Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die als „BESCHWERDE VORLAGEANTRAG AN DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT“ bezeichnete Eingabe von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , in Zusammenhang mit der Pflegschaftssache zu AZ: XXXX , den Beschluss:
A)
Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1. VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der XXXX (in der Folge: XXXX ) vom 03.09.2024 wurde XXXX als Erwachsenenvertreterin ihrer Mutter, XXXX , im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt von dieser, unter anderem mitgeteilt, dass die Ummeldung ihrer Mutter als Pflegefall rechtmäßig erfolgt sei und daher die dafür vorgesehenen Tagesgebühren zu entrichten seien. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Kostentragung nicht in den Aufgabenbereich der XXXX falle, sondern ausschließlich von den Patienten selbst zu tragen sei – im konkreten Fall von XXXX als Erwachsenenvertreterin ihrer Mutter und nunmehrigen Beschwerdeführerin, XXXX .
2. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit mehreren unterschiedlich betitelten Schriftsätzen gegen diese Mitteilung, nämlich mit einer „Beschwerde vom 03.09.2024“, einer „Ergänzung vom 10.10.2024“, einer „Anforderung vom 19.11.2024“ sowie einer „Äußerung vom 12.12.2024“. Inhaltlich begehrte sie die Berücksichtigung der Versicherungsleistung ihrer privaten Krankenversicherung.
3. Mit Mahnschreiben vom 30.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin letztmalig aufgefordert, die Kosten für ihre stationäre Behandlung in Höhe von € 2.626,98 zu begleichen.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.01.2025 eine „Säumnisbeschwerde“ und beantragte, dass die XXXX „[...] sämtliche Aufzahlungskosten auf die Leistungen des Pflichtkostenträgers [...] mit der XXXX als Vertragspartner laut Vertragsspitalliste, Region XXXX , abrechnen“ sowie „die gesetzlichen Erwachsenenvertreterin XXXX durch Beschwerdevorentscheidung an deren Anschrift [...] verständigen“ möge.
5. Mit Schreiben der XXXX vom 13.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich der Sachverhalt seit dem Schreiben vom 03.09.2024 nicht geändert habe und der Inhalt dieses Schreibens hinsichtlich der Kostentragung vollinhaltlich aufrechtbleibe.
6. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin als „Beschwerdevorentscheidung“ gewertet. In der Folge langte am 05.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine von der Beschwerdeführerin verfasste und als „BESCHWERDE VORLAGEANTRAG AN DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT“ betitelte Eingabe vom 30.01.2025 bzw. 03.02.2025 samt einem Konvolut von Beilagen ein. Darin kritisiert die Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der XXXX im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung ihrer privaten Zusatzversicherung bei der Berechnung der Tagesgebühren für ihren stationären Aufenthalt und beantragt eine Entscheidung durch das BVwG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentliche) Feststellungen getroffen werden:
1.1. Mit Schreiben der XXXX vom 03.09.2024 wurde mitgeteilt, dass die Ummeldung der Beschwerdeführerin als Pflegefall rechtmäßig erfolgt sei und daher die dafür vorgesehenen Tagesgebühren zu entrichten sei.
1.2. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Mitteilung vom 03.09.2024 mit mehreren unterschiedlich betitelten Schriftsätzen. Sie begehrte darin jeweils die Berücksichtigung der Versicherungsleistung ihrer privaten Krankenversicherung.
1.3. Mit Mahnschreiben vom 30.12.2024 wurde die Beschwerdeführerin letztmalig zur Begleichung der Kosten für ihre stationäre Behandlung in Höhe von € 2.626,98 aufgefordert.
1.4. Gegen dieses Mahnschreiben erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.01.2025 eine „Säumnisbeschwerde“. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Begehren auf Berücksichtigung der Versicherungsleistung ihrer privaten Krankenversicherung.
1.5. Mit Schreiben der XXXX vom 13.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich der Sachverhalt seit dem Schreiben vom 03.09.2024 nicht geändert habe und der Inhalt dieses Schreibens hinsichtlich der Kostentragung vollinhaltlich aufrechtbleibe.
1.6. Die Beschwerdeführerin wertete das Schreiben vom 13.01.2025 als „Beschwerdevorentscheidung“. In der Folge langte am 05.02.2025 beim BVwG eine von der Beschwerdeführerin verfasste und als „BESCHWERDE VORLAGEANTRAG AN DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT“ betitelte Eingabe vom 30.01.2025 bzw. 03.02.2025 samt einem Konvolut von Beilagen ein. Darin kritisiert sie die Vorgehensweise der XXXX im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung ihrer privaten Zusatzversicherung bei der Berechnung der Tagesgebühren für ihren stationären Aufenthalt und beantragte eine Entscheidung durch das BVwG.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden unstrittigen Akteninhalt und basiert auf den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Eingabe vom 30.01.2025 bzw. 03.02.2025.
Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.) Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
3.1. Allgemeine Ausführungen und Zuständigkeit:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.
3.2. Zu den entscheidungsrelevanten gesetzlichen Grundlagen:
Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit zählen alle Angelegenheiten des Zivil- und Strafrechts, die von Richtern in Ausübung ihres richterlichen Amtes bzw. von – gegenüber diesen weisungsgebundenen – Rechtspflegern zu besorgen sind (VwGH 15.12.1994, 94/19/0698; 22.12.2010, 2010/06/0173; vgl. Muzak, BV-G6, Art. 82, Rz.2 [Stand 1.10.2020, rdb.at]).
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer als „BESCHWERDE VORLAGEANTRAG AN DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT“ betitelten Eingabe vom 30.01.2025 bzw. 03.02.2025 wenden sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst gegen die Vorgehensweise der XXXX und wird insbesondere die Nichtberücksichtigung ihrer privaten Zusatzversicherung durch die XXXX kritisiert. Sie fordert, dass die Tagesgebühren neu berechnet und korrekt mit der XXXX abgerechnet werden. Da die XXXX auf ihre bisherigen Beschwerden nicht angemessen reagiert hat, beantragt sie nun eine Entscheidung durch das BVwG.
Dazu ist festzustellen, dass das BVwG gemäß Art. 132 B-VG nur gegen Bescheidbeschwerden angerufen werden kann; sofern eine Partei in einem Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet, kann diese auch wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der XXXX um eine privatrechtliche Gesellschaft. Diese erbringt zwar öffentliche Gesundheitsleistungen, ist jedoch keine Verwaltungsbehörde. Vor diesem Hintergrund stellt weder die „Mitteilung der XXXX vom 13.01.2025 zur Säumnisbeschwerde vom 08.01.2025“ noch eines der bisherigen Schreiben der XXXX einen Bescheid dar. Mangels Vorliegens einer Verwaltungsbehörde liegt auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG vor, die zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG berechtigen würde.
Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Angelegenheit – die Berücksichtigung einer privaten Zusatzversicherung bei der Verrechnung von Tagesgebühren für den stationären Aufenthalt – eine zivilrechtliche Angelegenheit betrifft und somit in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 130 Abs. 5 B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht daher auch unter diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung zuständig.
Zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).
Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die einschlägige und näher zitierte Rechtsprechung des VwGH und VfGH unter Punkt 3.3. ff sowie die darin angeführte Literatur). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe hierzu auch VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).