GSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 18 Meldungen der Pflichtversicherten
(1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.
(2) Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
(3) Die Meldepflichten für die im § 3 Abs. 2 und 5 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
(3a) Die Meldepflichten obliegen
1.für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
2.für die nach § 3 Abs. 3 Z 2 pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
3.für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Pensionsversicherungsträger;
4.für die nach § 3 Abs. 3 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
5.für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a pflichtversicherten Bezieherinnen von Wochengeld dem Krankenversicherungsträger;
6.für die nach § 3 Abs. 3 Z 5 pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger.
(4) Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch für jene Daten, die gemäß § 365c der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
§ 18 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 18 Meldungen der Pflichtversicherten
…§ 18. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt…
§ 7 Ende der Pflichtversicherung
…dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen…
§ 295 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2002 (27. Novelle)
…§ 295. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. September 2002 die §§ 18 Abs. 1, 33 Abs. 9, 35 Abs. 5, 83 Abs. 4 Z 1, 88 Abs. 2, 119a Abs. …
§ 6 Beginn der Pflichtversicherung
…Kranken- und Pensionsversicherung 1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht…
§ 52 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 52 Beitragsleistung
…§ 49 Abs. 2 oder der Beitragspflicht gemäß Abs. 1a nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 18 bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG . Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach…
§ 4 APG · APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 4 Alterspension, Anspruch
…aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird; 5. eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG. (7…
§ 62a EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 62a
…Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, – wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden – für geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.…
§ 37 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 37 Meldung nur unfallversicherter Personen
…Unfallversicherung Pflichtversicherten sind die Meldungen beim Träger der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen zu erstatten, wobei die Bestimmungen der §§ 18 und 21 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind. Das Nähere wird in der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt.…
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