IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Julian A. MOTAMEDI, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 17.07.2025, GZ: 2025-0.031.701, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A) I. In teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Spruchpunkt A) des Disziplinarerkenntnisses neu gefasst und lautet:
1. XXXX ist schuldig, er hat es am 30.01.2024 gegen 00:20 Uhr unterlassen, die Monitorüberwachung in der Amtswohnung-Sicherheitszentrale ordnungsgemäß durchzuführen, indem er unvollständig adjustiert, schlafend und schnarchend auf einer Couch, den Kopf Richtung Rückenlehne weggedreht vom Monitor, von seiner Vorgesetzten vorgefunden wurde und nach dem Wecken durch die Vorgesetzte in weiterer Folge zwischen 00:20 Uhr und 00:40 Uhr wiederholt seine Augen schloss und seinen Kopf erneut von dem zu überwachenden Monitor abwandte.
Er hat dadurch seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, schuldhaft verletzt und wird über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.400,- verhängt.
2. XXXX wird hingegen vom Verdacht, er habe eine Dienstpflichtverletzung dadurch begangen, dass am 29.01.2024 kurz vor 20:00 Uhr bei seiner Ablöse durch seine Vorgesetzte im Zuge der Objektüberwachung der Privatwohnung XXXX dieser ein ausgeschaltetes Funkgerät übergeben habe und angegeben habe, dies bereits vor einiger Zeit ausgeschaltet zu haben, wodurch die funkmäßige Erreichbarkeit nicht gegeben gewesen wäre, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) Verfahrenskosten wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), geboren am XXXX , steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist disziplinarrechtlich unbescholten und bezog zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) einen Bruttobezug von € 2.777,97. Der Disziplinarbeschuldigte hat Sorgepflichten für drei mj. Kinder, wohnt mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus, wofür er monatlich eine Kreditrate in der Höhe von € 950.- zu leisten hat. Darüber hinaus ist ein Konsumkredit mit einer monatlichen Rate von € 400,- zu bedienen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet in Teilzeit und verdient etwa € 700,-.
1.2. Zum bisherigen Disziplinarverfahren:
1.2.1. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer mit Disziplinarverfügung vom 11.07.2024 eine Geldbuße in der Höhe von € 2000,- ausgesprochen, gegen die er Einspruch erhob.
Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Behörde vom 15.10.2024, Zl. 2024-0.645.979, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil dieser im Verdacht stehe,
„1. er habe am 29.01.2024, kurz vor 20:00 Uhr, bei seiner Ablöse durch seine Vorgesetzte XXXX im Zuge der Objektüberwachung der Privatwohnung XXXX dieser ein ausgeschaltetes Funkgerät übergeben und auf Nachfrage, weshalb das Funkgerät ausgeschaltet sei, geäußert, dies bereits vor einiger Zeit abgedreht zu haben, ‚da es ihn stört, wenn da die ganze Zeit hineingeschrien wird‘, wodurch die funkmäßige Erreichbarkeit nicht gegeben gewesen wäre,
2. er habe es am 30.01.2024, gegen 00:20 Uhr unterlassen, während seines Nachtdienstes in der ‚Amtswohnung-Sicherheitszentrale‘ die Monitorüberwachung ordnungsgemäß durchzuführen, zumal er unvollständig adjustiert, am Rücken mit dem Kopf in Richtung Rückenlehne, weggedreht vom Monitor, schlafend und schnarchend auf einer Couch von seiner Vorgesetzten XXXX vorgefunden werden konnte,
3. er habe es am 30.01.2024 zwischen 00:20 Uhr und 00:40 Uhr während des obigen Nachtdienstes wiederholt unterlassen, der Überwachungstätigkeit bei den Monitoren nachzukommen, da er für den oben angeführten Zeitraum von ca. 20 Minuten immer wieder seine Augen schloss und seinen Kopf erneut von dem zu überwachenden Monitor abwandte“
und dadurch im Verdachtsbereich näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
1.2.2. Am 26.03.2025 wurde vor der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an deren Ende folgendes Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet wurde (Spruch, Hervorhebung wie im Original):
„Der Beschuldigte wurde für schuldig erachtet und wird über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von € 2.200,- verhängt.
Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Hohe von € 10% der Gehaltes sohin € 277,- vorgeschrieben.“
Das von der Behörde schriftlich erlassene Disziplinarerkenntnis vom 28.03.2025, 2025-0.031.701, hatte folgenden Spruch (Hervorhebung wie im Original):
„A) XXXX ist schuldig,
a) er hat am 29.01.2024, kurz vor 20:00 Uhr, bei seiner Ablöse durch seine Vorgesetzte XXXX im Zuge der Objektüberwachung der Privatwohnung des XXXX dieser ein ausgeschaltetes Funkgerät übergeben und auf Nachfrage, weshalb das Funkgerät ausgeschaltet sei, geäußert, dies bereits vor einiger Zeit abgedreht zu haben, ‚da es ihn stört, wenn da die ganze Zeit hineingeschrien wird‘, wodurch die funkmäßige Erreichbarkeit nicht gegeben gewesen war,
b) er hat es am 30.01.2O24, gegen 00:20 Uhr unterlassen, während seines Nachtdienstes in der ‚Amtswohnung-Sicherheitszentrale‘ die Monitorüberwachung ordnungsgemäß durchzuführen, zumal er unvollständig adjustiert, am Rücken mit dem Kopf in Richtung Rückenlehne, weggedreht vom Monitor, schlafend und schnarchend auf einer Couch von seiner Vorgesetzten XXXX vorgefunden werden konnte, wobei er zwischen 00:20 Uhr und 00:40 Uhr – nach dem Wecken durch die Vorgesetzte – es wiederholt unterlassen hat, der Überwachungstätigkeit bei den Monitoren nachzukommen, da er für den oben angeführten Zeitraum von ca. 20 Minuten immer wieder seine Augen schloss und seinen Kopf erneut von dem zu überwachenden Monitor abwandte, (umfasst auch Punkt c)
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Wachverhaltung zur Wohnung des XXXX vom 22.06.2022 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.
Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.200,- (in Worten zweitausendzweihundert) verhängt.
B)Verfahrenskosten:
Der Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 277,- vorgeschrieben.“
Das zuvor genannte schriftlich ausgefertigte Disziplinarerkenntnis vom 28.03.2025, wurde nach einer Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2025, GZ W170 2312595-1/5E, wegen fehlenden Identität von mündlich verkündeter und schriftlich ausgefertigter Entscheidung (mangels Zuständigkeit der Behörde) ersatzlos behoben.
1.2.3. Der Spruch des von der Behörde erlassenen Ersatzerkenntnisses vom 17.07.2025 lautet wie folgt:
„A) XXXX wurde für schuldig erachtet,
hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen, dass die Punkte b) und c) (des Einleitungsbeschlusses) zu einer Anlastung zusammengeführt werden. Der Beamte ist während des Überwachungsdienstes des Herrn XXXX seiner Aufgabe als Überwachungsposten nicht nachgekommen, da er auf der Couch liegend geschlafen hatte und nicht die Monitore beobachtete. Zudem war bei Übergabe das Funkgerät ausgeschaltet.
und wird über ihn gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 2.200,- (in Worten zweitausendzweihundert) verhängt.
B)Verfahrenskosten:
Der Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 277,- vorgeschrieben.“
1.2.4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde die ersatzlose Behebung, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ein Verweis ausgesprochen wird, beantragt.
1.3. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen
1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 29.01.2024 um etwa 20:00 Uhr im Zuge einer Objektüberwachung im Außendienst von seiner Vorgesetzten abgelöst und hat ihr dabei im Stiegenhaus des Schutzobjektes ein abgedrehtes Funkgerät übergeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass er darauf angesprochen, angegeben hat, das Funkgerät bereits vor längerer Zeit abgedreht zu haben. Es kann daher nicht festgestellt werden, das der Beschwerdeführer während der Objektüberwachung funkmäßig nicht erreichbar war.
1.3.2. Am 30.01.2024 wurde er Beschwerdeführer von seiner Vorgesetzten während der ihm übertragenen Monitorüberwachungstätigkeit in der „Amtswohnung-Sicherheitszentrale“ in der im Spruch dieses Erkenntnisses beschriebenen Art vorgefunden. Seine Vorgesetzte hat den Beschwerdeführer geweckt und mitgeteilt, dass er geschlafen habe. In weiterer Folge arbeitete seine Vorgesetzte im selben Raum am Computer und bemerkte, dass er Beschwerdeführer in den nächsten 20 Minuten mehrmals die Augen schloss und den Kopf vom zu überwachende Monitor wegdrehte. Als die Vorgesetzte den Raum verließ, war er Beschwerdeführer wach.
