Appellationsgerichtshof Paris (Cour d'Appel Paris) 15.4.1992
Publikation: Annales de la propriete industrielle, artistique et
litteraire 1992, 3-8
Journal du droit international 1993, 989-992 Revue critique de droit international prive 1993, 792
Nach Art 16 Nr 4 EuGVÜ sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz in Angelegenheiten der Eintragung oder Gültigkeit von Warenzeichen und anderen ähnlichen Rechten, welche einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, auf dessen Gebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder nach den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens als vorgenommen gilt. Bei einer engen Auslegung des Art 16 EuGVÜ müssen diese Vorschriften im ganzen Umfang ihrer Bedeutung verstanden werden müssen, wobei die Klage auf Löschung eines Warenzeichens darauf abzielt, es seiner Gültigkeit zu berauben.
Societe Douwe Egberts France (Frankreich) gegen Gesellschaft Eden Waren (Deutschland).
§ 1 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 1 Anwendungsbereich
…Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG) sinngemäß anzuwenden: § 44 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Z 3, § 92 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 96 Abs. 2.…
Anl. 1 StubeiV · StubeiV · Studienbeitragsverordnung
Anl. 1 Studienbeitragsverordnung
…Anlage Zu § 4 Abs. 2 Z 1 Staaten gemäß § 92 Abs. 1 Z 3a UG und § 71 Z 5 HG englische Bezeichnung gemäß „DAC List of ODA Recipients“ deutsche Bezeichnung Afghanistan…
§ 4 Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
…1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß den §§ 92 Abs. 1 UG bzw. 71 Abs. 1 HG vor, so ist der Studienbeitrag auf Antrag der oder des Studierenden vom Rektorat zu erlassen. Ein Antrag auf…
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