Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder B*****, nämlich Marlene, geboren am *****, Caroline, geboren am *****, Elisabeth, geboren am *****, Christoph, geboren am *****, und der Minderjährigen Andreas, geboren am *****, Michael, geboren am *****, Magdalena, geboren am *****, Christina, geboren am *****, Josef, geboren am *****, und Hannah, geboren am *****, vertreten durch das Land Salzburg, Bezirkshauptmannschaft 5600 St. Johann im Pongau, Jugendwohlfahrt, über den „Rekurs" des Vaters Dr. Karl B*****, gegen „die Verfügung des Obersten Gerichtshofes" vom 30. Mai 2007, GZ 7 Ob 98/07y, den Beschluss
gefasst:
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 30. Mai 2007, 7 Ob 98/07y, den Akt an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Vater als Revisionsrekurswerber zur Verbesserung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufzufordern. Der Vater erhob den außerordentlichen Revisionsrekurs entgegen § 6 Abs 1 AußStrG selbst. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofs richtet sich der als „Rekurs gegen die Verfügung des Obersten Gerichtshofes" bezeichnete Schriftsatz des Vaters.
Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof entscheidet als dritte und letzte Instanz (Art 92 Abs 1 B-VG; § 1 JN). Der Rekurs gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist daher jedenfalls unzulässig. Ein Antrag auf Absehung von der Rechtsanwaltspflicht ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts, der keine Ausnahmen oder auch nur ein Ermessen zulässt, unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle. Ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452). Ein Anlass für ein amtswegiges Vorgehen besteht nicht. Die Entscheidung über den an das Erstgericht gerichteten Verfahrenshilfeantrag ist dem Erstgericht vorzubehalten.
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