Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung pflichtversicherten mit Ausnahme der im § 7 Z 3 lit. a und b und der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, h, i und l genannten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen beim zuständigen Träger der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind die Meldungen beim Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der §§ 18 und 21 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind. Das Nähere wird in der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 360b Anwendung des AVG
…über Ladungen, – die §§ 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen, – § 36a über Angehörige, – die §§ 37, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens, – die §§ 45 bis 53a sowie 54 und 55 über…
§ 538w Überleitungsausschuss – Aufgaben
…des bereichsleitenden und des leitenden Dienstes nach der DO. A, soweit diese im Verwaltungsdienst tätig sind, b. Ärzte und Ärztinnen, die nach § 37 Z 1 und 2 DO. B eingereiht sind, c. Höherreihungen außerhalb der am 30. Juni 2018 gültigen Dienstpostenpläne, d. Personalaufnahmen im Verwaltungsbereich…
§ 432 Aufgaben des Verwaltungsrates und Vertretung des Versicherungsträgers
…Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach § 37 Z 1 und 2 DO. B, 3. die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und 4. die Vertretung des…