IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinar-behörde vom 17.02.2025, GZ: 2024-0.726.701-25, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und das Disziplinarerkenntnis insoweit abgeändert als:
1. XXXX von den Anlastungen, er habe zwischen 09.03.2023 und 29.04.2024 im Nachtdienst zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten Inspektorin XXXX mehrmals über „Snapchat" Fotos von sich selbst in Unterhose und mit nacktem Oberkörper gesendet und Inspektorin XXXX , Inspektorin XXXX und Inspektorin XXXX mehrmals ohne ersichtlichen Grund an der Hüfte bzw. Taille bzw. am unteren Rücken vorsätzlich berührt, gemäß § 126 BDG 1979 freigesprochen wird und
2. die gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 verhängte Geldbuße von einem Monatsbezug auf EURO 1000,- herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), geboren am XXXX , steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist disziplinarrechtlich unbescholten und bezog zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde), einen Bruttobezug von € 2.671,00. Der Disziplinarbeschuldigte hat keine Sorgepflichten, bewohnt ein Einfamilienhaus, wofür er monatlich eine Kreditrate in der Höhe von € 1.300, - zu leisten hat.
1.2. Mit Bescheid vom 26.08.2024, GZ: 2024-0.459.175-10, fasste die Behörde einen Einleitungsbeschluss, der unbekämpft in Rechtskraft erwuchs.
1.3. Mit dem bekämpften Bescheid wurde erkannt, (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)
"[Der Beschwerdeführer] ist schuldig, er hat in der Justizanstalt XXXX zwischen 09.03.2023 und 29.04.2024 im Nachtdienst Kolleginnen anzügliche Fotos und anzügliche Nachrichten gesendet, sie berührt und gegenüber einer Kollegin anzügliche Äußerungen getätigt, indem er
im März 2024 Inspektorin XXXX , Inspektorin XXXX und Inspektorin XXXX jeweils ein Foto über „Snapchat" gesendet hat, auf dem eine enganliegende Unterhose, fokussiert auf die Genitalien, zu sehen war,
im selben Nachtdienst Inspektorin XXXX und Inspektorin XXXX jeweils über „Snapchat" gefragt hat, ob sie bereits duschen waren, ob er mitgehen könne, ob sie gemeinsam duschen gehen würden sowie geschrieben hat „Hübsch, sexy, unschuldig",
zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten Inspektorin XXXX mehrmals über „Snapchat" Fotos von sich selbst in Unterhose und mit nacktem Oberkörper gesendet hat,
am 10.12.2023 im Zuge einer Klinikbewachung Inspektorin XXXX gegenüber geäußert hat, sie könne sich auf seinen Schoß setzen, und sie gefragt hat, ob sie „herumknutschen" könnten,
zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten Inspektorin XXXX , Inspektorin XXXX und Inspektorin XXXX mehrmals ohne ersichtlichen Grund an der Hüfte bzw. Taille bzw. am unteren Rücken vorsätzlich berührt hat,
und die Kolleginnen dadurch sexuell belästigt.“
Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1, 43a BDG 1979 und §§ 8 und 9 B-GlBG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges verhängt. Hingegen wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe die Fotos zumindest teilweise während des Postendienstes im sogenannten XXXX angefertigt und versendet im Zweifel freigesprochen.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zum Schuld- und Strafausspruch Beschwerde und beantragte einen Freispruch, in eventu die Behebung des Disziplinarerkenntnisses, in eventu einen Schuldspruch ohne Strafe.
Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes und ausführlicher Darstellung vermeintlicher Widersprüche in den Aussagen der von der Behörde befragten Zeuginnen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Pflichtverletzung begangen habe.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Disziplinarakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2025 einlangend vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.10.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz durch.
1.6.1. Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1. drei Kolleginnen im Nachtdienst im März 2024 jeweils ein Foto über Snapchat gesendet hat, auf dem eine enganliegende Unterhose, fokussiert auf die Genitalien, zu sehen war, 2. im selben Nachtdienst zwei Kolleginnen jeweils über Snapchat gefragt hat, ob sie bereits duschen waren, ob er mitgehen könne, ob sie gemeinsam duschen gehen würden sowie geschrieben hat „Hübsch, sexy, unschuldig“ und 3. am 10.12.2023 im Zuge einer Klinikbewachung zu einer Kollegin gesagt hat, sie könne sich auf seinen Schoß setzen und sie gefragt hat, ob sie herumknutschen könnten.
