
(2) – (3) …“
„Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. – 7. (…)
8. Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Z 4 festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes;
Z 9 – 11
(2) – (3) …“
„Meldungen der Pflichtversicherten
§ 18. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
(2) Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
(3) – (4) …“
„Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2.zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3.vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) …
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 689,81 € und in der Pensionsversicherung mindestens 673,17 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 689,81 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 673,17 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 689,81 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. - 3. …
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(5) …
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(7) - (10) …“
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von einem Jahr zu erfolgen.
(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
(4a) …
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) …“
„Verjährung der Beiträge
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idF BGBl. I Nr. 137/2013 lauten wie folgt:
„Sonstige Teilversicherung
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
1. - 2. …
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) alle selbständig Erwerbstätigen, die
- Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
- …
sind; (…)“
„Verjährung der Beiträge.
§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) - (3) …“
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) idF BGBl. I Nr. 5/2008 lauten wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. - 3. …
4. “Abgabestelle”: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
5. - 9. …“
„Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) - (6) …“
3.3. Zum Vorliegen einer Pflichtversicherung:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, sind zudem gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung (teil-)versichert.
Als Inhaber von Gewerbeberechtigungen war der Beschwerdeführer Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Er unterlag demnach grundsätzlich bis zur Endigung der letzten Gewerbeberechtigung (28.03.2014) der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 GSVG sind Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung jedoch ausgenommen, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt verfügte der Beschwerdeführer von 10.05.2011 bis 29.08.2023 über keinen Hauptwohnsitz im Inland noch über eine sonst in Frage kommende Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes (§ 2 Z 4 ZustG); es wurde vom Beschwerdeführer auch keine zustellbevollmächtigte Person bestellt (§ 9 Abs. 1 ZustG). Aufgrund der Kenntnisnahme der belangten Behörde am 21.12.2012 von der Aufgabe der ihr zuletzt bekannten Abgabestelle des Beschwerdeführers war der Beschwerdeführer nach Ablauf weiterer sechs Monaten, somit ab 01.07.2013 gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.
Der Beschwerdeführer unterlag demnach im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG.
3.4. Zur Beitragspflicht:
Als Pflichtversicherter nach dem GSVG und ASVG war der Beschwerdeführer entsprechend der §§ 27 ff. GSVG bzw. §§ 44 ff. ASVG zur Beitragszahlung verpflichtet.
Zum wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beitragspflicht sei ausgeschlossen, weil der Einkommenssteuerbescheid, auf den sich die belangte Behörde stütze, nicht existieren dürfte, da er im verfahrensrelevanten Zeitraum in Österreich keine Geschäftstätigkeit ausgeübt und keinerlei Einkünfte erzielt habe, weshalb er keine Einkommenssteuererklärung abgeben konnte ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Bestehen der Pflichtversicherung und in weiterer Folge die Beitragspflicht unabhängig von der Erzielung von Einkünften besteht. Insofern haben auch die dem Einkommenssteuerbescheid 2013 zu entnehmenden Einkommenssteuerdaten keinen Einfluss auf das Bestehen der Pflichtversicherung, sondern lediglich auf die Bemessung der Beitragsgrundlage.
3.4.1. Verjährung:
Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob das Recht der belangten Behörde auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013 gemäß § 40 Abs. 1 GSVG bzw. § 68 Abs. 1 ASVG bereits verjährt ist. (Die Verjährungsregelung des GSVG entspricht jener des ASVG, weshalb nachfolgend der Einfachheit halber nur auf das GSVG Bezug genommen wird.)
Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen.
Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist demnach zunächst der Eintritt der Fälligkeit der Beiträge. Die Fälligkeit von Beiträgen ist grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (Scheiber in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON, § 40 GSVG Rz 16; vgl. auch VwGH 17.12.2014, 2012/08/0147). Im Sinne des § 58 Abs. 7 ASVG in Verbindung mit der Satzung 2002 der AUVA gelten die Regelungen des GSVG sinngemäß auch für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG (vgl. hierzu auch Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 58 ASVG Rz 2).
Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 GSVG idF BGBl. I Nr. 122/2011 werden Beiträge, die aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörde vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes Zeitpunkts ein, in dem der Versicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheids eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid erst im Lauf eines Quartals vor, so muss eine darauf gestützte Vorschreibung nicht vor Beginn des nächsten Quartals vorgenommen werden (VwGH vom 24.11.2016, Ra 2015/08/019).