Festgestellt wird weiters, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen tatsächlich auch eine Bildübertragung des zu überwachenden Objektes auf dem Monitor stattgefunden hat.
Als der Beschwerdeführer am 01.02.2024 von seiner Vorgesetzten morgens im Dienst auf sein Fehlverhalten im Nachtdienst bei der Objektüberwachung angesprochen wurde, zeigte er sich uneinsichtig, trat vom Dienst ab und meldet sich für drei Tage krank. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im Nachdienst erkrankt war.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum bisherigen Disziplinarverfahren ergeben sich dem Verfahrensakt der Behörde sowie aus der Einsichtnahme in das Verfahren W170 2312595-1.
2.2. Die unter Punkt 1.3.1. getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Vorgesetzten ein abgedrehtes Funkgerät übergeben hat beruht auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der als Zeugin befragten Vorgesetzten und des Beschwerdeführers.
Die Vorgesetzte hat dazu zunächst angegeben, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage, warum das Funkgerät abgedreht sei, angegeben habe, dass er es abgeschaltet hätte, weil es ihn störe, wenn die ganze Zeit [am Funk] herumgeschrien wird (Meldung ChefInsp XXXX vom 16.02.2024, AS 83). Bei ihrer Befragung vor der Behörde am 26.03.2025 konnte sich ChefInsp XXXX aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr daran erinnern, was der Beschwerdeführer diesbezüglich vor Ort dazu angegeben habe und verwies auf ihre Meldung vom 16.02.2024. Der Beschwerdeführer verantwortete sich sinngemäß bereits vor der Behörde dahingehend, dass er immer wieder, wenn es am Funk zu laut werde, insbesondere im Stiegenhaus, kurz die rote Taste drücke, um den Funkkanal zu unterbrechen. Unmittelbar vor der Ablöse durch seine Vorgesetzte habe er jedoch das Funkgerät abgedreht, dies sei bei ihm ein Automatismus, da er üblicherweise nicht das Funkgerät übergebe, sondern zurück auf den Schreibtisch stelle. Diese an sich plausible Verantwortung hielt der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft aufrecht. Es fehlt daher an einem Beweisergebnis dahingehend, dass der Beschwerdeführer tatschlich schon längere Zeit vor der Ablöse das Funkgerät abgedreht hat und daher über Funk nicht erreichbar gewesen wäre. Es war daher seinen Angaben, dass er erst ganz kurze Zeit vor der Ablöse aus einem Automatismus heraus das Funkgerät abgedreht hat, zu folgen.
2.3. Die unter Punkt 1.3.2. getroffene Feststellung gründet auf den im gesamten Verfahren diesbezüglich gleichlautenden Angaben der Vorgesetzten des Beschwerdeführers. Zwar konnte die Vorgesetzte in der Befragung vor der Behörde aufgrund des Umstandes, dass der zur Last gelegte Vorfall zum Zeitpunkt ihrer Befragung schon 14 Monate zurück lag, zunächst keine näheren Angaben machen, außer dass der Beschwerdeführer geschlafen habe, zumal sie sich, wie sie angab, ihre eigenen Meldungen später nie mehr durchgelesen hatte. Im Zuge ihrer Befragung durch die Behörde und bei Nachdenken schilderte sie schließlich die Vorkommnisse im Nachtdienst am 30.01.2024 und der Besprechung am Morgen des 01.02.2026 im Wesentlichen gleichlautend wie in ihren beiden Meldungen kurz nach dem Vorfall. Der Umstand, dass die Zeugin bei ihrer Befragung zunächst Erinnerungslücken aufwies, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Hinweis darauf, dass diese nicht glaubhaft wäre oder der Sachverhalt ergänzungsbedürftig wäre, sondern ist nachvollziehbar und spricht im Gegenteil für die Glaubhaftigkeit der Zeugin. Wenn vorgebracht wird, dass die Angabe der Zeugin, dass der Beschwerdeführer auf ihre Anrede „du schläfst“ nicht wachgeworden wäre, sondern erst durch das lautere Geräusch des über den Boden fahrenden Rollsessels, völlig lebensfremd wären, bleibt offen, warum diese durchaus plausible Schilderung lebensfremd sein sollte.