Spruch
Schriftliche Ausfertigung des am 12.03.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Zöllner Zöllner Rechtsanwälte GmbH, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 17.01.2024, GZ: 2023-0.519.774-29, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit stattgegeben als Spruchpunkt I. abgeändert wird und nunmehr lautet:
1. XXXX ist schuldig, er hat dadurch, dass er
a) am 02.09.2022 zu XXXX sagte: „Frauen müssen große Brüste haben, weil das sonst unweiblich aussieht“ und b) am 12. oder 13.01.2023 XXXX fragte, ob sie müde sei und auf deren Bejahen entgegnete: „Kein Wunder, wenn du bei deinem Freund geschlafen hast“,
XXXX und XXXX sexuell durch Worte belästigt und seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm §§ 8 und 9 B-GlBG schuldhaft verletzt.
Über XXXX wird deswegen gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von € 2.500,- verhängt und hat er gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 380,- zu leisten.
2. Hingegen wird XXXX von der Anlastung gemäß § 126 BDG 1979 freigesprochen, er habe Dienstpflichtverletzungen dadurch begangen, dass er
a) am 11.01.2023 zu XXXX sagte, sie müsse für ihren Freund kochen, putzen, die Wäsche waschen und bügeln, und b) am 11.01.2023 XXXX gefragt habe, ob sie „eh reine Österreicherin sei“ und gesagt habe, Kolleginnen mit Kopftüchern seinen „dumm“ und „können nichts“, aber seien „eh alle lieb“.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), geboren am XXXX , steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist disziplinarrechtlich unbescholten und bezog zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde), einen Bruttobezug von € 3.898,00. Der Disziplinarbeschuldigte hat keine Sorgepflichten, bewohnt eine kleine Eigentumswohnung in XXXX Wien und hat keine Verbindlichkeiten.
1.2. Mit Bescheid vom 02.05.2023, GZ: 2023-0.269.535, fasste die Behörde einen Einleitungsbeschluss, weil der Beschwerdeführer im Verdacht stünde, (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)
„1. die Lehrlinge der Österreichischen Post AG Li.Ma. und Le.Mi. in der Großkundenannahme (GKA) im XXXX wiederholt durch Worte sexuell belästigt zu haben, indem er
a. am 11.01.2023 Li.Ma. fragte, ob sie müde sei und auf deren Bejahen entgegnete „kein Wunder, wenn du bei deinem Freund geschlafen hast";
b. am 11.01.2023 zu Li.Ma. sagte, dass sie für ihren Freund kochen, putzen, die Wäsche waschen und bügeln müsse; zudem müsse sie hochdeutsch sprechen, da sie sonst nicht weiblich sei;
c. an einem der insgesamt drei Tage der Zusammenarbeit (28.06.2021 bzw. 29.06.2021 zwischen 06:00 und 14:00 Uhr oder im zweiten Lehrjahr am 02.09.2022 zwischen 14:00 und 22:00 Uhr) der Le.Mi. Komplimente zu deren Sommersprossen machte und sagte „Frauen sollen keinen Dialekt sprechen, das ist unweiblich";
d. am 02.09.2022 zwischen 14:00 und 22:00 Uhr zu Le.Mi. sagte „Frauen sollen große Brüste haben, weil das sonst unweiblich aussieht";
2. gegenüber Li.Ma. rassistische Äußerungen getätigt zu haben, indem er am 11.01.2023 Li.Ma. fragte, ob diese „eh reine Österreicherin" sei, und sagte, die Kolleginnen mit Kopftüchern seien „dumm" und „können nichts", aber seien „eh alle lieb".“
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2023, GZ W116 2273483-1/2E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen
1.3. Mit dem bekämpften Bescheid wurde erkannt, (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)
„[der Beschwerdeführer] hat als Beamter im Umleitdienst
„1. die Lehrlinge der Österreichischen Post AG Li.Ma. und Le.Mi. in der Großkundenannahme (GKA) im XXXX wiederholt durch Worte sexuell belästigt, indem er
a. am 02.09.2022 zwischen 14:00 und 16:00 Uhr zu Le.Mi. sagte „Frauen sollen große Brüste haben, weil das sonst unweiblich aussieht";
b. am 12. oder 13.01.2023 Li.Ma. fragte, ob sie müde sei und auf deren Bejahen entgegnete „kein Wunder, wenn du bei deinem Freund geschlafen hast";
c. am 12. oder 13.01.2023 zu Li.Ma. sagte, dass sie für ihren Freund kochen, putzen, die Wäsche waschen und bügeln müsse;
2. am 12. oder 13.01.2023 gegenüber Li.Ma. rassistische Äußerungen getätigt, indem er Li.Ma. fragte, ob diese „eh reine Österreicherin" sei, und sagte, die Kolleginnen mit Kopftüchern seien „dumm" und „können nichts", aber seien „eh alle lieb".
Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a und 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm. §§ 8 und 9 B-GlBG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- verhängt. In allen anderen gemäß Einleitungsbeschluss angelasteten Spruchpunkten wurde der Beschwerdeführer hingegen freigesprochen.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zum Schuldspruch Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des Erkenntnisses in eventu eine Herabsetzung der Strafe.
Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes und höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer definitionsgemäß kein Mobbing betrieben hätte und würde eine milieubedingte Unmutsäußerung keine Strafbarkeit zur Folge haben. Außerdem sei der Beschwerdeführer für die Ausbildung von Lehrlingen nicht extra unterrichtet worden. Weiters sei nicht festgestellt worden, das LeMi kleine Brüste habe, weshalb sie sich nicht diskriminiert fühlen könne und könnten mannigfaltige Gründe für eine Müdigkeit nach einer Übernachtung beim Freund vorliegen. Außerdem seien der soziale Störwert und der Handlungsunwert der Tat sehr gering. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und das Vorbringen des Beschwerdeführers negiert. Die Zeuginnen hätten sich bei den zeitlichen Angaben in Widersprüche verstrickt, außerdem sei der Beschwerdeführer in seinem Eigentumsrecht nach Art 5 StGG, sein Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit nach Art 13 und Art EMRK sowie in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzt.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Disziplinarakt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2024 vor. Am 18.12.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W136 zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.03.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der Disziplinaranwältin der Österreichischen Post AG durch, bei der die Rechtssache erörtert und dieses Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.
1.6.1. Zu Spruchpunkte 1. des bekämpften Bescheides wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat die unter 1.a und 1.b. angelasteten Äußerungen getätigt. Der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers wird nicht gefolgt.
Dass der Beschwerdeführer die angelasteten Äußerungen getroffen hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen XXXX und XXXX vor der Behörde (vgl. Protokoll der Verhandlung der Behörde vom 18.10.2024, Seite 10, 17ff). Wenn der Beschwerdeführer pauschal leugnet, irgendeine der angelasteten Aussagen getätigt zu haben, ist dies nicht geeignet, die glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen in Zweifel zu ziehen, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum die Zeuginnen falsch gegen den Beschwerdeführer aussagen sollten. Denn vor der Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass Frau XXXX ihn falsch belaste, weil sie ihn schlechtmachen wolle, konnte aber keinen Grund für diese Vermutung angeben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass Frau XXXX schon demotiviert gewesen sei, als sie gekommen sei, er aber den Grund für die falschen Anschuldigungen nicht kenne. Bei der Zeugin XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass diese mit ihrer Aussage möglicherweise Aufsehen erregen oder Geltung erlangen wollte.
Dass der Beschwerdeführer die unter 1.c. angelastete Äußerung getätigt hat, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls zu vermuten. Allerdings stellt diese Aussage nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Pflichtverletzung dar (siehe dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung).
1.6.1. Zu Spruchpunkte 2. des bekämpften Bescheides wird Folgendes festgestellt:
Zu dieser Anlastung ist festzustellen, dass sie mehrfach von den Angaben der Zeugin XXXX in der Verhandlung vor der Behörde abweicht.
Nach den Angaben der Zeugin, hat der Beschwerdeführer diese nämlich nicht gefragt ob sie „reine Österreicherin“ sei, sondern, wo sie denn herkomme. Die Zeugin habe geantwortet, dass sie aus Österreich komme, worauf der Beschwerdeführer mit der Feststellung „Also eh reine Österreicherin“ geantwortet habe (vgl. Protokoll der Verhandlung vor der Behörde vom 18.10.2023, Seite 11, unten). Dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass die Kolleginnen mit Kopftüchern „dumm“ seien, hat die Zeugin vor der Behörde nicht angegeben, weshalb der diesbezügliche Vorwurf nicht aufrecht zu erhalten ist.
Wörtlich hat die Zeugin zur fraglichen Äußerung des Beschwerdeführers folgendes angegeben:
„ …. und dann hat er gesagt, dass die mit Kopftüchern, die da arbeiten, irgendwie nichts können aber sie sind eh ganz lieb, so in der Art hat er es gesagt, ja. Also ich würde sagen fast genauso.“
Diese Äußerung stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings keine Pflichtverletzung dar (siehe dazu unter 2. Rechtliche Beurteilung).
