(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(1a) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.
(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 27 Beiträge zur Pflichtversicherung
(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer…
§ 32 Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung
… vH, des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten. Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach § 27 Abs. 1 Z 1 geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.…
§ 274 Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle)
…2003 vier Zehntel 2004 fünf Zehntel 2005 sechs Zehntel 2006 sieben Zehntel 2007 acht Zehntel 2008 neun Zehntel der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.…
§ 27g Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen
…Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach…
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 118b Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung
…sind zu erstatten:– 1. 45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG, 2. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG oder nach § 8 FSVG in voller Höhe und 3. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der…