Im konkreten Fall kam es zu einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Beschwerdeführers durch die Finanzbehörden mittels rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 11.02.2015. Dieser wurde per Datenaustausch gemäß § 229a GSVG der belangten Behörde am 10.04.2015 übermittelt. Auf Grundlage der Daten des Einkommensteuerbescheids 2013 hatte die belangte Behörde die Vorschreibung der Beiträge für 2013 im dritten Quartal 2015 vorzunehmen. Die Fälligkeit der Beiträge für 2013 war daher ab dem 31.08.2015 gegeben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beiträgen zur Sozialversicherung um Bringschulden handelt, die vom Beitragspflichtigen unaufgefordert und auf seine Gefahr und Kosten abzuführen sind. Die Fälligkeit der Beiträge tritt demnach ohne Rücksicht darauf, ob der Beitragsschuldner von seiner konkreten Zahlungspflicht Kenntnis hatte, ein (vgl. Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 35 GSVG Rz 2 und 6). Ob bzw. wann eine (wirksame) Beitragsvorschreibung durch die belangte Behörde ergangen ist, ist für die Frage des Zeitpunkts der Fälligkeit der Beiträge demnach nicht von Relevanz.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 GSVG verlängert sich die mit dem Tag der Fälligkeit beginnende dreijährige Verjährungsfrist auf fünf Jahre, wenn zum Beispiel der Versicherte eine Anmeldung bzw. Änderungsmeldungen oder Angaben über das Versicherungsverhältnis unterlässt. Es kommt daher zur Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist, wenn etwa gegen die Meldepflicht gemäß § 18 GSVG (siehe hierzu auch § 37 ASVG in dem auf § 18 GSVG verwiesen wird) bzw. die Auskunftspflicht gemäß § 22 GSVG verstoßen wird (vgl. Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 40 Rz 6).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat es der Beschwerdeführer unterlassen seine Wohnortverlegung der belangten Behörde bekannt zu geben. Eine Wohnortverlegung ist eine für das Versicherungsverhältnis bedeutsame Änderung im Sinne des § 18 Abs. 2 GSVG und damit meldepflichtig (vgl. Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 40 Rz 12).
Der Beschwerdeführer wurde auch persönlich am 06.04.2011 auf seine Melde- und Auskunftspflicht hingewiesen und hat es dennoch unterlassen, die Aufgabe seines Hauptwohnsitzes in Österreich etwa ein Monat danach der belangten Behörde zu melden; insofern ist im konkreten Fall die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 40 Abs. 1 GSVG heranzuziehen. Aufgrund der Fälligkeit der Beiträge für das Jahr 2013 am 31.08.2015 bedurfte es daher bis spätestens 31.08.2020 der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge oder zumindest einer Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährung dieses Feststellungsrechts geeignet ist.
Erst mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.04.2024 erfolgte die (antragsgemäße) Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge, weshalb die Frage zu beurteilen ist, ob es im konkreten Fall zu einer Unterbrechung der bis 31.08.2020 laufenden Verjährungsfrist gekommen ist:
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Welche Maßnahmen geeignet sind, eine solche Unterbrechungswirkung im Sinne dieser Bestimmung wirksam herbeizuführen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt. Das Gesetz verlangt allerdings, dass der Zahlungspflichtige von einer solchen Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme die nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinn des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (vgl. VwGH 27.07.2015, 2013/08/0114, VwGH 22.12.2010, 2007/08/0177, mwN).
Wesentlich für die Unterbrechung der Verjährung ist nach dem klaren Gesetzwortlaut, dass der Zahlungspflichtige von der getroffenen Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die vom Gesetz geforderte In-Kenntnis-Setzung des Beitragsschuldners wird bei Unterbrechungsmaßnahmen, die im Postweg erfolgen, mit Zustellung (per Rückschein) verwirklicht sein. Ansonsten würde die Unterbrechung ins Belieben des nachlässigen Schuldners gerückt werden, der seine Post nicht behebt/liest (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG, § 40 Rz 11).
Die In-Kenntnis-Setzung des Beschwerdeführers impliziert nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch die faktische Möglichkeit der Behörde, verjährungsunterbrechende Beitreibungsmaßnahmen dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Kenntnis zu bringen. Die Unterbrechung der Feststellungsverjährung durch Maßnahmen im Postweg setzt somit zumindest eine bekannte Abgabestelle des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Z 4 ZustG voraus.
Der Beschwerdeführer verfügte jedoch bereits seit 10.05.2011 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und hat es – wie bereits dargelegt – unterlassen der belangen Behörde seinen neuen Wohnsitz bekanntzugeben. Der belangten Behörde war somit die In-Kenntnis-Setzung des Beschwerdeführers von der Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen von vornherein verunmöglicht. Würde man in einem solchen Fall der Behörde die Verjährungsunterbrechung verwehren, wäre es einem Beitragsschuldner offen gestellt, sich den Einhebungsmaßnahmen der Behörde zu entziehen, und nach Ablauf der Verjährungsfrist in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Beiträge zu stützen. Die belangte Behörde tätigte seit Bekanntwerden der Aufgabe der ihr zuletzt bekannten Abgabestelle des Beschwerdeführers (21.12.2012) fortlaufende Einhebungsmaßnahmen, wie die Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, ein Schreiben via E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene Emailadresse sowie Hinterlegungen von Zahlungserinnerungen ohne Zustellversuch gemäß § 8 ZustG. Während des Laufes der Verjährungsfrist (31.08.2015 bis 31.08.2020) erfolgten konkret am 31.05.2016, 03.10.2017 und 03.05.2019 Hinterlegungen von Zahlungserinnerungen ohne Zustellversuch gemäß § 8 ZustG.
