Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH, gegen das als "Mitteilung zu Ihrem Antrag vom 24.09.2022" bezeichnete Schreiben der Landespolizeidirektion für Kärnten vom 21.02.2023, Zl. PAD/22/02074351/001/AA, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 24.09.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung, dass die ihr gegenüber von ihrem Dienstvorgesetzten XXXX
a. mit E-Mail vom 08.10.2020, um 20:12 Uhr erteilte Weisung, ihren Dienst nur in XXXX zu verrichten, sie keine Berechtigung zum Lenken eines Dienst-KfZ habe und während des Außendienstes verstärkt zu kontrollieren sei;
b. mit E-MaiI vom 08.10.2020, um 20:41 Uhr erteilte Weisung, wonach Dienst in XXXX bedeute, dass sie nur Zugkontrollen, vorwiegend in Uniform durchzuführen habe und keine KFD-Dienste verrichten dürfe, sowie
c. mit E-Mail vom 15.10.2020, um 03:59 Uhr erteilte Weisung, wonach sie nicht als Fahrerin und vorwiegend nur zur Kontrolle und nicht für Tages- und Nachtdienst in XXXX einzuteilen sei,
rechtswidrig gewesen seien.
Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um Weisungen ihres Dienstvorgesetzten, XXXX , an die Beschwerdeführerin handle, denen zwei Vorfälle, vom 05.10.2020 und vom 07.10.2020, zugrunde lägen. Beim ersten Vorfall (05.10.2020) hätten sich jüngere, männliche Kollegen respektlos ihr gegenüber verhalten und der Dienststellenleiter-Stellvertreter XXXX als Vorgesetzter aller Beteiligten habe es unterlassen, auf ihre Meldung hin zu handeln. Beim zweiten Vorfall (07.10.2020) gehe es darum, dass die Beschwerdeführerin im Nachtdienst mit dem Dienst-KfZ nach Hause zu ihrem erkrankten Sohn gefahren sei und vergessen habe, den eingeteilten Dienstkommandanten davon zu verständigen. Noch in dieser Nacht habe XXXX eine Dienststellenkontrolle am Hauptbahnhof XXXX durchgeführt, in der er die Beschwerdeführerin nicht antreffen habe können und daher zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert habe. In einem persönlichen Gespräch habe er sie zudem gemaßregelt, dass sie nicht mehr arbeiten wolle.
Bei den "Weisungen" vom 08.10.2020 und vom 15.10.2020 handle es sich um Verwendungsänderungen, da der Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin laut Arbeitsplatzbeschreibung (stark) verkleinert worden sei. Diese stellten Verletzungen ihrer subjektiven Rechte dar, seien zu Unrecht nicht in Bescheidform ergangen und seien in keinem dienstlichen Interesse begründet, sondern stellten Mobbing und BossingiSd § 43a BDG 1979 sowie gegen die Fürsorgepflicht des Dienstgebers verstoßende Willkürakte dar. Insbesondere durch die Verringerung von Nachtdiensten und Journaldiensten sowie Zulagen sei ihr zudem ein finanzieller Verlust entstanden. Infolgedessen sei sie erkrankt und befinde sich deshalb seit dem 19.10.2020 im Krankenstand. Die gegenständlichen Feststellungsbegehren seien aufgrund des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin zur Klärung der Rechtmäßigkeit der "Weisungen" zulässig.
2. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion für Kärnten vom 21.02.2023, Zl. PAD/22/02074351/001/AA mit der Überschrift "Mitteilung zu Ihrem Antrag vom 24.09.2022" wurde die Beschwerdeführerin als namentlich bezeichnete Adressatin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die drei in ihrem Antrag zitierten Mails nicht an sie als Mitarbeiterin der PI XXXX ergangen seien, sondern als Kommunikationsmittel des Inspektionskommandanten XXXX mit der Dienstführung der PI XXXX . Sie sei eindeutig kein Adressat dieses E-Mail-Schriftverkehrs und es seien durch diesen an die Beschwerdeführerin keine Weisungen erteilt worden. Somit könne von der Dienstbehörde keine antragsgemäße Feststellung erfolgen.
3. Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht eine Bescheidbeschwerde, in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass diese schriftliche Erledigung durch die belangte Behörde als Bescheid zu werten sei. Nach Wiedergabe des ihren Anträgen vom 24.09.2022 zugrundeliegenden Sachverhaltes wurde zur Bescheidqualität des Schreibens und der Zulässigkeit der Beschwerde festgehalten, dass das Schreiben von der belangten Behörde stamme, die damit, wie bereits im Titel ersichtlich sei, über die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin abgesprochen habe und diese mit der Begründung abgelehnt habe, Adressat des E-Mail-Schriftverkehrs sei die Dienstführung der PI XXXX und nicht die Beschwerdeführerin. Damit habe die belangte Behörde aber bereits autoritativ über die Parteistellung der Beschwerdeführerin abgesprochen, weshalb der Erledigung Bescheidcharakter zuzuerkennen sei.
In der Sache wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Rahmen der Antragstellung vom 24.09.2022 wiederholt, wonach durch die E-Mails vom 08.10.2020 bzw. vom 15.10.2020 eine der Versetzung der Beschwerdeführerin gleichzuhaltende, qualifizierte Verwendungsänderung erfolgt sei, die zu Unrecht nicht in Bescheidform ergangen sei. Diese sei in keinem dienstlichen Interesse begründet, sondern stelle Mobbing und Bossing iSd § 43a BDG 1979 sowie Verstöße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstgebers dar und sei in Verletzung des Willkürverbotes ergangen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.04.2023 vorgelegt und sind am 11.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In einem beiliegenden Schreiben vom 06.04.2023 erstattete die belangte Behörde eine Äußerung zur Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen die Ausführungen aus ihrer Erledigung vom 21.02.2023 wiederholt, wonach die zitierten Mails nicht an die Beschwerdeführerin ergangen und ihr dadurch keine Weisungen erteilt worden seien. Zudem sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin keine Parteienstellung habe, weshalb keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt sei. Im Übrigen befinde sich die Beschwerdeführerin seit dem 19.10.2020 im Krankenstand, weshalb die behaupteten Auswirkungen konkret gegen sie in Frage zu stellen seien. Sie habe auch keine Remonstration erhoben.
5. Mit Schreiben vom 13.04.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Äußerung der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
6. Mit Schreiben vom 18.04.2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und brachte darin vor, dass durch die per E-Mail erteilten Weisungen ausschließlich die darin namentlich genannte Beschwerdeführerin betroffen sei und sie Adressatin der darin angeordneten Maßnahmen sei. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Rechtsinstitut des Feststellungsantrags zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer Weisung bzw. eines Dienstauftrages auch dann zur Verfügung stehe, wenn der Beamte diese Weisung befolgt, ohne zuvor gegen dieselbe demonstriert zu haben.
7. Mit Schreiben vom 28.04.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
8. Mit Schreiben vom 05.05.2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, verwies darin auf ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin am 23.03.2023 beim Landesgericht XXXX eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich eingebracht habe, in welcher die hier gegenständlichen Weisungen ebenfalls Verfahrensgegenstand und als Beleg für Mobbing und Bossing durch Vorgesetzte und Kollegen zulasten der Beschwerdeführerin angeführt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist der PI XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. XXXX erteilte als Inspektionskommandant der PI XXXX den diensthabenden Kommandanten der PI XXXX mit E-Mails vom 08.10.2020 um 20:12 Uhr und um 20:41 Uhr sowie vom 15.10.2020 um 03:59 Uhr ausdrücklich als solche bezeichnete Weisungen zur Wahrnehmung von deren Dienstaufsicht.