Der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers wird nicht gefolgt.
1.6.2. Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem von der Behörde durchgeführten Beweisverfahren keine näheren Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltensweisen betreffend Versenden von Fotos von sich selbst in Unterhose und mit nacktem Oberkörper sowie das vorsätzliche Berühren der Kolleginnen an Hüfte, Taille und Rücken treffen lassen.
2. Beweiswürdigung

2.2 Die unter Punkt 1.6.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der von der Behörde befragten Zeuginnen XXXX . So haben alle drei Zeuginnen im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, dass sie im selben Nachtdienst im März 2024 vom Beschwerdeführer über Snapchat ein von oben aufgenommenes Foto einer Unterhose mit Blick auf die Genitalien erhalten haben (vgl. Protokoll der Verhandlung vor der Behörde vom 15.11.2024, Seite 26 Zeugin XXXX , und vom 17.02.2025, Seite 13 Zeugin XXXX und Seite 34 Zeugin XXXX ). Wenn der Beschwerdeführer leugnet, dieses Foto versendet zu haben, ist dies nicht geeignet, die glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen in Zweifel zu ziehen, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum die Zeuginnen falsch gegen den Beschwerdeführer aussagen sollten. Auch konnte der Beschwerdeführer keinen Grund dafür angeben, warum die Zeuginnen, mit denen er vor diesem Vorfall befreundet war, falsch aussagen sollten.
Ebenso haben die Zeuginnen XXXX im Wesentlichen gleichlautend angegeben (vgl. Protokoll der Verhandlung vor der Behörde vom 15.11.2024, Seiten 29 und 33 Zeugin XXXX , und vom 17.02.2025, Seiten 6 bis 8 Zeugin XXXX , und Seiten 14 bis 15 Zeugin XXXX , dass der Beschwerdeführer die Nachricht „Hübsch, sexy, unschuldig“ sowie die Frage, ob sie gemeinsam duschen gehen könnten, sendete.
Zur leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers in Bezug auf die gesendete Nachricht „Hübsch, sexy, unschuldig“ ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er nicht nach einem gemeinsamen Duschgang gefragt habe, sondern nachgefragt habe, wann die Damen duschen gehen, um ihnen gerade nicht zu begegnen („[…] weil ich habe explizit und ganz genau gesagt und geschrieben, wann sie duschen geht und ich habe genau geschrieben, dass ich keine Konfrontation haben möchte“), ist völlig lebensfremd. Wenn der Beschwerdeführer als Grund dafür die Furcht vor ungerechtfertigten Anschuldigungen angibt, ist dies ebenso nicht nachvollziehbar, war doch der Beschwerdeführer mit den Zeuginnen bis zu diesem Zeitpunkt befreundet und hatten diese ihn bis dahin in keiner Weise irgendeine unangemessene bzw. sie belästigende Handlung vorgeworfen.
Schließlich ist auch den glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX (vgl. Protokoll der Verhandlung vor der Behörde vom 17.02.2025, Seiten 16ff) über die Äußerungen des Beschwerdeführers am 10.12.2023 im Zuge einer Klinikbewachung zu folgen. Der Beschwerdeführer gesteht diesbezüglich immerhin zu, dass er der Kollegin scherzhaft angeboten habe, sich auf seinen Schoß (oder auf den Boden) zu setzten, weil diese über Rückenschmerzen geklagt habe, was die Zeugin allerdings in Abrede stellt.
