JudikaturVwGH

Ra 2014/21/0019 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2015

Um die Art und Intensität der Beziehung zwischen der Fremden und ihrem Enkelkind klären zu können, wäre eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen. Eine solche wurde zwar von der - anwaltlich vertretenen - Revisionswerberin nicht beantragt, gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das VwG aber von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es diese für erforderlich hält; damit steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des VwG (vgl. E 16. Mai 2012, 2011/21/0277). Davon, dass (iSd § 24 Abs. 4 VwGVG 2014) eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten war, konnte im Fall einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot schon im Hinblick auf den für die Interessenabwägung maßgeblichen persönlichen Eindruck, aber auch angesichts des Zeitablaufs seit Erhebung der Berufung, keine Rede sein.

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