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass ihm der gesamte von seiner Vorgesetzten geschilderte Vorgang nicht erinnerlich ist. Weder könne er sich daran erinnern, dass er eingeschlafen, noch daran, dass er aufgewacht sei, noch dass seine Vorgesetzte ihn bei diesem Nachtdienst darauf angesprochen habe, das er eingeschlafen sei. Wenn der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er sich an den Vorfall nicht erinnern kann, den Schluss zieht, dass dieser gar stattgefunden habe, ist dem nicht zu folgen, zumal auch der Beschwerdeführer keinen Grund dafür angeben konnte, warum seine Vorgesetzte einen derartigen Vorfall gleichsam erfinden sollte. Auch die vagen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nicht sicher sei bzw. er nicht spekulieren wolle, ob alles, was seine Vorgesetzte sage, richtig sei, sind nicht geeignet, den festgestellten Sachverhalt zweifelhaft erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt für die beschwerdegegenständlichen Ausführungen über eine angeblich nur bedingt hergestellte Bildübertragung infolge Ausfalls der Kamera. Wie sich aus den vom Disziplinaranwalt vorgelegten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Unterlagen (Beilage 3 des Verhandlungsprotokolls) entnehmen lässt, kam es zwar am Vormittag des 29.01.2024 zu einem Systemabsturz der technischen Überwachung, allerdings konnte die Vorgesetzte des Beschwerdeführers am späteren Nachmittag eine teilweise Wiederherstellung des Systems erwirken, wodurch die Visualisierung des überwachten Bereiches am Monitor in Echtzeit erfolgte und lediglich eine Aufnahme der Videoüberwachung unterblieb. Nachdem also in jener Zeit, in der der Beschwerdeführer die Monitorüberwachung innehatte, tatsächlich eine Bildübertragung stattfand, geht das diesbezügliche Vorbringen ins Leere. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass dieses unzutreffende Vorbringen erstmals überhaupt in der Beschwerde erstattet wurde und der gezogene Schluss, dass bei fehlender Bildübertragung ein allfälliges Einschlafen ohnehin nichts geändert hätte, auf eine bedenkliche Dienstauffassung schließen lässt.
Wenn der Beschwerdeführer meint, dass ihn sein Kollege, der sich in einem kleinen Raum auf der linken Seite der Amtswohnung aufhält, wenn er nicht auf Kontrollgang ist, ihn wohl bei der Ablöse um 02:00 Uhr darauf angesprochen hätte, wenn er geschlafen hätte, ist darauf hinzuweisen, dass er nach der Meldung seiner Vorgesetzten nach 00:45 Uhr nicht mehr schlafend angetroffen wurde.
Dass der Beschwerdeführer am 01.02.2024 von seiner Vorgesetzten morgens im Dienst auf sein Fehlverhalten im Nachtdienst angesprochen uneinsichtig zeigte, ergibt sich aus der Meldung der Vorgesetzte, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2024 nämlich zunächst in Abrede, eingeschlafen zu sein. Darauf hingewiesen, dass er sogar geschnarcht hätte, gab er an, nie zu schnarchen, weshalb er wohl krank sei und deswegen vom Dienst abtrat.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Rechtliche Grundlagen
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 50/2025) maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
[…]
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung. […]
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“
2.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Fehlerhaftigkeit des mündlich verkündeten Bescheides durch die Behörde mittels schriftlicher Ausfertigung nicht verbessert werden konnte, ohne gegen das Prinzip der der Unabänderlichkeit zu verstoßen (vgl. das Vorverfahren W170 2312595-1/5E) Auch wenn die Behörde selbst ihren fehlerhaften Bescheid, wie der Rechtsvertreter zutreffend anmerkte, nicht mehr sanieren kann, so kann die notwendige Verbesserung durch das Bundesverwaltungsgericht durch eine entsprechende Neufassung des fehlerhaften Spruches vorgenommen werden.
