JudikaturBVwG

I403 2305774-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
18. Januar 2025

Spruch

I403 2305774-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Benin, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 28.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) stellte am 18.03.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) mit Bescheid vom 28.11.2024 gemäß § 88 Abs. 1, 2, 2a und § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen wurde. Die Abweisung wurde damit begründet, dass keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG gegeben sei und zudem aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz (im Folgenden als SMG bezeichnet) ein Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 3 FPG vorliege.

Dagegen wurde am 30.12.2024 Beschwerde erhoben und diese dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2025 vorgelegt. In der Beschwerde wurde moniert, dass die „Spekulation“, der Beschwerdeführer könne seinen Fremdenpass zur Begehung von Straftaten benützen, nicht nachvollziehbar sei, da er seinen früheren Fremdenpass auch nicht dafür missbraucht habe. Er habe zudem seinen früheren Fremdenpass nach seiner Verurteilung erhalten, so dass die Vorgehensweise der Behörde nicht nachvollziehbar sei. Er benötige den Fremdenpass, da er seine Familie besuchen und seinen Sohn bei Fußballcamps ins Ausland begleiten wolle. Er habe auch Probleme mit seiner Bank bzw. seinem Job wegen des fehlenden Reisepasses und habe die Republik Österreich hier aufhältigen Personen „Bewegungsfreiheit zu ermöglichen“. Es wurde beantragt, die Ausstellung eines Fremdenpasses zu bewilligen, in eventu die Angelegenheit zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Benin. Er hält sich seit 2009 im Bundesgebiet auf; sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.04.2011 rechtskräftig negativ entschieden.

2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt. In der Folge stieg er auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ um. Er beantragte am 11.05.2023 eine Verlängerung seiner „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die bis 28.07.2023 gültig war. Die neue „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde ihm am 24.01.2024 mit Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt und am 15.02.2024 übergeben. Der Aufenthalt zwischen 29.07.2023 und 23.01.2024 wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 30.01.2024 für rechtmäßig erklärt.

Dem Beschwerdeführer war am 21.08.2023 ein Fremdenpass, gültig bis 20.02.2024, XXXX , ausgestellt worden, um ihm eine Reisepassantragstellung bei der Botschaft von Benin in Berlin zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer beantragte keinen Reisepass seines Heimatlandes.

Am 18.03.2024 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, den er zunächst wiederum mit der Notwendigkeit einer Reise nach Berlin zur Ausstellung eines Reisepasses begründete; die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ habe sich verzögert und sei sie erst am 15.02.2024 zugestellt worden, so dass ihm die Reise nach Deutschland mit dem ersten Fremdenpass nicht möglich gewesen sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens begründete er die Notwendigkeit eines Fremdenpasses mit seinem Wunsch, seine Familie zu besuchen und seinen Sohn zu Fußballcamps ins Ausland zu begleiten; zudem habe er Probleme mit seiner Bank und seinem Job wegen des fehlenden Reisepasses.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.01.2021, XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei neun Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hatte zwischen Herbst 2018 und Oktober 2020 an verschiedene Personen Kokain und Heroin verkauft. Mildernd wurden das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.

Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2023, XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hatte zwischen Juli und September 2023 Kokain verkauft. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer ist seit 30.05.2022 in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in den verschiedenen fremdenrechtlichen Verfahren seit 2009.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seinen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus einem Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, jene zu seiner beruflichen Tätigkeit aus einem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank. Die Feststellung zur Ausstellung eines Fremdenpasses ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Kopie desselben (AS 2), die Antragstellung aus der entsprechenden E-Mail des Beschwerdeführers an das BFA vom 18.03.2024 (AS 1), die Begründung für die Antragstellung aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers (AS 3, 4).

Die Verurteilungen ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.01.2021, XXXX und dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2023, XXXX . Aufgrund der unterschiedlichen Schreibweise des Namens (siehe dazu den im Spruch genannten Namen bzw. Alias-Namen; der Unterschied liegt in dem Buchstaben „n“) in den beiden Urteilen findet sich im Strafregister, je nach Schreibweise, immer nur eine Verurteilung und wurde im zweiten Urteil offenbar auch fälschlich von einer Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgegangen. Dass es sich um die gleiche Person handelt, ergibt sich aus einer Übereinstimmung des Geburtsdatums und der Meldeadresse. In der Beschwerde wurde von nur einer Verurteilung gesprochen und darauf verwiesen, dass diese zeitlich vor Ausstellung des Fremdenpasses im August 2023 erfolgt sei; die zweite Verurteilung des Beschwerdeführers im Dezember 2023 blieb in der Beschwerde unerwähnt und unberücksichtigt, obwohl sie Grundlage der Abweisung des Antrages im angefochtenen Bescheid war und in diesem auch thematisiert wurde.

Während der Beschwerdeführer in seiner Antragsbegründung erklärte, er benötige den Fremdenpass, um in Berlin bei der Botschaft von Benin die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen, wurde dies in einer Stellungnahme vom 26.09.2024 und in der Beschwerde gar nicht mehr erwähnt; vielmehr wurde argumentiert, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass benötige, da er seine Familie besuchen und seinen Sohn bei Fußballcamps ins Ausland begleiten wolle. Er habe auch Probleme mit seiner Bank bzw. seinem Job wegen des fehlenden Reisepasses und habe die Republik Österreich hier aufhältigen Personen „Bewegungsfreiheit zu ermöglichen“.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 88 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

Das BFA begründete die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses einerseits damit, dass keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG vorliegen würde. Auf dieses Argument wurde in der Beschwerde nicht eingegangen und blieb dies daher letztlich unbestritten.

Fremdenpässe können für verschiedene Personengruppen ausgestellt werden: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Benin und somit kein Staatenloser und auch nicht ungeklärter Staatsangehörigkeit. Er verfügt über eine bis 23.01.2027 gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und somit nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Er hatte zu keinem Zeitpunkt erklärt, aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen und legte auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung vor, wonach die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dem Beschwerdeführer kommt auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, wurde doch sein Antrag auf internationalen Schutz bereits 2011 abgewiesen.

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) erfüllt; dem wurde in der Beschwerde nicht widersprochen. Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, da das BFA zu Recht vom Vorliegen eines absoluten Versagungsgrundes ausgegangen war und die Ausstellung eines Fremdenpasses zum gegenwärtigen Zeitpunkt § 92 Abs. 3 FPG widersprechen würde.

§ 92 FPG lautet, soweit entscheidungsrelevant:

„(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

(…)

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

(…)

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“

Das BFA stützte die Annahme, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, auf die Verurteilungen nach dem SMG. Der Beschwerdeführer hatte von Mitte Juli 2023 bis 14.09.2023 Kokain verkauft und war deswegen vom LG XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Damit sind seit der genannten Straftat weniger als drei Jahre vergangen.

Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat. Es ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Suchtgifthandel jedenfalls erleichtert.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt geklärt; es war dem eindeutigen Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG zu folgen und konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.