(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 2 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
…um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; 2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten…
§ 3 Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung
…Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in lit. b genannten Personen, b) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren; 2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert…
§ 314 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006
…die §§ 198 Abs. 1 und 311 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006; 2. mit 1. August 2006 die §§ 10 Abs. 1 Z 3, 27c Abs. 3 Z 2 und 83…
§ 271 Schlußbestimmung zu Art. 21 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997
…Die §§ 115 Abs. 1 Z 4 und 5, 118 Abs. 2 lit. d, 127 Abs. 2 lit. d und e, 127b Abs. 4 sowie 197 Abs. 5 Z 2 in…
Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG
§ 1
…Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer…
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 62 Geltungsbereich
…1) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des 5. Teiles gelten für die Selbständigenvorsorge, 1. von Personen, die in der Pensionsversicherung nach § 2 GSVG pflichtversichert sind, aufgrund einer Ausnahme gemäß § 5 GSVG oder einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aber nicht der Pflichtversicherung in der…
§ 49 Geltungsbereich
…diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. (2) Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG…
§ 55 Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge
…§ 22a des Künstler Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder 2. nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Falle eines nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten und bei Vorliegen von…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 12
…aufgegeben wird, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet. (2) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. …
§ 16 Selbstversicherung in der Krankenversicherung
…der Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt wird, 2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle des Ausscheidens a) aus der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG oder § 2 BSVG oder b) aus der Selbstversicherung nach § 14a GSVG oder c) aus der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG…
§ 10 Beginn der Pflichtversicherung.
…pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt. Die Pflichtversicherung der fachkundigen Laienrichter und der…
§ 410 Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.
…zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, 8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet, 9. wenn er eine Teilgutschrift nach §…
Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
§ 3
…1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 229a Abs. 2 GSVG – zur Einbeziehung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge – unaufgefordert die in…