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Rechtliche Grundlagen
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 143/2024) maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
[…]
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, 4. die Entlassung. […]
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 143/2024, lauten:
„Sexuelle Belästigung
§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§ 9. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“
3.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar ist. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 23.02.2000, 97/09/0082; VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103). Dies muss nach auch in die umgekehrte Richtung gelten.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das, dass die Freisprüche in Rechtskraft erwachsen sind, weil diese Spruchpunkte nicht bekämpft wurden.
2.3. Zur Bestätigung des Schuldspruches
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber den Lehrlingen XXXX und XXXX jeweils getätigten Äußerungen (Spruchpunkt 1. a. und b. des bekämpften Bescheides) eine verbale sexuelle Belästigung im Sinne des § 8 Abs. 2 B-GlBG darstellen und haben beide betroffenen Lehrlinge sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch vor der belangten Behörde angegeben, dass sie die Anmerkungen des Beschwerdeführers als unangebracht und unerwünscht empfunden haben. Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Größe der weiblichen Brust oder eine sexuelle Anzüglichkeit für einen weiblichen Lehrling eine demütigende Arbeitsumwelt schaffen, erscheint ebenso unzweifelhaft. Die Beschwerdeausführungen, wonach diese Äußerungen kein Mobbing darstellen gehen ins Leere, weil eine verbale sexuelle Belästigung zweifellos auch dem gemäß § 43 a BDG 1979 gebotenen achtungsvollen Umgang widersprechen. Das Verhalten des BF stellt somit eine Dienstpflichtverletzung dar.
2.4. Zum Freispruch
2.4.1. Anders verhält es sich hingegen mit der Bemerkung des Beschwerdeführers gegenüber XXXX , wonach seiner Meinung nach diese für ihren Freund kochen, putzen, die Wäsche waschen und bügeln müsse. Ungeachtet des Umstandes, dass die Äußerung keinen sexuellen Bezug aufweist, hat die belangte Behörde darin eine sexuelle Belästigung gesehen, weil darin eine eindeutige Anspielung zu sehen sei, dass sich die Angesprochene ihrem Freund unterzuordnen bzw. zu dienen habe. Zwar ist der Behörde insoweit zuzustimmen, dass diese Bemerkung des Beschwerdeführers entbehrlich ist, dennoch ist die vom Beschwerdeführer artikulierte Ansicht, dass Frauen für ihren Freund die Haushaltsarbeit zu erledigen zu haben, nicht der sexuellen Sphäre zuzuordnen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer diese Äußerung auch nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Äußerung, die eine sexuelle Belästigung darstellt, tätigte, sondern seine diesbezügliche Ausführung – ebenso wie jene über die von ihm bevorzugte hochsprachliche Ausdrucksweise von Frauen – später bei einer Rauchpause gegenüber XXXX äußerte (vgl. Protokoll der Verhandlung vor der Behörde vom 18.10.2023, Seite 11 oben).
Zu erwägen wäre, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers über sein (fragwürdiges) Frauenbild gegenüber einem weiblichen Lehrling allenfalls als Belästigung nach § 8a B-GlBG zu qualifizieren sind. Im vorliegenden Fall hat XXXX dem Beschwerdeführer allerdings sofort widersprochen und gemeint, dass sie diese Tätigkeiten sicher nicht für ihren Freund mache bzw. machen müsse. Aus dieser Reaktion erschließt sich, dass sich die Betroffene durch die Ansichten des Beschwerdeführers nicht in ihrer Würde beinträchtig gefühlt hat und dadurch auch keine einschüchternde oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen wurde. Aus diesem Grund ist in dieser Äußerung auch keine Belästigung nach § 8a B-GlBG zu sehen.
Zusammengefasst stellt diese Äußerung des Beschwerdeführers keine (sexuelle) Belästigung dar und kann auch nicht erkannt werden, dass damit dem Gebot des achtungsvollen Umgangs widersprochen worden wäre.
2.4.2. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführers weiters schuldig gesprochen, dass er sich gegenüber XXXX rassistisch geäußert habe, indem er sie gefragt habe, ob sie „reine Österreicherin“ sei und gesagt habe, dass Kolleginnen mit Kopftüchern „dumm“ seien, „nichts Können“, aber „eh alle lieb seien“.
