IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Mag. Ahmed RAHMAN LL.M., Bruck-Hainburger Straße 7, 2320 Schwechat, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2025, Zl. 790477307/251234386, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer ist ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG auszustellen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 22.09.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.10.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Abweisung des Antrags beabsichtigt sei, da infolge einer Verurteilung des Beschwerdeführers ein Versagungsgrund vorliege.
In seiner Stellungnahme führte der nun rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er bei der Verurteilung ein junger Erwachsener gewesen sei und ein reumütiges Geständnis abgegeben habe. Seit September 2024 sei er berufstätig und führe einen ordentlichen Lebenswandel. Er benötige den Fremdenpass, um einen österreichischen Daueraufenthalt zu beantragen sowie für eine beabsichtigte Eheschließung.
Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2025, Zl. 790477307/251234386, wurde der Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei und daher die Ausstellung des Fremdenpasses nach § 92 FPG zu versagen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose vorzunehmen sei, welche die belangte Behörde nicht vorgenommen habe. Die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass § 92 FPG ein absoluter Versagungsgrund sei. Tatsächlich sei zu prüfen, ob eine konkrete Gefährdung vorliege.
II. Feststellungen:
Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 13.08.2009, rechtskräftig mit 04.09.2009, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.09.2027 verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.07.2024, rechtskräftig seit 30.07.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2023 Suchtgift, nämlich Marihuana, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einer Person öffentlich gegen Entgelt überlassen hat (4,2 g zum Preis von EUR 20,--) und in einem weiteren Fall zu überlassen versucht hat, indem er an einer szenetypischen Örtlichkeit das Suchtgift zum unmittelbaren Verkauf an Suchtgiftabnehmer bereithielt (4,6 g). Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgifts, das Alter von unter 21 Jahren sowie der teilweise Versuch als strafmildernd gewertet.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.11.2023 unselbständig erwerbstätig.
Am 22.09.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2012, E 408.591-1/2009/11E und einem IZR-Auszug.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem entsprechenden Urteil (OZ 5).
Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und einem AJ-Web-Auszug.
Die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses ergibt sich aus dem Antrag vom 22.09.2025 (AS 5ff).
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Stattgabe der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
Die belangte Behörde geht vom Vorliegen eines Versagungsgrundes aus, hat aber nur die bloße Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers als Begründung für das Vorliegen eines Versagungsgrundes herangezogen und sich nicht mit der konkreten Handlung, welche zur Verurteilung des Beschwerdeführers führte, auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 24.11.2025, Ra 2023/21/0201).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG verurteilt. Der Beschwerdeführer hat 4,2 g Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einer Person öffentlich gegen Entgelt überlassen hat. Außerdem hat er an einer szenetypischen Örtlichkeit 4,6 g Suchtgift zum unmittelbaren Verkauf an Suchtgiftabnehmer bereitgehalten.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid keine Umstände an, aus denen geschlossen werden könnte, dass vom Beschwerdeführer die Gefahr der Begehung von Suchtgiftdelikten ausgeht.
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers betrifft nur eine geringe Menge Marihuana und führte zur bisher einzigen Verurteilung des Beschwerdeführers, welche bedingt nachgesehen wurde. Seit der Tatbegehung im August 2023 sind auch bereits zwei Jahre und acht Monate vergangen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch beschäftigungslos. Seit November 2023 ist der Beschwerdeführer erwerbstätig. Auf Grund dieser Umstände ist die Annahme, der Beschwerdeführer wolle den Fremdenpass benützen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, nicht gerechtfertigt.
Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor die Gefahr der Begehung von Suchtgiftdelikten ausgeht und er hierfür seinen Fremdenpass verwenden wolle (vgl. VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163 betreffend die Ausstellung eines Konventionspasses; in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Revisionswerber wegen § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von vier Monaten und betraf ein Gramm Marihuana und der Zeitraum des Wohlverhaltens hatte drei Jahre überschritten; konkrete Anhaltspunkte für eine negative Gefährdungsprognose wurden nicht dargetan). Es liegt somit kein Versagungsgrund vor.
Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass die irakische Botschaft in Wien nicht mehr befugt ist, Reisepässe auszustellen, weshalb sich der Beschwerdeführer auch kein Reisedokument aus seinem Heimatland besorgen kann. Damit liegt die Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG vor.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.