Im Sinne der oben dargelegten Rechtsansicht sind diese Einhebungsmaßnahmen der belangten Behörde während der laufenden Verjährungsfrist als objektiv der Feststellung der Beitragsschuld dienlich und geeignet, eine Unterbrechung der Verjährung des Rechts auf Feststellung der Beiträge zu bewirken. Dies umso mehr vor dem Hintergrund der bereits seit Kenntnisnahme der unbekannten Abgabestelle gesetzten und der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dienlichen behördlichen Maßnahmen.
Wenn der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, dass die getroffene Maßnahme eine Publizitätswirkung aufweisen müsse, um eine „verjährungshemmende Wirkung“ zu haben und hierbei auf die höchstgerichtliche Entscheidung VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0201, Bezug nimmt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dieser Rechtsansicht lediglich um die in der Entscheidung im Konjunktiv wiedergegebenen Entscheidungsgründe der Behörde handelt und nicht jene des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus ist Gegenstand dieser höchstgerichtlichen Entscheidung die Einforderungsverjährung (§ 68 Abs. 2 ASVG, entspricht § 40 Abs. 2 GSVG) und nicht die Feststellungsverjährung (§ 40 Abs. 1 GSVG bzw. § 68 Abs. 1 ASVG) weshalb diese Entscheidung konkret nicht von Relevanz ist. Es stellt sich auch nicht die Frage der Verjährungshemmung der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, zumal diese im Sinne des § 40 Abs. 1 letzter Satz GSVG bzw. § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG nur durch gerichtlich anhängig Verfahren eintritt und ein solches im zu beurteilenden Verjährungszeitraum (31.08.2015 bis 31.08.2020) nicht vorlag.
Schließlich ist eine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Beitragsschuld entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Einforderungsverjährung konkret nicht zur Anwendung gelangt, zumal diese eine rechtskräftig festgestellte Beitragsschuld voraussetzt.
3.5. Zur Beitragshöhe samt Verzugszinsen:
Wie festgestellt bestand am 05.03.2024 ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013 samt Selbständigenvorsorge, Nebengebühren, Kostenanteilen und Verzugszinsen in Höhe von € 7.243,44.
Der Berechnung der Höhe der aushaftenden Beträge liegt eine sich aus der dem Einkommenssteuerbescheid 2013 ergebende monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 2.810,83 zu Grunde. Die heranzuziehenden Beitragssätze können den §§ 27 ff. GSVG idF BGBl. I Nr. 122/2011entnommen werden.
Leistet der Beitragsschuldner nicht mit Fälligkeit so gerät er in Verzug, das heißt es werden Verzugsfolgen ausgelöst. Vom Tag des Verzuges an sind Verzugszinsen zu zahlen. Der Prozentsatz der Verzugszinsen lag 2013 bei 8,83%, von 2014 bis 2016 bei 7,88%, von 2017 bis 2022 bei 3,38%, 2023 bei 4,63%, 2024 bei 7,88% und seit 01.01.2025 bei 7,03%. Nicht relevant ist, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist oder inwieweit den Beitragspflichtigen daran ein Verschulden trifft (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG, § 35 Rz 17 ff.).
Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung der Höhe der Beitragsschuld sowie die anfallenden Verzugszinsen wurden von dem Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb an dieser Stelle nur ein Überblick über die Zusammensetzung der Beitragsschuld erfolgt:
Beitrag zur Krankenversicherung inkl. Ergänzungsbetrag € 1.205,82 (€ 200,97 * 6)
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung € 84,30 (€ 14,05 * 6)
Beitrag zur Pensionsversicherung € 3.120,-- (€ 520,-- * 6)
Beitrag zur Unfallversicherung € 50,88 (€ 8,48 * 6)
Beitrag zur Selbständigenvorsorge € 284,64 (€ 47,44 * 6)
Nebengebühren € 1,--
Kostenanteile € 20,70
Verzugszinsen bis 05.03.2024 € 2.476,10
Gesamt € 7.243,44
Darüber hinaus sind aus dem Betrag von € 4.461, -- (Summe der Beiträge zur Sozialversicherung) ab 06.03.2024 bis 31.12.2025 Verzugszinsen in Höhe von 7,88% und ab 01.01.2025 Verzugszinsen in Höhe von 7,03% zu zahlen.
Im Übrigen ist auf die detaillierte Berechnung im Bescheid vom 16.04.2024 zu verweisen, die der Beschwerdeführer auch nicht bestritten hat.
3.6. Ergebnis:
Aufgrund der von der belangten Behörde gesetzten Maßnahmen wurde die Verjährungsfrist unterbrochen und erfolgte die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge rechtswirksam.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den eingeholten Stellungnahmen hinreichend geklärt ist. Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.