Ra 2014/05/0007 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 30 Abs. 5 erster Satz des OÖ ROG 1994 bezieht sich - wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt - jedenfalls auf Flächen des Grünlandes, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind oder zum Ödland gehören (vgl. § 30 Abs. 2 OÖ ROG 1994).