JudikaturVwGH

Ra 2019/12/0023 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2019

Durch die Aufhebung des Abänderungsbescheids wurde keine unzulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung des Beamten vorgenommen. Infolge der aufschiebenden Wirkung, die gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG 2014 der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde zukam, entfaltete dieser Abänderungsbescheid bis zu seiner Aufhebung durch das VwG keine Rechtswirkungen. Demnach erfolgte mit dem angefochtenen Erkenntnis kein rückwirkender Eingriff in das Dienstverhältnis, sondern wurde lediglich die Beibehaltung jenes Rechtszustands bewirkt, der bereits vor und nach Erlassung des Abänderungsbescheides bis zu dessen Aufhebung durch das VwG bestanden hatte (vgl. VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0101).

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