2.2. Die Negativfeststellung zu den von den Zeuginnen angegebenen absichtlichen Berührungen durch den Beschwerdeführer beruhen darauf, dass keine der Zeuginnen auch nur einen ungefähren Zeitpunkt oder -raum angeben konnte, wann diese Berührung stattgefunden haben sollten. So gibt die Zeugin XXXX an, dass es nur einmal eine Berührung durch den Beschwerdeführer gegeben hätte, die sie zu diesem Zeitpunkt nicht als Belästigung wahrgenommen habe, die ihr aber später im Rückblick, nachdem der Beschwerdeführer das Foto der Unterhose verschickt hatte, komisch vorgekommen sei (vgl. Protokoll der Verhandlung vor der Behörde vom 17.02.2025, Seite 38). Auch die Zeugin XXXX spricht von ein bis zwei Berührungen, ohne diese näher zeitlich einordnen zu können (vgl. Protokoll der Verhandlung vor der Behörde vom 15.11.20245, Seite 31) und gibt an, dass sie diese erst thematisiert habe, als sie bezüglich des vom Beschwerdeführer versendeten Fotos befragt wurde. Die Zeugin XXXX wiederum kann zunächst nicht die Anzahl der Berührungen durch den Beschwerdeführer konkretisieren, gibt jedoch auf Nachfrage an, dass dies „6-8 Mal vielleicht“ (vgl. Protokoll der Verhandlung vor der Behörde vom 17.02.2025, Seite 18ff) vorgekommen sei, wobei keine nähere zeitliche Eiordnung erfolgt.
Was die Angaben Zeugin XXXX zu den vom Beschwerdeführer an sie versendeten „Snapchat" Fotos von sich selbst in Unterhose und mit nacktem Oberkörper betrifft, bleiben diese sowohl was die Anzahl („3-4 Mal schätzungsweise“) als auch den Zeitraum betrifft vage. Weiters gibt die Zeugin an, dass bei einem oder zwei Fotos vom nackten Oberkörper, „ein Teil“ der Unterhose sichtbar gewesen sei, und sie nicht mehr sagen könne, ob der Beschwerdeführer auch einen Text dazu geschrieben habe. Auch auf mehrmalige Nachfrage war die Zeugin nicht in der Lage näher zu konkretisieren, ob diese Bilder innerhalb einer Snapchat-Kommunikation mit dem Beschwerdeführer oder anlasslos gesendet worden waren.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Rechtliche Grundlagen
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 50/2025) maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
[…]
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung. […]
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 143/2024, lauten:
„Sexuelle Belästigung
§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§ 9. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“
2.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar ist. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 23.02.2000, 97/09/0082; VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103). Dies muss nach auch in die umgekehrte Richtung gelten.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das, dass der Freispruch in Rechtskraft erwachsen sind, weil dieser Spruchpunkt nicht bekämpft wurden.
2.3. Zur Bestätigung des Schuldspruches
Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt das Versenden eines Unterhosenfotos mit Blick auf die Genitalien sowie die Anfrage nach gemeinsamen Duschen, insbesondere auch im Kontext mit dem Text „hübsch, sexy, unschuldig“ an Kolleginnen im Dienst eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 8 Abs. 2 B-GlBG dar. Die befragten Zeuginnen haben vor der Behörde auch angegeben, dass sie insbesondere das Foto, aber auch die Anfrage nach einem gemeinsamen Duschgang als unangebracht und unerwünscht empfunden haben.
Wenn in der Beschwerde dazu ohne weitere Ausführungen auf die sogenannte „Goldwaage“-Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, ist daraufhinzuweisen, dass sich diese unzweifelhaft nicht auf eine Dienstpflichtverletzung nach § 8 B-GlBG, sondern auf spontane mündliche Äußerungen bezieht und der Verweis daher ins Leere geht.
Ebenso stellt das Angebot des Beschwerdeführers an eine Kollegin, die mit diesem gemeinsam in der Nacht eine Bewachung in einer Klinik durchzuführen hat, dass sie sich auf seinem Schoß setzen könnte oder die Frage, ob sie mit dem Beschwerdeführer knutschen würde, eine sexuelle Belästigung dar, auch wenn der Beschwerdeführer dies scherzhaft gemeint haben will.
Die Beschwerde war daher zu diesen Schuldsprüchen abzuweisen.