Im E-Mail vom 08.10.2020 um 20:12 Uhr heißt es in Bezug auf die Beschwerdeführerin, dass diese ihren Dienst nur in XXXX zu verrichten sowie keine Berechtigung zum Lenken eines Dienst-KfZ habe und sie während des Außendienstes verstärkt zu kontrollieren sei.
Im E-Mail vom 08.10.2020 um 20:41 Uhr mit dem Betreff "Nachtrag zu XXXX !", steht, dass "Dienst in XXXX " bedeute, dass "sie" [gemeint wohl: die Beschwerdeführerin] nur Zugkontrollen, vorwiegend in Uniform, durchzuführen habe und keine KFD-Dienste verrichten dürfe.
Im E-Mail vom 15.10.2020 um 03:59 Uhr werden weitere "Aufträge bzw. Weisungen" "aufgrund der Vorfälle und der Beschwerde von XXXX (Vorwurf sexueller Belästigung, Dienstpflichtverletzungen Kmdt., als auch MA usw.)" erteilt, darunter jene, wonach die Beschwerdeführerin nicht als Fahrerin und vorwiegend nur zur Kontrolle und nicht für Tages- und Nachtdienst in XXXX einzuteilen sei.
1.3. Mit Schreiben vom 24.09.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung, dass die ihr gegenüber von ihrem Dienstvorgesetzten XXXX
a. mit E-Mail vom 08.10.2020, um 20:12 Uhr erteilte Weisung, ihren Dienst nur in XXXX zu verrichten, sie keine Berechtigung zum Lenken eines Dienst-KfZ habe und während des Außendienstes verstärkt zu kontrollieren sei;
b. mit E-MaiI vom 08.10.2020, um 20:41 Uhr erteilte Weisung, wonach Dienst in XXXX bedeute, dass sie nur Zugkontrollen, vorwiegend in Uniform durchzuführen habe und keine KFD-Dienste verrichten dürfe, sowie
c. mit E-Mail vom 15.10.2020, um 03:59 Uhr erteilte Weisung, wonach sie nicht als Fahrerin und vorwiegend nur zur Kontrolle und nicht für Tages- und Nachtdienst in XXXX einzuteilen sei,
rechtswidrig gewesen seien.
1.4. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion für Kärnten vom 21.02.2023, Zl. PAD/22/02074351/001/AA, überschrieben mit "Mitteilung zu Ihrem Antrag vom 24.09.2022", wurde die Beschwerdeführerin als namentlich bezeichnete Adressatin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die drei in ihrem Antrag zitierten Mails nicht an sie als Mitarbeiterin der PI XXXX ergangen seien, sondern Kommunikationsmittel des Inspektionskommandanten XXXX mit der Dienstführung der PI XXXX darstellten. Sie sei eindeutig kein Adressat dieses E-Mail-Schriftverkehrs und sei durch diesen an die Beschwerdeführerin keine Weisung erteilt worden. Somit könne von der Dienstbehörde keine antragsgemäße Feststellung erfolgen. Das Schreiben weist Name und Unterschrift des Genehmigenden auf, die Genehmigung erfolgte "Für die Landespolizeidirektorin".
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind insoweit unstrittig.
Der Inhalt der in Pkt. 1.2. wiedergegebenen E-MaiIs ergibt sich aus den im Akt einliegenden Ausdrucken (Beilagen 27, 28, 30). Die Echtheit dieser E-MaiIs wird nicht bestritten. Dass die E-MaiIs (ausschließlich) an die diensthabenden Kommandanten der PI XXXX versendet wurden, ist aus der Empfängerleiste ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, dass die E-MaiIs an sie verschickt (oder allenfalls von einem der diensthabenden Kommandanten als Empfänger an sie weitergeleitet) worden seien, sondern lediglich, dass die darin erteilten Weisungen des Inspektionskommandanten der PI XXXX , XXXX , insoweit die Beschwerdeführerin darin namentlich genannt wird, ihr erteilt worden seien.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein. Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist daher zunächst die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060).
Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiell-rechtlicher oder formell-rechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Die Beurteilung, ob einer konkreten Erledigung Bescheidqualität zukommt, ist regelmäßig das Ergebnis einer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Beurteilung. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält.
Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033; 30.01.2019, Ra 2019/12/0003).
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Erledigung dann als Bescheid zu qualifizieren, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun unter Einhaltung der von den Verwaltungsvorschriften für die Bescheiderlassung aufgestellten Voraussetzungen erlassen worden ist oder nicht (vgl. zB VfSlg 19.622/2012 mwN).
Aus der Erledigung muss deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg 18.218/2007). Ob aus einer Erledigung deutlich ein objektiv erkennbarer Bescheidwille hervorgeht, kann sich auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen (vgl. zB VfSlg 13.750/1994) oder dass eine hoheitliche Deutung aus Rechtsschutzgründen geboten ist (vgl. zB VfSlg 19.823/2013, 13.223/1992; vgl. zum Ganzen auch VfGH 10.06.2016, E2263/2015, V149/2015).
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob das Schreiben vom 21.02.2023 Bescheidqualität besitzt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde grundsätzlich über die Anträge der Beschwerdeführerin mit Bescheid abzusprechen hatte, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Beamtin handelt und sie Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit Weisungen gestellt hat. Dies könnte die Beschwerdeführerin nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist der Behörde auch mit Säumnisbeschwerde geltend machen. Das gilt auch, wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass der Antrag unzulässig ist, da grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch eines Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrages besteht. Auch dieser Anspruch ist mit Säumnisbeschwerde verfolgbar. Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher nicht nur dann, wenn sie nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung eines Antrages [im Fall vor dem VwGH: eines Rechtsmittels] verabsäumt (vgl. dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092 mwH).
Das Vorbringen der belangten Behörde, wonach es der Beschwerdeführerin an einer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG mangle und schon deshalb kein Bescheid zu erlassen gewesen sei, ist daher nicht zutreffend. Insofern releviert wird, dass sich die mangelnde Parteistellung daraus ergebe, dass die E-Mails nicht an die Beschwerdeführerin versendet worden seien, vermag die belangte Behörde damit nicht darzutun, inwiefern bzw. weshalb sie sich dadurch von ihrer oben dargestellten Pflicht zur – gegebenenfalls zurückweisenden – bescheidmäßigen Absprache über die Feststellungsbegehren befreit erachtet.
Das vorliegende Schreiben ist jedoch nicht als Bescheid bezeichnet, sondern als "Mitteilung zu Ihrem Antrag vom 24.09.2022". Wie bereits anhand der Rechtsprechung dargelegt, ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält.
Ausgehend von der soeben dargestellten Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht an der Bescheidqualität der in Rede stehenden Erledigung jedoch kein Zweifel. Sie wurde von der Landespolizeidirektion für Kärnten, mithin von einer Verwaltungsbehörde (vgl. § 7 SPG), gegenüber der Beschwerdeführerin als individuell bestimmte Person erlassen. Bereits die Überschrift "Mitteilung zu Ihrem Antrag vom 24.09.2022" deutet darauf hin, dass die belangte Behörde damit über die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24.09.2022 absprechen wollte.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass festgestellt wird, dass "von der Dienstbehörde keine antragsgemäße Feststellung erfolgen" könne, da es sich hierbei um den normativen Inhalt des Bescheides – in Form einer Zurückweisung – handelt. Im Übrigen erfolgt ein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre jedenfalls insoferne, als der Beschwerdeführerin eine inhaltliche Behandlung ihrer Feststellungsbegehren verweigert wird. Da zudem der Name und die Unterschrift des ("Für die Landespolizeidirektorin") Genehmigenden ersichtlich sind und in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte auch von dessen Ermächtigung zur Genehmigung auszugehen ist – es handelt sich um dieselbe genehmigende Person, die auch alle Erledigungen der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genehmigt hat – sind daher alle Bescheidmerkmale nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfüllt.
