Ra 2014/21/0019 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die - nach Ablauf der Gültigkeit ihres Visums C in Österreich unrechtmäßig verbliebene - drittstaatszugehörige Fremde hat schon in ihrer Berufung Umstände geltend gemacht, die geeignet waren, ihren Verbleib in Österreich aus Gründen des Art. 8 MRK zu rechtfertigen, indem sie auf die Einnahme der Mutterrolle gegenüber ihrem damals vierjährigen (österreichischen) Enkelkind nach dem plötzlichen Tod von dessen Mutter hingewiesen hat. Mit diesem Aspekt hat sich das VwG in Verkennung der Rechtslage nur oberflächlich und in einer der vorliegenden Konstellation nicht gerecht werdenden Weise auseinandergesetzt. Das VwG hat vor allem vernachlässigt, dass die Interessenabwägung auch mit Blick auf die Situation des Enkelkindes vorzunehmen gewesen wäre. Sollte die Fremde - sei es noch während der Gültigkeit ihres Visums, sei es nach dessen Ablauf - tatsächlich zu einer Ersatzmutter für ihr durch den Tod der Mutter traumatisiertes Enkelkind geworden sein, so könnten allein aus ihrem unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet keine öffentlichen Interessen abgeleitet werden, die die familiären Interessen im Hinblick auf die Beziehung zu ihrem Enkelkind überwiegen würden.