2.4. Zum Freispruch
Mit dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Einleitungsbeschluss vom 26.08.2024, GZ: 2024-0.459.175-10, wurde dem BESCHWERDEFÜHRER u.a. angelastet,
„2. zu noch näher festzustellenden Zeitpunkten zwischen 09.03.2023 und 29.04.2024 Inspektorin XXXX (Anm. BVwG: jetzt XXXX ) mehrmals am unteren Rücken berührt [zu haben], als er am Diensttisch im Wachzimmer in der Justizanstalt stand; 4. zu noch näher festzustellenden Zeitpunkten zwischen 09.03.2023 und 29.04.2024 Inspektorin XXXX beim Vorbeigehen mehrmals absichtlich an der Hüfte berührt [zu haben], 5. zu noch näher festzustellenden Zeitpunkten zwischen 09.03.2023 und 29.04.2024 Inspektorin XXXX mehrmals über „Snapchat“ Fotos von sich selbst in Unterhose und mit nacktem Oberkörper […] geschickt [zu haben], während er sich im Dienst befand; 7. zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2023 Inspektorin XXXX manchmal an der Hüfte bzw. Taille berührt [zu haben], als er an ihr vorbeiging.“
Wie der Veraltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Disziplinarerkenntnis einem höheren Grad an Bestimmtheit genügen als die bloß im Verdachtsbereich erfolgende Darstellung des präsumtiven Fehlverhaltens im Einleitungsbeschluss oder auch im Verhandlungsbeschluss. Ob ein Anschuldigungspunkt in diesem Sinne ausreichend genau umschrieben ist, ist in jedem einzelnen Fall anhand der konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung danach zu beurteilen, ob der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich imRechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. zuletzt VwGH vom 05.09.2024, Ra 2024/09/0037).
Mit dem gegenständlichen Disziplinarerkenntnis hat die belangte Behörde nicht nur nicht festgestellt, zu welchen Zeitpunkten innerhalb eines Zeitraumes von fast 14 Monaten der Beschwerdeführer seine Kolleginnen an der Hüfte bzw. Taille bzw. am unteren Rücken vorsätzlich berührt hat, sondern wurde der angenommene Deliktszeitraum entgegen der Anlastung im Einleitungsbeschluss hinsichtlich der Berührungen der Inspektorin XXXX sogar um weitere vier Monate im Jahr 2024 ausgedehnt. Ebenso wurde in Bezug auf die mehrmalige Versendung von Snapchat Fotos von sich selbst in Unterhose und mit nacktem Oberkörper an Inspektorin XXXX nicht festgestellt, zu welchen Zeitpunkten dies geschehen sein soll.
Angesichts der diesbezüglich vagen Angaben der Zeuginnen, die vor der Behörde mangels Erinnerung keine gesicherten Angaben machen konnten, war die belangte Behörde nicht in die Lage versetzt, dem für einen Schuldspruch gebotenen Bestimmtheitsgebot des disziplinären Vorwurfes zu entsprechen. Dadurch belastet sie diese Schuldsprüche insoweit mit Rechtswidrigkeit, als zum einen der Tatvorwurf zum Teil über den ihn umgrenzenden Einleitungsbeschluss hinausgeht und zum anderen der Beschwerdeführer mangels Bestimmtheit auch nicht in die Lage versetzt ist, sich gegen diese Vorwürfe im Sinne der zitierten Judikatur zur Verwehr zu setzen.
Hinsichtlich dieser Schuldsprüche war aus dem dargestellten Gründen daher mit einem Freispruch vorzugehen.
2.5. Zur Strafzumessung
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zutreffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrunddes Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübungdurch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlichist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Die belangte Behörde ist von einer mittelschweren Dienstpflichtverletzung und von einem vorsätzlichen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen. Bei der Strafbemessung wurde der Zeitraum und die Anzahl der Vorfälle als erschwerend sowie die disziplinäre Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Weiters hat die belangte Behörde die Erforderlichkeit einer spürbaren Strafe aufgrund der mangelnden Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Gründen betont.
Zwar hat der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht diese mangelnde Verantwortungsübernahme aufrechterhalten, allerdings hat sich der Beschwerdeführer nunmehr seit eineinhalb Jahren wohl verhalten und ist nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer verschafft hat, nicht davon auszugehen, dass er weitere einschlägige Dienstpflichtverletzungen begehen wird. Die ausgesprochene Strafe war überdies unter Bedachtnahme auf die gegenständlichen Freisprüche zu reduzieren. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre die sexuelle Belästigung durch unerwünschte Berührungen im Vergleich zur verbalen Belästigung oder Belästigung durch Nachrichten in Social Media als schwerer zu werten, weshalb die verhängte Geldstrafe ganz erheblich zu mindern war, ohne dass damit generalpräventiv dennoch ein deutliches Zeihen gesetzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu beurteilen war, ob ein bestimmtes Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellt und ob die Strafzumessung im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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