2.3. Zum Freispruch
Dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen, wonach im Verfahren vor der Behörde keineswegs erwiesen worden sei, dass die Anlastung gemäß Einleitungsbeschluss, der Beschwerdeführer hätte bereits längere Zeit vor der Übergabe das Funkgeräte abgeschaltet und wäre seine funkmäßige Erreichbarkeit deswegen nicht gegeben gewesen, kommt, wie ausgeführt, Berechtigung zu. Die Behörde hat in ihrer schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses auch lediglich die Übergabe eines ausgeschalteten Funkgerätes als Pflichtverletzung angeführt. Zwar ist auch das Ausschalten des Funkgerätes kurz vor der Übergabe grundsätzlich nicht zulässig, allerdings erscheint dieses Pflichtwidrigkeit derart geringfügig, dass sie nach Ansicht des BVwG unterhalb der disziplinären Erheblichkeit liegt. Es war aus diesem Grund der Beschwerdeführer von dieser Anlastung freiszusprechen.
2.4. Zum Schuldspruch
Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer bei der Monitorüberwachung eingeschlafen, wurde von seiner Vorgesetzten, die dem Raum betrat, geweckt und hat danach in den nächsten 20 Minuten wiederholt auf der Couch liegend den Kopf vom Bildschirm weggedreht und die Augen geschlossen, was seine Vorgesetzte, die in dieser Zeit am Computer im selben Raum arbeitete, wahrnahm.
Die Behörde hat in diesem Verhalten eine Pflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 erkannt, weil der Beschwerdeführer damit gegen die schriftlich erteilte Weisung „Wachverhaltung zur Wohnung des XXXX vom 22.06.2022“ verstoßen habe. Wenn dazu beschwerdegegenständlich ausgeführt wird, dass in der Wachvorhaltung nur die Rede davon sei, dass der Monitorposten durchgehend zu besetzen sei und dies der Fall gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer doch unbestritten beim Monitor befunden, so ist damit für ihn nichts gewonnen. Denn unzweifelhaft hat jede Überwachung in – wie das Wort schon sagt – wachem Zustand zu erfolgen, was keineswegs ausdrücklich angeordnet werden muss. Schläft aber ein Exekutivbeamter bei einer Monitorüberwachung ein und dreht er wiederholt mit geschlossenen Augen den Kopf vom Monitor weg, stellt dies jedenfalls eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 dar, weil eine derartige Überwachung weder gewissenhaft noch engagiert ist.
Dass die Behörde in diesem Verhalten grundsätzlich eine Pflichtverletzung erblickt hat, ist nicht zu beanstanden. Allerdings war die verletzte Dienstpflicht entsprechend zu korrigieren, da Schlafen im Wachdienst, völlig unabhängig von der Formulierung der Wachverhaltung, genau das Gegenteil einer treuen, gewissenhaften und engagierten Aufgabenerfüllung darstellt und daher der Beamte seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt.
Die Beschwerde ist zu diesem Schuldspruch daher nicht berechtigt.
2.5. Zur Strafzumessung
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Die belangte Behörde ist hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers von grober Fahrlässigkeit ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Schwere der Pflichtverletzung wurde ausgeführt, dass Pflichtverletzungen nach § 44 BDG 1979 zu schwerwiegenden Verfehlungen zählen. Bei der Strafbemessung wurde die Vielzahl an Belobigungen, die disziplinäre Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass nach der Tat laut Dienstbeschreibung eine positive Verhaltensänderung in der Dienstauffassung eingetreten ist, als mildernd gewertet. Weiters hat die belangte Behörde die Erforderlichkeit der verhängten Strafe aufgrund der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Gründen betont.
Diese mangelnde Verantwortungsübernahme hat der Beschwerdeführer zwar vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrechterhalten, allerdings war die ausgesprochene Strafe schon deswegen zu mildern, weil der Beschwerdeführer von der Anlastung, er wäre funkmäßig infolge Abschaltens des Funkgerätes nicht zu erreichen gewesen, freizusprechen war. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes war daher die Strafe deutlich zu reduzieren, auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der für drei mj. Kinder sorgepflichtig ist und zudem einen Hauskredit zu bedienen hat, war in einem noch höheren Ausmaß Bedacht zu nehmen. Die Verhängung bloß eines Verweises, wie in der Beschwerde beantragt, kommt jedoch schon aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da sonst für andere Beamte der Eindruck entstünde, dass es sich bei einer derartige nachlässigen Dienstverrichtung im Wachdienst um ein Bagatelldelikt handeln würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu beurteilen war, ob ein bestimmtes Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt und ob die Strafzumessung im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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