Wie bereits in den Feststellungen ausgeführt, hat der Beschwerdeführer diese Äußerung allerdings in dieser Form nicht getätigt, sondern hat die Zeugin vor der Behörde Folgendes angegeben:
„ …. und dann hat er gesagt, dass die mit Kopftüchern, die da arbeiten, irgendwie nichts können aber sie sind eh ganz lieb, so in der Art hat er es gesagt, ja. Also ich würde sagen fast genauso.“
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Zeugin vor dem Dienstgeber die Aussage des Beschwerdeführers noch etwas anders wiedergegeben hat. Allerdings hat die Behörde gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, Rücksicht zu nehmen, weshalb nunmehr diese Angaben der Zeugin rechtlich zu würdigen waren.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer sinngemäß damit seine Ansicht geäußert, dass Bedienstete der Post, die Migrationshintergrund haben und aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, fachlich nicht qualifiziert, aber nett sind. Der Beschwerdeführer hat diese Personengruppe jedoch nicht pauschal als dumm bezeichnet.
Die belangte Behörde hat in dieser Äußerung eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 iV mit dem als Weisung geltenden Verhaltens- und Ethikkodex der Österreichischen Post AG, der unter der Überschrift „Chancengleichheit“ Diskriminierungen jeglicher Art „nicht duldet“, gesehen.
Dazu ist zu bemerken, dass sich der angesprochene Verhaltens- und Ethikkodex der Österreichischen Post AG im Disziplinarakt nicht findet, weshalb nicht nachvollziehbar ist, gegen welche dort geregelte Bestimmung der Beschwerdeführer verstoßen haben soll. Mit dem bloßen Hinweis, dass die Post gemäß diesem Verhaltenskodex Diskriminierungen jedweder Art nicht dulde, ist ein Weisungsverstoß des Beschwerdeführers nicht ausreichend dargetan, weil in dieser Meinungsäußerung des Beschwerdeführers eine Diskriminierung nicht erkannt werden kann. Ebenso stellt diese Äußerung des Beschwerdeführers keine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar. Hätte der Beschwerdeführer die angesprochene Personengruppe tatsächlich wie angelastet pauschal als „dumm“ bezeichnet, könnte man der Behörde in ihrer Argumentation durchaus folgen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Äußerung des Beschwerdeführers, dass jene Beschäftigten der Post, die aufgrund ihres Migrationshintergrundes eines islamisch geprägten Landes Kopftuch tragen, fachlich nicht qualifiziert wären, aufgrund der Pauschalität der Aussage zwar nicht wünschenswert, stellt jedoch keine Pflichtverletzung dar. Zu beachten ist nämlich, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig diese Personengruppe als „lieb“ bezeichnet hat und seine Meinung nur gegenüber einer Einzelperson im Zuge einer Rauchpause getätigt hat.
Nachdem diese Äußerung des Beschwerdeführers vom Schutz des Art 10 EMRK auf freie Meinungsäußerung umfasst ist (vgl. dazu VwGH vom 18.06.2014, GZ 2013/09/0115) kann darin keine Pflichtverletzung erkannt werden und war der Beschwerdeführer diesbezüglich freizusprechen.
2.5. Zur Strafzumessung
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Die belangte Behörde hat die verbale sexuelle Belästigung der XXXX als die schwerwiegendste Pflichtverletzung qualifiziert, was gerade im Hinblick darauf, dass diese damals gerade 17 Jahre alt war, nicht zu beanstanden ist. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Lehrlinge spruchgemäß „wiederholt“ verbal sexuelle belästigt habe, was jedoch hinsichtlich XXXX unrichtig ist und nach der nunmehrigen Entscheidung auch nicht für XXXX zutrifft.
Die belangte Behörde hat die Erforderlichkeit einer spürbaren Strafe aufgrund der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Gründen betont. Zwar hat der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht diese mangelnde Verantwortungsübernahme aufrechterhalten, allerdings hat sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zwei Jahren wohlverhalten und ist nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer verschafft hat, nicht davon auszugehen, dass er weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen begehen wird. Die ausgesprochene Strafe war überdies unter Bedachtnahme auf gegenständliche Freisprüche zu reduzieren. Eine Geldbuße in der Höhe von € 2.500,- erscheint tat- und schuldangemessen; ebenso war der vom Beschwerdeführer zu tragende Kostenersatz auf die gesetzlich vorgesehenen mindestens 10% des Monatsbezugs zu reduzieren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.