Die Beschwerde erweist sich, da auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, somit als zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/13/0004; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, mwN).
Es ist demnach im vorliegenden Fall nur zu prüfen, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung des Antrags vom 24.09.2022 zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.
3.2.2. Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist. § 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet den Beamten, sofern nicht Gefahr in Verzug ist, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (vgl. VwGH 26.09.1989, 88/09/0126).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, ein solcher Bescheid aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn er insofern im Interesse einer Partei liegt, als er für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Antrag einer Partei kann nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f).
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018;20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der bescheidförmigen Entscheidung über den Feststellungsantrag (noch) bestehen. Eine an ein – im Entscheidungszeitpunkt – abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103, 26.11.2008, 2008/08/0189, und 22.12.2010, 2009/08/0277). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens jedoch dann zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient (VwGH 26.05.1999, 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.09.1993, 92/12/0262). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Antrag auf Feststellung in Bescheidform jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028; 15.01.1992, 87/12/0153).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
In den E-Mails vom 08.10.2020 um 20:12 Uhr und vom 15.10.2020 um 03:59 Uhr erteilte XXXX als Inspektionskommandant der PI XXXX , und somit auch Vorgesetzter der Beschwerdeführerin, den diensthabenden Kommandanten dieser PI – ausdrücklich als solche bezeichnete – Weisungen zur Wahrnehmung von deren Dienstaufsicht. Die E-Mail vom 08.10.2020 um 20:41 Uhr enthält eine Konkretisierung zur bereits zuvor um 20:12 Uhr erteilten Weisung und hat daher ebenfalls Weisungscharakter.
Empfänger aller drei E-Mails sind ausschließlich diensthabende Kommandanten der PI XXXX , denen Vorgaben unter anderem zur Verwendung der Beschwerdeführerin gemacht werden. In Bezug auf diese heißt es darin, dass sie ihren Dienst nur in XXXX zu verrichten sowie keine Berechtigung zum Lenken eines Dienst- Dienst-KfZ habe und dass die Beschwerdeführerin während des Außendienstes verstärkt zu kontrollieren sei. Sie habe nur Zugkontrollen, vorwiegend in Uniform, durchzuführen und dürfe keine KFD-Dienste verrichten. Dies wird mit näher genannten Vorfällen im Zusammenhang mit möglichen Dienstpflichtverletzungen durch die Beschwerdeführerin und möglichen Mängeln der Dienstaufsicht durch ebenjene diensthabende Kommandanten begründet.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht Adressatin dieser Weisungen, die lediglich im Rahmen der Dienstaufsicht des Inspektionskommandanten über die diensthabenden Kommandanten der PI XXXX und betreffend deren Dienstaufsicht unter anderem über die Beschwerdeführerin ergangen sind. Nicht aus dem Akt ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin in Besitz der gegenständlichen E-Mails gelangt ist. Doch selbst wenn einer der diensthabenden Kommandanten ihr die E-Mails weitergeleitet habe, wäre sie dadurch allenfalls von den Weisungen an die Führungskräfte in Kenntnis gesetzt worden, ohne jedoch dadurch selbst Adressatin dieser Weisung zu werden. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeführerin kann sich nur als Empfängerin einer ihr gegenüber erteilten Weisung betrachten, nicht aber einer solchen, die die Dienstaufsicht und gegebenenfalls ihre Verwendung – durch ihre Vorgesetzten – zum Inhalt hat. Erst wenn die Weisungen an die diensthabenden Kommandanten durch Erlassung von Weisungen (direkt) an die Beschwerdeführerin umgesetzt werden, können damit ihre eigenen, subjektiven Rechte berührt werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018).
Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin gegenüber in den gegenständlichen E-Mails keine Weisungen erteilt wurden und ihre Feststellungsbegehren daher mangels rechtlichem Interesse als unzulässig zurückzuweisen waren.
3.2.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.