JudikaturVwGH

Ra 2015/08/0049 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2015

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.

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