JudikaturBVwG

W117 2302454-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Spruch

W117 2302454-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Druckenthaner, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.10.2024, Zl. 1365525802-240751215, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben. XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 13.05.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß 88 Abs. 2a FPG.

2. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann zulässig sei, wenn der BF nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen und der BF den Nachweis durch eine Bestätigung der syrischen Botschaft in Wien zu erbringen habe, dass es für den BF nicht möglich sei sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen. Ihm wurde dazu eine Frist von 4 Wochen gegeben.

3. In seiner Stellungnahme vom 09.07.2024 führt der BF aus, dass er sich nicht an die syrischen Behörden wenden könne, da er befürchte, seine Daten könnten an syrische Stellen weitergeleitet werden und dadurch seine Familienangehörigen Repressionen und Verfolgung ausgesetzt sein könnten.

4. Mit im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 10.10.2024 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründens wurde seitens des Bundesamtes zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht habe, dass ihm von der syrischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments verweigert worden sei. Zudem habe er die Möglichkeit, einen Reisepass über das sogenannte „Online-Konsulat“ zu beantragen, nicht genutzt.

In seiner Stellungnahme vom 09.07.2024 habe er angegeben, dass er sich nicht an die syrischen Behörden wenden könne, da er befürchte, seine Daten könnten an syrische Stellen weitergeleitet werden und dadurch seine Familienangehörigen Repressionen und Verfolgung ausgesetzt sein könnten.

Da der BF jedoch im Asylverfahren keine konkrete und glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Syrien habe darlegen können, sei ihm eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Auslandsvertretung grundsätzlich zumutbar gewesen. Es sei somit nicht ersichtlich, dass von den syrischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für ihn selbst ausgehe, zumal eine staatliche Verfolgung nicht festgestellt werden konnte.

5. Gegen den am 15.10.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.11.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2024 vorgelegt. Beim Bundesverwaltungsgericht langten diese Dokumente am 14.11.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und führt die im Spruch angeführten Personalien.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 20.03.2024 mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Ein Aberkennungsverfahren ist zwar bei der Verwaltungsbehörde laufend, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; der Beschwerdeführer hält sich (damit) immer noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragte am 13.05.2024 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Der Antrag wurde mit im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.

1.4. Beim Beschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG vor.

Das ASSAD-Regime wurde am 08.12.2024 gestürzt. Der Beschwerdeführer hat keinen syrischen Reisepass.

Die syrische Botschaft stellt aktuell keine neuen Reisepässe aus, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

Der Beschwerdeführer stellt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.

1.5 Relevanten Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses für in Österreich lebende syrische Staatsbürger:

Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) vom 19.03.2025:

„Möglichkeit für syrische Staatsangehörige in Österreich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten (Voraussetzungen, Relevanz des Herkunftsortes)

Das syrische Konsulat in Wien erklärte in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Jänner 2025 Folgendes:

„Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ein neuer Reisepass nur noch online zu beantragen ist, unter der offiziellen Seite: www.ecsc-expat.sy“ (Syrisches Konsulat in Wien, 16. Jänner 2025)“

Am 19. März bestätigt das Konsulat die Informationen in einer weiteren E-Mail-Auskunft an ACCORD:

„Die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Wien informiert Sie hiermit, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien eine Verlängerung der Gültigkeit für abgelaufene Pässe möglich ist. Aufgrund dessen ist es derzeit in der Botschaft nicht möglich, die Pässe neu auszustellen.“ (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025)

Das Konsulat erwähnt außerdem, dass es die Möglichkeit gebe einen neuen Pass online zu beantragen und in diesem Fall einen Termin für die syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin Athen oder Brüssel zu buchen (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025).“

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten Angaben.

2.1.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde und über eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt – eine gegenteilige Information durch die Verwaltungsbehörde liegt nicht vor; im IZR-Register findet sich zwar die Eintragung eines laufenden Aberkennungsverfahrens, das aber offensichtlich noch nicht rechtskräftig negativ abgeschlossen ist; der Beschwerdeführer ist damit weiter aufgrund der ursprünglichen Gewährung subsidiären Schutzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

2.1.3. Die Feststellung zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses waren unstrittig dem Akteninhalt zu entnehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurde.

2.1.4. Hinsichtlich der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein neues Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus der ACCORD Anfragebeantwortung vom 19.03.2025 zur Ausstellung von Pässen bei der syrischen Botschaft. Es ist dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Informationen nicht zumutbar, sich für die Neuausstellung eines syrischen Passes nach Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel zu begeben, insbesondere da der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zur Stattgabe der Beschwerde

3.1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt der belangten Behörde die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:

„§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG lautet wie folgt:

„§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“

3.2. Zu den rechtlichen Abwägungen im gegenständlichen Fall

3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 13.05.2024 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß 88 Abs. 2a FPG. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrags mit im Spruch angeführten Bescheid eine Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG durch, wobei zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen ist, dass das ASSAD Regime am 08.12.2024 gestürzt werden wird.

3.2.2. Durch den Sturz des ASSAD Regimes im Dezember 2024 hat sich die faktische Situation für den Beschwerdeführer nunmehr geändert.

Ein Fremdenpass kann Fremden nach dieser Bestimmung auf Antrag ausgestellt werden, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Weiter wird nach dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass der Ausstellung keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.

Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 20.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und bis dato nicht rechtskräftig aberkannt. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Da dem Beschwerdeführer eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt wurde, erfüllt er die Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2 a FPG.

Aktuell stellt die syrische Botschaft aufgrund des Sturzes des ASSAD Regimes keine neuen Reisepässe aus. Der Beschwerdeführer besitzt keinen syrischen Reisepass. Daher ist der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Somit ist auch diese Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG erfüllt. Im Entscheidungszeitpunkt der Behörde war der Sturz des syrischen Regimes noch nicht absehbar. Zum damaligen Zeitpunkt führte die Botschaft die Neuausstellung von Reisepässen für Syrer ohne Reisepass durch. Aktuell ist nach dem Sturz des Regimes eine Neuausstellung für Personen, welche noch keinen Reisepass besitzen, in Wien durch die syrischen Vertretungsbehörden nicht möglich, lediglich Verlängerungen bestehender Pässe.

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer sohin faktisch unmöglich sich einen Reisepass bei den Vertretungsbehörden neu ausstellen zu lassen. Aufgrund des Nichtvorliegens eines Reisedokumentes ist es ihm auch nicht möglich sich einen solchen Reisepass in anderen europäischen Städten ausstellen zu lassen, zudem ihm dies nicht zumutbar wäre. Somit ist diese Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG erfüllt.

Es sind im Verfahren weder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG entgegenstehen würden, noch Versagungsgründe iSd § 92 FPG hervorgekommen.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG zu erteilen ist.

3.2.3 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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