JudikaturVwGH

Ro 2015/07/0019 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2015

Eine Feststellung der beitragspflichtigen Tätigkeit unterscheidet sich inhaltlich von der Feststellung der Altlastenbeitragspflicht eines Abfalls. Mit der Feststellung der beitragspflichtigen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlSAG 1989, die erst mit der Novelle BGBl. Nr. 71/2003 ins AlSAG 1989 eingefügt wurde, verband der Gesetzgeber die Absicht (vgl. dazu RV 59, XXII. GP, 148), angesichts der mit dieser Novelle neu hinzugekommenen beitragspflichtigen Tätigkeiten im Form einer Feststellung Klarheit schaffen zu können, ob eine solche beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt oder nicht. Diese auf eine bestimmte Tätigkeit und deren Qualifikation gerichtete Feststellung (des § 10 Abs. 1 Z 3 AlSAG 1989) zielt inhaltlich aber auf etwas anderes ab als die Feststellung, ob ein Abfall (also eine konkrete Sache) dem Altlastenbeitrag unterliegt oder nicht (§ 10 Abs. 1 Z 2 AlSAG 1989).

Rückverweise