JudikaturVwGH

Ra 2016/12/0092 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2017

Aus dem Umstand, dass die Erlassung des beantragten Bescheids beispielsweise auf Grund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids nicht (mehr) geboten gewesen wäre, lässt sich noch nicht darauf schließen, dass keine Säumnis der Behörde vorgelegen hätte. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nämlich ein Anspruch des Antragstellers auf Zurückweisung seines Antrags. Auch dieser Anspruch ist mit Säumnisbeschwerde verfolgbar (vgl. E 27. Jänner 2004, 2000/10/0062, VwSlg 16269 A/2004). Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht daher nicht nur dann, wenn sie (beispielsweise) über ein Rechtsmittel nicht rechtzeitig eine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung eines Rechtsmittels verabsäumt (vgl. B 21. September 2005, 2005/13/0064). Bei der Entscheidung über die Frage, ob die belangte Behörde mit der Erlassung eines Bescheids säumig war, war daher nicht darauf abzustellen, ob der Feststellungsantrag inhaltlich berechtigt ist oder mangels Feststellungsinteresse zurückzuweisen gewesen wäre. Gerade in einer Konstellation, bei der die Dienstbehörde mehrfach Weisungen erteilt, über Feststellungsanträge jedoch nicht (bescheidmäßig) abspricht, sondern bloß die Weisung wiederholt oder eine neue, inhaltsgleiche Weisung erteilt, kann der Beamte ein rechtliches Interesse daran haben, dass über seinen Antrag ein bekämpfbarer Bescheid erlassen wird.

Rückverweise