Ra 2016/11/0173 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zwar sehen sowohl das PsychotherapieG als auch das PsychologenG 2013 - von der Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren abgesehen - keine Zuständigkeiten anderer Behörden als der BM für Gesundheit, mithin einer Bundesbehörde, vor. Daraus ist aber für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers, wonach es sich bei der Vollziehung der genannten Gesetze um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes handle, die unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden, nichts zu gewinnen, weil in Angelegenheiten, die schon von Verfassungs wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" - anstelle des nach Art. 102 Abs. 1 B-VG grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den ihm unterstellten Landesbehörden - besorgt werden dürfen, von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd. Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG, der offensichtlich an die Begrifflichkeit des Art. 102 Abs. 2 B-VG (arg. "Folgende
Angelegenheiten können ... unmittelbar von Bundesbehörden besorgt
werden") anknüpft, vorliegen kann. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat. Daraus folgt, dass das BVwG zu Recht seine Zuständigkeit verneint hat und von einer Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) LVwG ausgegangen ist.