JudikaturBVwG

W262 2293873-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
29. Juli 2025

Spruch

W262 2293873-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK, über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof DUNST, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2025, W262 2293873-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Dem Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2025, W262 2293873-1/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 16.04.2024, VSNR XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung und Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge, samt Nebengebühren, Kostenanteilen und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 7.243,44 sowie zur Entrichtung von Verzugszinsen ab 06.03.2024 aus € 4.461,-- als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2025 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2025) brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde Folgendes ausgeführt:

„Die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses würde beim Revisionswerber, welcher sich derzeit ohnehin aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet, zu einer weiteren Verschärfung der finanziellen Lage führen.

Unabhängig davon, dass ihm allenfalls im Falle des Obsiegens ein Rückforderungsanspruch gegenüber der belangten Behörde letztlich zukommt, hätte er demnach entsprechende mittelbare Rechtswirkungen, welche jedenfalls für ihn einen wirtschaftliche Einbuße bedeuten, während ein Aufschub der Zahlung für die belangte Behörde überhaupt keine nachteiligen finanziellen Folge hat.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Um die vom Gesetzgeber gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A, VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie hier – einen Bescheid, mit dem eine Geldleistung auferlegt wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut.

Allein mit dem Vorbringen, sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation zu befinden bzw. wirtschaftliche Einbußen zu erwarten, wird diesem Konkretisierungsgebot eines drohenden unverhältnismäßigen Nachteils seitens des Antragstellers nicht nachgekommen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben